LGBL_OB_19810831_54•Gesetz über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen des Landes beschäftigten Bediensteten (Oberösterreichisches Landesbediensteten- Schutzgesetz - O.ö. LbSG.)
LGBL_OB_19810831_54Gesetz über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen des Landes beschäftigten Bediensteten (Oberösterreichisches Landesbediensteten- Schutzgesetz - O.ö. LbSG.)Gazette31.08.1981
§ 1 Geltungsbereich
(1)Dieses Gesetz regelt den Schutz des Lebens
und der Gesundheit der Bediensteten in Dienststel
len des Landes bei der dienstlichen Tätigkeit, den
im Rahmen dieser Tätigkeit mit Rücksicht auf Alter
und Geschlecht dieser Bediensteten gebotenen
Schutz der Sittlichkeit sowie die Art der Überprüfung
der Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften. Be
dienstete im Sinne dieses Gesetzes sind die in
Dienststellen des Landes Beschäftigten, deren
Dienstrecht landesgesetzlich zu regeln ist.
(2)Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die
Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen
sowie die Anstalten, deren Träger das Land Ober
österreich ist; hievon ausgenommen sind die Kran
kenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) und Kur
anstalten, Betriebe sowie jene Dienststellen, die der
Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen.
(3)Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden
müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in
Katastrophenfällen sowie bei Alarm und Einsatz
übungen, können von den Bestimmungen dieses Ge
setzes abweichende Anordnungen insoweit getroffen
werden, als dies das weitergehende öffentliche Inter
esse erfordert. Bei solchen Anordnungen ist auf
den Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Bediensteten weitestgehend Bedacht zu nehmen.
§2 Vorsorge für den Schutz der Bediensteten
(1) Dem Land obliegt die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der
Gesundheit und der Sittlichkeit
seiner Bediensteten. Diese Vorsorge umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Bediensteten dienen oder sich aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die durch Alter und Geschlecht der Bediensteten gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. Dieser Vorsorge entsprechend müssen die Dienststellen eingerichtet sein sowie erhalten und geführt werden.
(2)Durch Maßnahmen, die der Verhütung von Un
fällen, Erkrankungen oder den sonstigen hygie
nischen Erfordernissen im Sinne des Abs. 1 dienen,
muß für eine dem allgemeinen Stand der Technik
und der Medizin entsprechende Gestaltung der Ar
beitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen Sorge
getragen und dadurch ein unter Berücksichtigung
aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der
dienstlichen Tätigkeit möglichst wirksamer Schutz
des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten
erreicht werden.
(3)Unbeschadet der Zuständigkeit der Landesre
gierung und des Landeshauptmannes (§ 29 Abs. 2)
obliegt die Aufgabe der unmittelbaren Vorsorge für
den Schutz der Bediensteten in der Dienststelle dem
Dienststellenleiter. Der Dienststellenileiter kann mit
der Wahrnehmung dieser Aufgaben in der gesamten
Dienststelle oder in Teilen der Dienststelle einzelne
Bedienstete betrauen (Beauftragte). Eine solche Be-
trauung ist außer den Bediensteten der betroffenen
Dienststelle der Kommission (§ 19) bekanntzugeben.
§3
Arbeitsräume sowie sonstige Betriebsräume und Arbeitsstellen
(1)Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von
Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung
der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen
den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und
der Gesundheit der Bediensteten entsprechen. Diese
Erfordernisse sind insbesondere hinsichtlich der
Ausmaße, der Lage, der Beschaffenheit und der
Ausgestaltung der Arbeitsräume maßgebend.
(2)Arbeitsräume müssen, soweit es die Art der
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Arbeitsvorgänge zuläßt oder nach der Zweckbestimmung der Räume möglich ist, natürlich belichtet sein. Diese Belichtung muß nach Maßgabe der in den Arbeitsräumen ausgeführten Tätigkeiten ausreichend und möglichst gleichmäßig sein; kann dies aus zwingenden, vor allem in den örtlichen Verhältnissen gelegenen Gründen, wie infolge der Anordnung der Arbeitsräume, nicht erreicht werden, müssen diese Räume zusätzlich künstlich beleuchtet werden.
(3)Unter Bedachtnahme auf die Arbeitsvorgänge,
die Arbeitsbedingungen und die örtlichen' Verhält
nisse müssen Arbeitsräume sowie sonstige Betriebs
räume und Arbeitsstellen- im Bedarfsfall ausreichend und möglichst gleichmäßig künstlich beleuchtet sein. Wenn es der Schutz des Lebens und der Gesundheit
der Bediensteten erfordert, ist auch für eine Notbe
leuchtung oder eine Warnbeleuchtung für Gefahren^
stellen vorzusorgen.
(4)Die natürliche Belichtung und die künstliche
Beleuchtung müssen den Erfordernissen des
Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Be
diensteten entsprechen; insbesondere müssen Be
lichtung und Beleuchtung blendungsfrei, letztere muß
überdies auch flimmerfrei sein.
(5)In jedem Arbeitsraum muß unter Berücksichti
gung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingun
gen entsprechend den Erfordernissen des Schutzes
des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten für
eine ausreichende Zufuhr frischer und Abfuhr ver
unreinigter oder verdorbener Luft sowie dafür Vor
sorge getroffen sein, daß an den Arbeitsplätzen eine
angemessene Raumtemperatur herrscht. Soweit
es die Art der Arbeit zuläßt, müssen, an den
Arbeitsplätzen den allgemeinen Anforderungen
entsprechende erträgliche raumklimatische Verhält
nisse gegeben; sein. Bei Auswahl und Gestaltung
von Heiz- und Kühleinrichtungen ist auf die mit
diesen allenfalls verbundenem Gefahren Bedacht zu
nehmen. Bei der Ausgestaltung der Arbeitsräume
sind auch die im Hinblick auf die Arbeitsvorgänge
notwendigen Maßnahmen' zum Schutz vor einer die
Gesundheit schädigenden Einwirkung durch Lärm
oder Erschütterungen zu treffen.
(Ö) Räume, die nicht als Arbeitsräume anzusehen sind, müssen, wenn darin vorübergehend gearbeitet wird, derart beschaffen sein oder es müssen solche Vorkehrungen getroffen werden, daß die Arbeitsbedingungen! den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Für andere Arbeitsstellen gilt dies sinngemäß.
§4 Ausgänge und Verkehrswege
(1) Ausgänge und Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie eineni sicheren Verkehr ermöglichen. Insbesondere müssen in Räumen sowie Gebäuden Ausgänge und Verkehrswege, einschließlich der Stiegen, derart angelegt und ebenso wie Abschlüsse von Ausgängen so beschaffen sein, daß die Räume und Gebäude von den Bediensteten rasch und sicher verlassen werden können; hiefür sind vor allem Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Ausgänge und Verkehrswege maßge-
bend. Die Anforderungen an Ausgänge und Verkehrswege gelten in entsprechender Weise auch in jenen Fällen, in denen Gebäude nicht ausschließlich oder überwiegend amtlichen Zwecken dienen.
