(Bezirksstraße Nr. 1165) im Gebiet der Gemeinde St. Roman
§ 1
(1)Der bei km 3,500 in nordöstliche Richtung ab
zweigende und bei km 4,080 in die bestehende
Trasse einbindende, neu herzustellende Teil der
Münzkirchener Straße (Bezirksstraße Nr. 1165 des
Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen
Oberösterreichs) wird als Bezirksstraße erklärt.
(2)Der zwischen km 3,500 und km 4,080 gelegene
bisherige Teil der Münzkirchener Straße wird als
Bezirksstraße aufgelassen-. Die Auflassung wird erst
mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe des neuen
Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.