LGBL_OB_19810630_40•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der ein Höchsttarif für Dienstleistungen des Fremdenführergewerbes im Bundesland Oberösterreich festgelegt wird
LGBL_OB_19810630_40Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der ein Höchsttarif für Dienstleistungen des Fremdenführergewerbes im Bundesland Oberösterreich festgelegt wirdGazette30.06.1981
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Juni 1981,
mit der ein Höchsttarif für Dienstleistungen des
Fremdenführergewerbes im Bundesland Oberösterreich festgelegt wird
Auf Grund des § 218 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
§ 1
(i) Für die der Konzessionspflicht gemäß § 214 der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Führung von Fremden dürfen einschließlich der Umsatzsteuer (Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223) höchstens nachstehende Entgelte verlangt werden:
1.für eine Führung, die in der Zeit zwi
schen 7.00' Uhr und 19.00 Uhr stattfindet
und nicht länger als 3 Stunden dauert S 445,- ;
2.für eine Führung, die in der Zeit zwi
schen. 7.00 Uhr und 19.00 Uhr stattfin
det und länger als 3 Stunden, aber
nicht länger als 4 Stunden' dauert . . S 530,-,
für die 5. und 6. angefangene Stunde
ein Zuschlag1 von jeS 120,- ;
Seite 60
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 14. Stück,
Nr. 40
(2) Die im Absatz 1 angeführten Entgelte gelten für Gruppenführungen bis 25 Personen. Bei Führungen nach Absatz 1, Z. 1 und 2 kann für jeden weiteren Teilnehmer ein Zuschlag von höchstens S 17,-, bei Führungen: nach Absatz 1, Z. 3 ein Zuschlag von höchstens S 27,- zu den Entgelten nach Absatz 1 verlangt werden.
§ 2
Wird die Führung in einer anderen Sprache als Deutsch durchgeführt, darf ein Zuschlag von höchstens 10 v. H., bei mehrsprachigen Führungen pro Fremdsprache ein Zuschlag von höchstens 20 v. H. der im § 1 festgelegtem Entgelte gefordert werden.
§ 3
Für Überlandfahrten, bei denen' den Fremden Sehenswürdigkeiten, wie
Kirchen, Klöster, Burgen
und Schlösser, gezeigt und erläutert werden, gelten die Bestimmungen1 der §§ 1 und 2 sinngemäß.
§4
Für Leistungen, die nicht in deni gewöhnlichen Rahmen einer Fremdenführung fallen (Nachtführungen u. a.), kann das Entgelt frei
vereinbart werden.
§ 5
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 bestraft.
§6
(1)Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
(2)Gleichzeitig wird die Verordnung des Landes
hauptmannes von Oberösterreich vom 11. Juli 1980, LGBl. Nr. 51, außer Kraft gesetzt.
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