(2)Besteht infolge besonderer Betriebsverhältnisse,
wie Lagerung oder Verwendung von Arbeitsstoffen
oder Anwendung von Arbeitsverfahren, die beson
dere Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Bediensteten erfordern, oder aus
anderen Gründen die Möglichkeit, daß die dem re
gelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge und Ver
kehrswege im Gefahrenfall ein entsprechend rasches
und sicheres Verlassen der Betriebsräume oder der
Gebäude durch die Bediensteten nicht gewährleisten,
sind hinsichtlich der Ausgänge und Verkehrswege
die dadurch bedingten besonderen Maßnahmen zu
treffen, wie Anordnung kürzerer Fluchtwege, An
legen von Notausgängen oder Notausstiegen, allen
falls auch von Notleitern.
(3)Ausgänge und Verkehrswege müssen in einer
Weise natürlich belichtet oder künstlich beleuchtet
sein, daß ein sicherer Verkehr möglich ist; auf die
örtlichen Verhältnisse, die besonderen betrieblichen
Erfordernisse sowie auf die im Abs. 2 angeführten
Umstände ist hiebei besonders Bedacht zu nehmen.
Wenn es die Erfordernisse eines sicheren Verkehrs
verlangen, ist auch für eine Notbeleuchtung vorzu
sorgen.
(4)Die Verkehrswege innerhalb des Gebäudes
sind so einzurichten und' nötigenfalls zu bezeichnen, daß bei Gefahr eines Brandes oder ähnlicher Ereig
nisse alle Bediensteten das Gebäude möglichst rasch und gefahrlos verlassen können.
(5)Für Verkehrswege im Freien gelten die Be
stimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß.
§5
Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel
(1) Betriebseinrichtungen, wie Apparate, Druckbehälter, Maschinen, Anlagen für die Umwandlung, Weiterleitung und Verteilung von Energie oder Fördereinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, wie Hub- oder Kipptore, sowie Betriebsmittel, wie Werkzeuge, Leitern, Gerüste, Transportmittel oder Verkehrsmittel, müssen dem Stand der Technik entsprechend derart ausgebildet oder sonst wirksam gesichert sein und auch so aufgestellt und verwendet werden, daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird. Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel müssen hinsichtlich ihrer Bauweise den anerkannten Regeln der Technik, insoweit diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten dienen, entsprechen und erforderlichenfalls auch in der notwendigem Weise gekennzeichnet sein. Von diesen Regeln abweichende Ausführungen sind jedoch zulässig, sofern zumindest der gleiche Schutz erreicht wird. Ferner ist bei den Einrichtungen und Mitteln und bei deren Verwendung auf die arbeitsphysiologischem und ergonomischen Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen, als dies der Schutz der
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Bedienstetem erfordert. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über Einrichtungen und Mittel der vorgenannten Art werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
(2)Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische
Einrichtungen und Betriebsmittel, deren* ordnungsge
mäßer Zustand für den Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Bediensteten von wesentlicher Be
deutung ist, wie dies beispielsweise bei Kranen, Auf
zügen, Hebebühnen, Zentrifugen größerer Leistung,
Hub- oder Kipptoren sowie Winden und Flaschen
zügen der Fall ist, müssen in bestimmten Zeitabstän
den, für deren Ausmaß vor allem Art und Verwen
dung der Einrichtungen und der Betriebsmittel maß
gebend sein, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
in besonderer Weise geprüft werden (Wiederkehren
de Prüfungen). Darüber hinaus müssen jene Einrich
tungen und Betriebsmittel, bei denen dies auf Grund
ihrer Bauweise geboten erscheint, wie bei Kranen,
Aufzügen, Hebebühnen, bestimmten Zentrifugen und
Hub- oder Kipptoren, auch vor ihrer Inbetriebnahme
sowie nach größeren Instandsetzungen oder we
sentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand in besonderer Weise geprüft werden (Ab
nahmeprüfungen). Betriebseinrichtungen, sonstige
mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel dür
fen nur verwendet werden, wenn die nach den vor
stehenden Bestimmungen notwendigen Prüfungen
durchgeführt wurden.
(3)Wiederkehrende Prüfungen und Abnahmeprü
fungen gemäß Abs. 2 sind vom Land vorzunehmen,
wenn solche Überprüfungen nicht schon auf Grund
anderer gesetzlicher Bestimmungen erfolgen. Sie
sind von geeigneten Amtssachverständigen des
Amtes der Landesregierung, Ziviltechnikern des hie
für in Betracht kommenden Fachgebietes oder fach
kundigen Organen des Technischen Überwachungs
vereines oder auch von sonstigen geeigneten, fach
kundigen und hiezu berechtigten Personen, auch
Dienstnehmern des Landes, durchführen zu lassen.
Als geeignet und fachkundig sind Personen, anzu
sehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung not
wendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen
besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte
Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
(4)Über die Abnahmeprüfungen und die Wieder
kehrenden Prüfungen müssen entsprechende Vor
merke geführt werden, die in der Dienststelle aufzu
bewahren sind. Soweit Betriebseinrichtungen, son
stige mechanische Einrichtungen oder Betriebsmittel
außerhalb der festen Betriebsstätte verwendet wer
den, müssen diese Vormerke an der Arbeitsstelle
aufbewahrt werden.
(5)Durch die Bestimmungen der Abs. 2 und 3
werden in anderen Rechtsvorschriften enthaltene Be
stimmungen über die besondere Prüfung von Be
triebseinrichtungen oder von Teilen solcher Einrich
tungen, sonstigen' mechanischen Einrichtungen oder
von Betriebsmitteln nicht berührt.
§ 6
Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze, Lagerungen
(1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren müssen
so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird. Dementsprechend sind vom Land die hiefür notwendigen und geeigneten Einrichtungen und Mittel zur Verfügung zu stellen; auch ist von ihm die Arbeitsweise in der Dienststelle in diesem Sinne einzurichten.
