(Landesstraße Nr. 589), der Ulrichsberger Straße (Bezirksstraße Nr. 1552) und der Glöckelberger Straße (Bezirksstraße Nr. 1558) im Gebiet der Marktgemeinde Ulrichsberg
§ 1
(1)Der bei km 5,270 (alt) von der bisherigen Trasse
in westliche Richtung abweichende, nördlich des
Ortes Ulrichsberg vorbeiführende, dann nach Norden
verlaufende und bei km 7,600 (alt) in die bisherige
Trasse einbindende, neu herzustellende Teil der
Dreisesselbergstraße (Landesstraße Nr. 589 des Ver
zeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Ober
österreichs) wird als Landesstraße erklärt.
(2)Der zwischen km 5,270 (alt) und km 7,600 (alt)
gelegene bisherige Teil der Dreisesselbergstraße
wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung
wird erst mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe
des neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.
weise neu [herzustellende Straße wird als Bezirksstraße (Teil der Ulrichsberger Straße) erklärt.
§3
(1)Der bei km 6,420 (neu) der Dreisesselbergstraße
(§ 1 Abs, 1) beginnende, in nördliche Richtung füh
rende und | bei km 0,100 (alt) in die bestehende
Glöckelberger Straße (Bezirksstraße Nr. 1558 des
Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen
Oberösterreichs) einbindende, neu herzustellende
Teil der Glöckelberger Straße wird als Bezirksstraße
erklärt.
(2)Der zwischen km 0,0 (alt) und km 0,060 (alt)
gelegene bisherige Teil der Glöckelberger Straße
wird als Bezirksstraße aufgelassen'. Die Auflassung
wird erst mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe
des neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.
§4
Im einzelnen ist der Verlauf der alteni und der neuen Trasse der Dreisesselbergstraße, der Verlauf der neuen Trasse der Ulrichsberger Straße und der Verlauf der alten und neueni Trasse der Glöckelberger Straße aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Ulrichsberg aufliegenden Übersichtsplan im Maßstab 1 :2500 vom 5. 2.1978 zu ersehen.
§5
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundnhachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich iri Kraft.