Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Eschenau im Hausruckkreis | Omnilex
LGBL_OB_19810730_52•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Eschenau im Hausruckkreis
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Eschenau im Hausruckkreis
LGBL_OB_19810730_52Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Eschenau im HausruckkreisGazette30.07.1981
der o. ö. Landesregierung vom 6. Juli 1981 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Eschenau im Hausruckkreis
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O. ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 6. Juli 1981 der Gemeinde Eschenau im Hausruckkreis, politischer Bezirk Grieskirchen, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
der Gemeinde
Beschreibung des Wappens Eschenau im Hausruckkreis:
Gespalten von Silber und Grün mit einem oben und unten anstoßenden Eschenblatt mit neun Fiedern in gewechselten1 Farben und einem schwarzen Stiel.