(2)Für Arbeiten, bei denen mit Stoffen umgegan
gen wird oder bei denen sich aus anderen. Ursachen
Einwirkungen ergeben, durch die das Leben und die
Gesundheit der Bediensteten gefährdet werden, müs
sen jene Schutzmaßnahmen getroffen werden, durch
die solche Gefährdungen möglichst vermieden wer
den. Kann aus der Zusammensetzung und der Art
der Anwendung von Arbeitsstoffen angenommen
werden, daß Gefahr für Leben und Gesundheit der
Bediensteten besteht, so sind diese Arbeitsstoffe vor
ihrer Anwendung, entweder durch Amtssachverstän
dige oder - wenn solche nicht zur Verfügung
stehen - durch andere Sachverständige überprüfen
zu lassen. Solche Arbeitsstoffe dürfen nur unter be
sonderen Sicherheitsvorkehrungen verwendet wer
den. Soweit es die Art der Arbeiten zuläßt, sind nach
Möglichkeit solche Stoffe zu verwenden und solche
Arbeitsverfahren anzuwenden, bei denen diese Ein
wirkungen nicht oder nur in einem geringeren Maße
auftreten. Die Verwendung bestimmter Arbeitsstoffe
oder die Anwendung eines Arbeitsverfahrens ist un
zulässig, wenn es Leben und Gesundheit der Be
diensteten gefährdet und der Arbeitserfolg auch mit
anderen Arbeitsstoffen oder nach anderen Arbeits
verfahren mit einem angemessenen Aufwand erreicht
werden kann.
(3)In Dienststellen, in denen unter die Bestimmung
des Abs. 2 erster Satz fallende Stoffe gelagert oder
verwendet werden, dürfen solche Stoffe nur in Be
hältnissen verwahrt werden, die so bezeichnet sind,
daß dadurch die Bediensteten auf die Gefährlichkeit
des Inhaltes aufmerksam gemacht werden; beim
Füllen von Behältnissen ist darauf besonders zu
achten. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Be
stimmungen über die Kennzeichnung werden hie-
durch nicht berührt; soweit eine derartige Kenn
zeichnung auch den Erfordernissen des Bedienste
tenschutzes entspricht, ist eine weitere Kennzeich
nung nicht erforderlich.
(4)Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr
für die damit beschäftigten oder für andere Be
dienstete verbunden sind, wie Sprengarbeiten,
Taucherarbeiten, Arbeiten an laufenden Transmis
sionen oder Arbeiten des Gasrettungsdienstes, dür
fen nur solche Bedienstete herangezogen werden,
die die erforderliche körperliche und geistige Eig
nung sowie die vom Standpunkt des Bediensteten
schutzes notwendigen Fachkenntnisse und Berufs
erfahrungen für eine sichere Durchführung dieser
Arbeiten, besitzen; soweit Bedienstete über die ge
forderten Kenntnisse und Erfahrungen noch nicht
verfügen, dürfen sie zu derartigen Arbeiten erst
nach, entsprechender Unterweisung beigezogen wer
den. Für Arbeiten der angeführten Art sowie für
Arbeiten, die zur Vermeidung einer derartigen Ge
fahr in einer bestimmten Weise durchzuführen sind,
müssen Verhaltungsanweisungen erteilt werden;
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auch muß eine der Art der betreffenden Arbeit angemessene Aufsicht gegeben sein.
(5) Für Arbeiten, die unter die Bestimmungen des Abs. 4 fallen und bei denen es mit Rücksicht auf die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete von wesentlicher Bedeutung ist, daß die notwendigen Fachkenntnisse für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten vorliegen, wie bei Spreng- oder Taucherarbeiten oder bei der Tätigkeit als Führer von Kranen bestimmter Art, ist der Nachweis dieser Fachkenntnisse durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein anderes entsprechendes Zeugnis zu verlangen. Andere Rechtsvorschriften, in denen Erfordernisse für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten festgelegt sind, werden hiedurch nicht berührt.
(s) Arbeitsplätze müssen unter Bedachtnahme auf die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen entsprechend den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten gestaltet sein; hiebei ist auch auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen. Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist, soweit es die Art der Dienststelle gestattet, dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher vor unzumutbarer Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind.
(7) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, daß Gefahren für die Bediensteten möglichst vermieden werden; insbesondere müssen für die Lagerung von Stoffen der im Abs. 2 erster Satz genannten Art, soweit ihre Gefährlichkeit bekannt oder erkennbar ist, die durch die Eigenschaften dieser Stoffe bedingten Schutzmaßnahmen getroffen werden; andere Rechtsvorschriften über die Lagerung von Stoffen werden hiedurch nicht berührt.
§7 Verkehr in den Dienststellen
(1)Der Verkehr innerhalb der Dienststelle und ge
gebenenfalls zwischen den Dienststellen ist mit ent sprechender Umsicht so abzuwickeln, daß ein mög
lichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesund
heit der Bediensteten erreicht wird. Für Straßen ohne
öffentlichen Verkehr sowie für den sonstigen Ver
kehr im Bereich von Dienststellen sind die Bestim
mungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, soweit sinngemäß maßgebend, als diese die Sicherheit des Verkehrs betreffen. Abweichungen von den genannten Bestimmungen sind zulässig, soweit dies mit Rücksicht auf zwingende betriebliche Notwendigkeiten unbedingt erforderlich ist. Solche Abweichungen müssen in der Dienststelle entsprechend bekanntgegeben werden.
(2)Für Fahrzeuge gelten die grundsätzlichen An
forderungen des § 5 Abs. 1. Kraftfahrzeuge und An
hänger, für die eine Typen- oder Einzelgenehmigung
im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften für den Verkehr auf öffentlichen Straßen vorliegt, müssen
auch im Dienststellenbereich in einem dieser Ge
nehmigung entsprechenden Zustand verwendet wer-
den. Änderungen dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn die Fahrzeuge und Anhänger nur im Dienststellenbereich verwendet werden, hiedurch die Sicherheit des Verkehrs und die Belange des Bedienstetenschutzes nicht beeinträchtigt werden sowie betriebliche Notwendigkeiten solche Änderungen verlangen.
(3) Zum Lenken von motorisch angetriebenen Fahrzeugen dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die die hiefür notwendige Befähigung aufweisen.
§8 Gesundheitliche Eignung der Bediensteten
(1)Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäf
tigten Einwirkungen ausgesetzt sein können, die
erfahrungsgemäß die Gesundheit zu schädigen ver
mögen, dürfen Bedienstete nicht herangezogen wer
den, deren Gesundheitszustand eine derartige Be
schäftigung nicht zuläßt. Dies gilt für die Tätigkeiten,
bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr
besteht, daß Bedienstete an einer Berufskrankheit
erkranken, für Tätigkeiten, deren Ausübung mit be
sonderen physischen Belastungen unter erschweren
den Bedingungen verbunden ist, und ähnliche Tätig
keiten. Diese Tätigkeiten sind durch Verordnung
festzustellen; die Landesregierung kann diese Fest
stellung auch für einen Einzelfall treffen. Sie hat vor
einer Feststellung die Kommission zu hören.
(2)Sofern nach der Art der Einwirkung oder Be
lastung einer ärztlichen Untersuchung prophylakti
sche Bedeutung zukommt, dürfen Bedienstete zu
Tätigkeiten nach Abs. 1 erst herangezogen werden,
nachdem durch eine besondere ärztliche Unter
suchung festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszu
stand eine derartige Beschäftigung zuläßt (Eignungs-
untersuchungi). Bedienstete, die bei solchen Tätig
keiten verwendet werden, müssen ferner in be
stimmten Zeitabständen, für deren Ausmaß vor allem
Art und Umfang der schädigenden Einwirkung, nö
tigenfalls auch eine Beeinträchtigung der Gesundheit
maßgebend sind, daraufhin ärztlich untersucht wer
den, ob ihr Gesundheitszustand eine weitere Be
schäftigung mit diesen Tätigkeiten zuläßt (periodi
sche Überwachung). Die periodische Überwachung
kann auch dann angeordnet werden, wenn keine
Eignungsuntersuchung erforderlich ist. Eine Weiter
beschäftigung ist nur soweit gestattet, als der Arzt,
der der Kommission (§ 19) angehört, dagegen keinen
Einwand erhebt.
(3)Untersuchungen nach Abs. 2 sind unter Be
dachtnahme auf Art und Umfang der Einwirkungen
im Sinne des Abs. 1 nach einheitlichen Grundsätzen
durchzuführen und auszuwerten. Sofern die Unter
suchungen nicht von dem Arzt durchgeführt werden,
der der Kommission angehört, sind zwei Befundaus
fertigungen unverzüglich diesem Arzt zu übermitteln.
Dieser hat eine Ausfertigung an den zuständigen
Träger der Unfallversicherung zu übersenden. Die
Landesregierung hat entsprechende Aufzeichnungen
über jene Bediensteten zu führen, auf die die Be
stimmungen des Abs. 2 Anwendung finden. In diese
Aufzeichnungen sind die Ergebnisse der Unter
suchungen einzutragen.
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(4)Für Untersuchungen nach Abs. 2 hat sich die Landesregierung der in einem Dienstverhältnis zum Land stehenden Amtsärzte zu bedienen.
(5)Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen hat
das Land zu tragen. Gesetzliche Bestimmungen,
wonach gegenüber dem zuständigen. Träger der Un fallversicherung ein Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichen* Untersuchung besteht, werden" hiedurch nicht berührt.
§9 Unterweisung der Bediensteten
(1)Die Bediensteten" müssen vor der erstmaligen
Aufnahme der Tätigkeit in der Dienststelle auf die
in dieser bestehenden Gefahren für Leben oder Ge
sundheit in dem für sie entsprechend ihrer Verwen
dung in Betracht kommenden Umfang aufmerksam
gemacht und über die zur Abwendung dieser Gefah
ren bestehenden oder anzuwendenden; Schutzmaß
nahmen in für sie verständlicher Form unterwiesen
werden.
(2)Vor der erstmaligen Verwendung an Betriebs
einrichtungen oder Betriebsmitteln sowie vor der
erstmaligen Heranziehung zu Arbeiten, die unter die
Bestimmungen des § 6 Abs. 2 oder 4 fallen, müssen
die Bediensteten über die Arbeitsweise und; ihr Ver
halten sowie über die bestehenden oder anzuwen
denden Schutzmaßnahmen schriftlich unterwiesen
werden.
(3)Die Unterweisungen nach Abs. 1 und 2 sind von
in fachlicher Hinsicht geeigneten Personen durchzu
führen; sie sind nach Erfordernis zu wiederholen. Ein
solches Erfordernis ist jedenfalls bei Änderungen in
der Dienststelle gegeben, durch die eine neue Ge
fährdung für Leben oder Gesundheit der Bedien
steten hervorgerufen werden kann. Die Unterweisung
ist ferner nach Unfällen zu wiederholen, soweit dies
zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich scheint; dies
gilt auch nach Ereignissen, die beinahe zu einem
Unfall geführt hätten und von denen der Dienststel
lenleiter, sein Beauftragter oder die für die Unter
weisung zuständige Person Kenntnis erhalten hat.
(4)Unterweisungen nach Abs. 1 und 2 sind nicht
erforderlich, wenn der Bedienstete durch eine von
einer Behörde oder einer sonst hiezu berufenen Stelle ausgestellte Bescheinigung nachweist, daß er eine mit seiner Tätigkeit in der Dienststelle im Zu sammenhang stehende spezielle Ausbildung erhalten
hat.
§ 10
Verwendung jugendlicher, weiblicher und besonders schutzbedürftiger
Bediensteter
(1)Bei Verwendung jugendlicher und weiblicher
Bediensteter sowie bei Verwendung besonders
schutzbedürftiger Bediensteter, wie Behinderter, ist
auf die besonderen Schutzerfordernisse dieser Per
sonengruppen Bedacht zu nehmen. Dies gilt insbe
sondere bei Maßnahmen nach § 6.
(2)Bei der Beschäftigung behinderter Bediensteter
ist auf deren körperlichen und geistigem Zustand
jede mögliche Rücksicht zu nehmen. Die Beschäfti-
gung solcher Bediensteter mit Arbeiten, die für sie auf Grund ihres körperlichen und geistigen Zustan-des eine Gefährdung bewirken können, ist unzulässig oder: darf nur unter solchen Bedingungen erfolgen, die eine Gefährdung ausschließen. Das gleiche gilt sinngemäß für Arbeitnehmer, die an auffallenden körperlichen Schwächen oder Gebrechen leiden.
i§ 11
Schützausrüstung und Arbeitskleidung
(1)Bediensteten ist die für ihren persönlichen
Schutz notwendige und hiefür geeignete Schutzaus
rüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn für
sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit trotz entsprechen
der anderer Schutzmaßnahmen ein ausreichender
Schutz des Lebens oder der Gesundheit nicht er
reicht wirdi. Eine derartige Schutzausrüstung ist auch
dann kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn ent
sprechende andere Schutzmaßnahmen nicht durch
führbar sind.
(2)Ausrüstungsgegenstände gemäß Abs. 1, deren
ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz der Be
diensteten von wesentlicher Bedeutung ist, wie Atem
schutzgeräte oder Sicherheitsgürtel, müssen in be
stimmten Zeitabständen, für deren Ausmaß vor allem
Art und Verwendung der Ausrüstungsgegenstände
maßgebend sind, von einer geeigneten, fachkundi
gen Person im Sinne des § 5 Abs. 3 auf diesen Zu
stand geprüft werden; auch sind mit solchen Gegen
ständen, wenn sie seltener benützt werden, in ge
wissen Zeitabständen Einsatzübungen durchzufüh
ren. Über die Prüfungen und Übungen sind Vor
merke zu führen, die in der Dienststelle aufzubewah
ren sind.
(3)Die Arbeitskleidung muß den Erfordernissen
der beruflichen Tätigkeit der Bediensteten entspre
chen und vor allem so beschaffen sein, daß durch
die Kleidung eine zusätzliche Gefährdung des Le
bens und der Gesundheit nicht bewirkt wird.
§ 12 Brandschutzmaßnahmen
(1)In jeder Dienststelle sind unter Berücksichti
gung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsver
fahren, der Arbeitsstoffe sowie der Arbeitsweise, all
fälliger Lagerungen sowie des Umfanges und der
Lage der Dienststelle geeignete Vorkehrungen zu
treffen, um das Entstehen eines Brandes und im
Falle eines solchen eine Gefährdung des Lebens und
der Gesundheit der Bediensteten möglichst zu ver
meiden.
(2)Feuerlöschmittel, -gerate und -anlagen müssen
den anerkannten Regeln der Technik, insoweit diese
auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit
der Bediensteten dienen, entsprechen. Sie sind in
regelmäßigen Zeitabständen von einer geeigneten,
fachkundigen Person im Sinne des § 5 Abs. 3 auf
ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Mit der
Handhabung der Feuerlöschgeräte muß eine für
wirksame Brandschutzmaßnahmen ausreichende
Zahl von Bediensteten vertraut sein. In gewissen
Zeitabständen sind im erforderlichen Umfang Ein-
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satzübungen durchzuführen. Über die Prüfungen und Übungen sind Vormerke zu führen, die in der Dienststelle aufzubewahren sind.
(3)Zum Schutz der Beschäftigten sind besonders
ausgebildete Brandschutzorgane zu bestellen, wenn
es die Art und Größe der Dienststelle erfordert und
auf Grund der in der Dienststelle verwendeten Ar
beitsstoffe oder der dort angewendeten Arbeitsver
fahren die Entstehung von Bränden besonders be
günstigt wird oder durch den Umfang der Betriebs
anlage eine rasche Ausbreitung des Feuers möglich
bzw. die Bekämpfung eines ausgebrochenen Bran
des erschwert ist.
(4)Die Abs, 1 und 2 geltem sinngemäß für Arbeits
stellen, wenn eine besondere Brandgefährdung be
steht.
. § 13 Vorsorge für erste Hilfeleistung
Den Bediensteten muß bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen in der Dienststelle Erste Hilfe geleistet werden können. Die hiefür notwendigen Mittel und Einrichtungen sind unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der Arbeitsweise, der Größe der Dienststelle und der Zahl der Bediensteten in geeigneter Weise bereitzustellen. Ferner muß während der Arbeitszeit in jeder Dienststelle, sofern dort mindestens fünf Bedienstete beschäftigt werden, eine entsprechende Zahl von Personen zur Verfügung stehen, die nachweislich eine im Hinblick auf die auszuübende Tätigkeit ausreichende Ausbildung für erste Hilfeleistung erhalten haben. Auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen regelmäßig zwanzig oder mehr Bedienstete beschäftigt werden, muß mindestens eine Person diese Voraussetzung erfüllen.
§ 14
Trinkwasser, Waschgelegenheiten, Aborte und Umkleideräume
(1)Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein an
deres gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies
Getränk zur Verfügung zu stellen. Die Getränke und
die Entnahme derselben müssen den hygienischen
Anforderungen entsprechen. Bei Arbeiten unter be
sonders erschwerenden Arbeitsbedingungen, bei
denen in verstärktem Maße die Notwendigkeit be
steht, Getränke zu sich zu nehmen, wie bei Arbeiten
unter größerer Hitzeeinwirkung, sind für die damit
befaßten Bediensteten geeignete alkoholfreie Ge
tränke bereitzustellen.
(2)Den Bediensteten ist eine ausreichende Zahl
von hygienisch unbedenklichen Waschplätzen mit
fließendem, einwandfreiem Wasser zur Verfügung
zu stellen, wobei für diese Zwecke Vorratsbehälter
verwendet werden können. Eine Möglichkeit zur
Warmwasserbereitung muß nach Erfordernis gege
ben sein. Bei besonders starker Verschmutzung, bei
Einwirkung gesundheitsschädlicher Stoffe oder bei
größerer Hitzeeinwirkung sind auch Warmwasser
sowie die notwendigen Mittel zum Reinigen und
Trocknen, nach Erfordernis auch Bade- bzw. Brause
einrichtungen, bereitzustellen. Bei Beschäftigung von
männlichen und weiblichen Bediensteten muß bei Errichtung und Benützung der Waschplätze, Bade-und Brauseeinrichtungen auf die Verschiedenheit der Geschlechter Rücksicht genommen werden.
(3)Für die Bediensteten müssen entsprechend
ausgestattete Abortanlagen in ausreichender Zahl
und in geeigneter Lage zur Verfügung stehen. Bei
Beschäftigung männlicher und weiblicher Bedienste
ter muß hinsichtlich der Einrichtung und Benützung
der Abortanlagen auf die Verschiedenheit der Ge
schlechter Rücksicht genommen werden.
(4)Jedem Bediensteten ist zur Aufbewahrung und
zur Sicherung vor Wegnahme seiner Straßen-, Ar
beits- und Schutzkleidung eine geeignete Aufbewah
rungsmöglichkeit sowie für die von ihm für die Ver
richtung der Arbeitsleistung mitgebrachtem Gegen^
stände und jener Sachen, die von ihm nach Ver
kehrsauffassung und Berufsüblichkeit zur Arbeits
stätte mitgenommen werden, eine ausreichend
große, versperrbare Einrichtung zur Verfügung zu
stellen, wobei auch die Arbeitsbedingungen zu be
rücksichtigen sind. Das Land haftet dem Bedienste
ten für jeden, durch die schuldhafte Verletzung dieser
Pflicht verursachten Schaden. Bei Beschäftigung
männlicher und weiblicher Bediensteter ist hinsicht
lich des Umkleidens auf die Verschiedenheit der Ge
schlechter entsprechend Rücksicht zu nehmen,
(5} Wenn die Art der Dienstverrichtung eine Körperreinigung und
einen Wechsel der Bekleidung am Dienstort notwendig macht oder wenn
es im Hinblick auf die Arbeitsstoffe oder die Arbeitsbedingungen aus
Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bediensteten notwendig ist,
sind Wasch- und Umkleideräume einzurichten; hiebei ist auf die
Verschiedenheit der Geschlechter entsprechend Rücksicht zu nehmen.
(6) Auf Arbeitsstellen außerhalb des Standortes der Dienststelle ist den Abs. 1 bis 3 tunlichst Rechnung zu tragen.
§ 15 Aufenthalt während der Arbeitspausen
(1) Für den Aufenthalt während der Arbeitspausen müssen den Bediensteten zumindest entsprechende freie Plätze mit einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten und Tischen für das Einnehmen der Mahlzeiten sowie Einrichtungen für das Wärmen mitgebrachter Speisen zur Verfügung stehen. In Dienststellen, in denen regelmäßig mehr als zwölf Bedienstete tätig sind, müssen für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete und entsprechend eingerichtete Räume zur Verfügung stehen, die lüft- und heizbar sowie beleuchtbar sind. Diese Räume dürfen für betriebstechnische Zwecke nicht verwendet werden, es sei denn, es handelt sich um die Lagerung von Arbeitsstoffen in einer Weise, durch die der Aufenthalt in den Räumen während der Arbeitspausen nicht beeinträchtigt wird. Räume für das Einnehmen der Mahlzeiten müssen auch in jenen Fällen zur Verfügung stehen, in denen bei einer geringeren Zahl von Bediensteten aus Gründen des Gesundheitsschutzes in den Arbeitsräumen nicht gegessen werden darf, bei einem Aufenthalt während der Ar-
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beitspausen in dem Arbeitsräumen infolge der dort gegebenen Einwirkungen die notwendige Erholung nicht erreicht wird oder bei längerdauernden Arbeiten im Freien.
(2)Durch Verordnung ist festzulegen, inwieweit die
Bestimmungen des Abs. 1 auch auf Arbeitsstellen
außerhalb des Standortes der Dienststelle anzuwen-
dero sind, wobei auf den Umfang, die Art und die
Dauer der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.
(3)Diese Bestimmungen1 gelten- nur für betriebs
ähnliche Einrichtungen! im Rahmen von Dienststellen
gemäß § 1 Abs. 2, in denen die Art der Dienstrege
lung die Einschaltung von Arbeitspausen und das
Einnehmen von Mahlzeiten in der Nähe des Arbeits
platzes erforderlich macht. Einrichtungen für das
Wärmen mitgebrachter Speisen müssen aber nur bei
Dienststellen zur Verfügung stehen, für die keine
Betriebsküche eingerichtet ist.
(4)In Räumern, die den' Bediensteten für das Ein
nehmen der Mahlzeiten zur Verfügung stehen, ist
durch geeignete technische oder organisatorische
Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher
vor der unzumutbaren Einwirkung von Tabakrauch
geschützt sind.
§ 16 Wohnräume und Unterkünfte
(1)Räume, die Bediensteten für Wohnzwecke oder
auch nur zur vorübergehenden Nächtigung zur Ver
fügung gestellt werden, müssen den sonst für Wohn
räume maßgebenden Erfordernissen) entsprechen,
soweit diese den Schutz des4.ebens, der Gesundheit
und der Sittlichkeit betreffen. Sie müssen für ihren
Verwendungszweck eingerichtet sein; auch müssen
den Bediensteten, den hygienischen- Anforderungen
entsprechendes Trinkwasser, Waschgelegemheiten
mit einwandfreiem Wasser zum Waschen und ent
sprechende Abortanlagen zur Verfügung stehen.
Durch geeignete technische oder organisatorische
Maßnahmen ist dafür Sorge zu tragen, daß Nicht
raucher vor unzumutbarer Einwirkung von Tabak
rauch geschützt sind.
(2)Bediensteten, die auf Arbeitsstellen beschäftigt
werden, die so entlegen sind, daß sie in deren Um
gebung keine Räume erhalten können, die gemäß
Abs. 1 für Wohnzwecke geeignet sind, müssen feste
Unterkünfte oder andere geeignete Einrichtungen,
wie Wohnwagen, zur Verfügung stehen. Solche Un
terkünfte sind dann nicht erforderlich, wenn ein zu
mutbarer Anmarschweg nicht überschritten wird oder
zur Zurücklegung des Weges von und zur Arbeits
stelle unter Berücksichtigung der örtlichen Gegeben
heiten entsprechende Fahrgelegenheiten zur Verfü
gung stehen und der Zeitaufwand hiefür ein für die
Bediensteten zumutbares Ausmaß nicht überschrei
tet.
(3)Unterkünfte sind an erfahrungsgemäß sicheren
Orten mit ebensolchen Zugängen zu errichten. Sie
müssen tunlichst nahe der Arbeitsstelle liegen; er
gibt sich bei größerer Entfernung zwischen Unter
kunft und Arbeitsstelle ein nicht zumutbarer An
marschweg, so müssen für den Verkehr zwischen
diesen, unter Berücksichtigung der örtlichen Gege-
benheiten, entsprechende Fahrgelegenheiten zur Verfügung
stehen.
(4)Unterkünfte müssen den Anforderungen des
Abs. 1 entsprechen; für andere geeignete Einrich
tungen, wie Wohnwagen, gilt dies nur sinngemäß.
Alle Unterkünfte müssen dem Verwendungszweck
gemäß eingerichtet und ausgestattet sein. Für das
Zubereiten und Wärmen von Speisen sowie für das
Trocknen nasser Kleidung müssen im Unterkunfts
bereich geeignete Einrichtungen zur Verfügung
stehen. Werden Unterkünfte von einer größeren Zahl
von Bedienstetem benützt, müssen besondere Räume
mit entsprechenden Wasch- und Bade- bzw. Brause
einrichtungen vorhanden sein.
(5)In jeder Unterkunft muß bei Verletzungen oder
plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet wer
den können; die Bestimmungen des § 13 gelten sinn
gemäß. Inwieweit für Unterkünfte, die von Bedien
steten benützt werden, die Einrichtung einer ent
sprechend ausgestatteten Krankenstube vorgeschrie
ben wird und ein zur Leistung von Sanitätshilfsdien
sten ausgebildetes Personal zur Verfügung stehen
muß, ist durch Verordnung festzulegen. Hiebei ist
insbesondere auf die Zahl der in der Unterkunft be
findlichen Bediensteten und die mit der Tätigkeit
verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit
Rücksicht zu nehmen. Bei entlegenen, schwer er
reichbaren Unterkünften ist, wenn es die besonderen
Umstände mit Rücksicht auf dem Schutz des Lebens
und der Gesundheit der Bediensteten erfordern,
Vorsorge zu treffen, daß ein Arzt rasch zur Stelle
sein kann.
(5) Dienst- und Naturalwohnungen unterliegen nicht den
Bestimmungen dieses Paragraphen.
§ 17 Instandhaltung, Prüfung und Reinigung
(1)Amtsgebäude, Räumlichkeiten, Einrichtungen
und Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte
sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtun
gen oder Gegenstände für den Schutz der Bedien
steten sind in sicherem Zustand zu erhalten. Sie sind
unbeschadet besonderer Prüfungen, die nach § 5
Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 vorgeschrieben
sind, in regelmäßigen Zeitabständen ihrer Eigenart
entsprechend durch geeignete fachkundige Personen
im Sinne des § 5 Abs. 3 auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand zu prüfen. Eine solche Prüfung sowie eine
besondere Prüfung nach den angeführten Bestim
mungen ist zusätzlich dann vorzunehmen, wenn be
gründete Zweifel darüber bestehen, ob sich die im
ersten Satz genannten Objekte, Einrichtungen, Mittel
oder Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand
befinden. Dies gilt sinngemäß für alle sonstigen Maß
nahmen und Vorkehrungen, die einer dem Schutz
des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten
entsprechenden Gestaltung der Arbeitsvorgänge und
Arbeitsbedingungen! dienern.
(2)Die auf Grund der Bestimmungen dieses Ge
setzes zu führendem Vormerke und Aufzeichnungen,
wie über besondere Prüfungen, Untersuchungen
oder Übungen, sind bei den Überprüfungen zur Ein-
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sichtnahme vorzulegen; über Verlangen ist den Organen des zuständigen Trägers der Unfallversicherung Einsicht in die Vormerke und Aufzeichnungen zu gewähren.
(3)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinnge
mäß für Verkehrswege im Dienststellenbereich und
sonstige für betriebliche Zwecke benutzte Teile des
selben.
(4)Amtsgebäude, Räumlichkeiten, Einrichtungen
und Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte
sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtun
gen oder Gegenstände für den Schutz der Bedien
steten sind rein zu halten; für ihre Reinigungi ist
unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge
und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der
Arbeitsweise und der dadurch bedingten Verunreini
gungen zu sorgeni.
§ 18 Pflichten der Bediensteten
(1)Jeder Bedienstete hat die zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit der Bediensteten durch
dieses Gesetz und die in auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen gebotenen Schutzmaßnah
men anzuwenden sowie sich entsprechend diesen
Anordnungen zu verhalten bzw. die ihm im Zusam
menhang damit erteilten Weisungen zu befolgen.
Darüber hinaus hat sich der Bedienstete so zu ver
halten, daß in der Dienststelle eine Gefährdung des
Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten soweit
als möglich vermieden wird.
(2)Die Bediensteten haben alle Einrichtungen und
Vorrichtungen, die zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Bediensteten in der Dienststelle auf
Grund gesetzlicher Bestimmungen oder der zu deren
Durchführung erlassenen, für die Dienststelle in Be
tracht kommenden Verordnungen oder entsprechend
den von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen
Bedingungen und Auflagen errichtet oder beigestellt
werden, den. Erfordernissen) des Schutzzweckes ent
sprechend zu benützen und pfleglich zu behandeln.
(3)Die Bediensteten haben sich, soweit dies auf
Grund ihrer fachlichen Kenntnisse und Berufserfah
rungen von ihnen verlangt werden* kann, vor der
Benützung von Betriebseinrichtungen, sonstigen me
chanischen Einrichtungen und von Betriebsmitteln
sowie Gegenständen der Schutzausrüstung und von
sonstigen Einrichtungen oder Gegenständen für den
Schutz der Bediensteten zu vergewissern, ob diese
offenkundige Mängel aufweisen, durch die der not
wendige Schutz der Bediensteten beeinträchtigt
wird. Festgestellte Mängel und auffallende Erschei
nungen an solchen Einrichtungen, Mitteln oder Ge
genständen sind sogleich dem Dienststellenleiter
und der Kommission zu melden.
(4)Dem Dienststellenleiter und der Kommission ist
jeder Arbeitsunfall unverzüglich zur Kenntnis zu
bringen.
(5)Bedienstete dürfen sich durch Alkohol, Medika
mente oder Suchtgifte nicht in einen Zustand ver
setzen, in dem sie sich selbst oder andere Bedien-
stete gefährden, wie beim Lenken von Fahrzeugen und beim Bedienen
von Maschinen.
§ 19 Kommission
(1)Zum Zwecke der Wahrnehmung der ihr in die
sem Gesetz übertragenen Aufgaben sowie zur Mit
wirkung bei der Überprüfung der Einhaltung der Be
stimmungen dieses Gesetzes ist beim Amt der Lan
desregierung eine Kommission eingerichtet.
(2)Die Kommission besteht aus einem Vorsitzen^
den und vier weiteren Mitgliedern, die Bedienstete
des Landes Oberösterreich sind. Vorsitzender der
Kommission ist der Obmann des Landespersonal-
ausschusses der nach den geltenden Bestimmungen
eingerichteten Personalvertretung. Weiters gehören
der Kommission ein weiterer Personalvertreter, ein
Mitglied, das das Studium der Rechtswissenschaften,
der Sozial- und' Wirtschaftswissenschaften mit den
Studienrichtungen. Betriebswirtschaft oder Sozial
wirtschaft oder der Staatswissenschaften abge
schlossen hat, ein Mitglied, das das Studium der
Technik mit einer Studienrichtung abgeschlossen
hat, die für Hochbau, Maschinenbau oder Elektro
technik einschlägig ist, und ein fachkundiger Arzt an.
(3)Die Kommission ist mit Ausnahme des Vor
sitzenden von der Landesregierung auf die Dauer
von sechs Jahren zu bestellen. Für jedes dieser Mit glieder sind für den Fall der Verhinderung unter An wendung des Abs. 2 zwei Ersatzmitglieder zu bestellem. Die Bestellung des weiteren Personalvertre ters (Abs. 2) und seiner Ersatzmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Landespersonalausschusses. Ist eines
dieser Mitglieder verhindert oder ruht seine Mitglied schaft, so treten die Ersatzmitglieder in der Reihen folge ihrer Bestellung an seine Stelle. Dasselbe gilt bei Ausscheiden eines dieser Mitglieder, solange kein anderes Mitglied bestellt ist (Abs. 8).
(4)Die Mitgliedschaft der gemäß Abs. 3 bestellten
Mitglieder ruht bei Einleitung eines Disziplinarver fahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, bei Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung,
während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten
und der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes.
(5)Die gemäß Abs. 3 bestellten Mitglieder der Kommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn
(6)Die Mitgliedschaft der gemäß Abs. 3 bestellten
Mitglieder erlischt, wenn
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(7) Scheidet ein gemäß Abs. 3 bestelltes Mitglied aus der Kommission aus, so ist für den Rest der Bestellungsdauer ein anderes Mitglied' zu bestellen.
(s) Die Vertretung des Vorsitzenden- sowie das Ruhen oder Erlöschen seiner Funktion richtet sich nach den geltenden Bestimmungen über die Personalvertretung.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Kommission ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
§ 20 Geschäftsführung der Kommission
(1)Die Sitzungen der Kommission sind vom Vor
sitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten.
Eine Sitzung hat unverzüglich stattzufinden, wenn
dies die Landesregierung oder der Landeshaupt
mann unter Angabe des Grundes verlangen. Eine
Sitzung ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn
dies zwei Mitglieder der Kommission unter Angabe
des Grundes verlangen).
(2)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflidv
tet, an den Sitzungen; der Kommission teilzunehmen,
wenn sie nicht verhindert sind. Die Kommission ist
nur bei Anwesenheit aller Mitglieder (Ersatzmitglie
der) beschlußfähig.
(3)Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit Stim
menmehrheit. Eine Stimmenthaltung gilt als Ableh
nung des Antrages;
(4)Geschäftsstelle der Kommission ist das Amt der
Landesregierung.
(5)Die näheren Bestimmungen über die Geschäfts
führung hat die Landesregierung durch Verordnung
zu erlassen.
§ 21 Kontrollorgane
(1)Als Kontrollorgane zur Durchführung von Über
prüfungen kommen die Kommission selbst, einzelne
ihrer Mitglieder oder geeignete Bedienstete der Ge
schäftsstelle in Betracht. Die Betrauung mit solchen
Überprüfungen hat die Kommission durch kollegiale
Beschlußfassung vorzunehmen.
(2)(Verfassungsbestimmung) Wird die Kommis
sion nicht kollegial als Kontrollorgan tätig, so sind
die Kontrollorgane nur an die Weisungen der Kom
mission gebunden.
§ 22 Befugnisse der Kommission
(1)Die Kontrollorgane sind berechtigt, die unter
den Geltungsbereich des Gesetzes fallenden Dienst
stellen mit allen Nebenräumen jederzeit, jedoch ohne
unnötige Störung des Dienstbetriebes zu betreten
und zu besichtigen.
(2)Dem Dienststellenleiter bzw. seinem Beauftrag-
ten^ weiters einem Vertreter der für die Verwaltung
des betroffenen Gebäudes zuständigen Stelle sowie
einem Vertreter des zuständigen Organs der Perso-
nalvertretung steht es frei, das Kontrollorgan bei der Überprüfung in der Dienststelle zu begleiten; auf Verlangen der Kommission sind sie hiezu verpflichtet. Die genannten Organe der Verwaltung und das zuständige Organ der Personalvertretung sind so rechtzeitig von der Überprüfung- zu verständigen, daß sie ihre Verpflichtung erfüllen bzw. von ihrem Recht Gebrauch machen können.
(3) Das Kontrollorgan ist befugt, vom Dienststellen^ leiter bzw. seinem Beauftragten, vom Vertreter der für die Verwaltung des betroffenen Gebäudes zuständigen Stelle und von den in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehen. Die Befragten sind verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 23 Sofortige Abhilfe
(1)Stellt das Kontrollorgan das Vorliegen eines
das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten
gefährdenden Mißstandes fest, der eine sofortige
Abhilfe erfordert, so hat es den Dienststellenleiter
bzw. dessen Beauftragten und den Vertreter der für
die Verwaltung des betroffenen Gebäudes zuständi
gen Stelle möglichst noch bei der Überprüfung auf
diesen Umstand hinzuweisen. Fällt die Beseitigung
dieses Mißstandes in den Aufgabenbereich einer an
deren Dienststelle, so ist dieser Hinweis auch an
diese zu richten.
(2)Wird der gemäß Abs. 1 aufgezeigte Mißstand
nicht behoben, so hat die Kommission den Mißstand
der Landesregierung und, soweit es sich um Ange
legenheiten beim Amt der Landesregierung, bei Be
zirkshauptmannschaften oder Agrarbezirksbehörden
handelt, hinsichtlich des inneren Dienstes auch dem
Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen. Eine Aus
fertigung dieser Anzeige ist dem bei der überprüften
Dienststelle eingerichteten- zuständigen Organ der
Personalvertretung zu übermitteln.
§ 24 Sonstige Maßnahmen
Ergeben sich bei einer Überprüfung Beanstandungen oder sind Maßnahmen- zu treffen, so hat die Kommission diese dem Leiter der überprüften Dienststelle, dem zuständigen- Organ der Personalvertretung und der Landesregierung, soweit es sich um Angelegenheiten beim Amt der Landesregierung, bei Bezirkshauptmannschaften oder Agrarbezirksbehörden handelt, hinsichtlich des inneren Dienstes auch dem Landeshauptmann schriftlich bekanntzugeben. Landesregierung bzw. Landeshauptmann haben zu den, mitgeteilten Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen ehestmöglich unter Bekanntgabe der allenfalls bereits getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen.
§ 25 Bericht der Kommission
Die Kommission hat zu Jahresbeginn der Landes-
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regierung, in den Angelegenheiten beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und den Agrarbezirksbehörden hinsichtlich des inneren Dienstes auch dem Landeshauptmann einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu erstatten. Der Bericht hat insbesondere die Zahl der überprüften' Dienststellen, die Zahl der in diesen beschäftigten. Bediensteten sowie die Art der vorgefundenen' Mängel und die empfohlenen Maßnahmen zu enthalten.
§ 26 Durchführungsbestimmungen
(1)Die näheren1 Bestimmungen über die in den
§§ 3 bis 18 festgelegten Anforderungen, Maßnahmen
und Verpflichtungen in bezug auf den Schutz des
Lebens und der Gesundheit der Bediensteten sowie
die durch Alter und Geschlecht bedingten Rücksich
ten auf die Sittlichkeit der Bediensteten sind durch
Verordnung der Landesregierung zu treffen. Diese
Verordnung darf von den für den Geltungsbereich
des Arbeitnehmerschutzgesetzes geltenden Rege
lungen nur insoweit abweichen-, als dies aus den
Besonderheiten des öffentlichen Dienstes sachlich
begründet ist.
(2)Die Landesregierung darf im Einzelfall nach
Einholung einer Stellungnahme der Kommission bei
Vorliegen besonderer Umstände genehmigen, daß
ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen der in
Abs. 1 genannten. Verordnungen abgewichen wird.
§ 27 Auflegen der Vorschriften
In jeder Dienststelle des Landes, für die dieses Gesetz gemäß § 1 Geltung hat, sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften, aufzulegen:
a)das O. ö. Landesbediensteteni-Sch'Utzgesetz,
b)die auf Grund des O. ö. Landesbedienstetenr
Schutzgesetzes erlassenen Verordnungen und
die nach § 26 Abs. 2 des O. ö. Landesbedien-
steteni-Schutzgesetzes erteilten Ausnahmegeneh
migungen., soweit sie für diese Dienststelle in
Betracht kommen.
§ 28 Übergangsbestimmungen
(1)Die §§ 3 bis 18 finden auf Dienststellen oder
Teile von Dienststellen keine Anwendung, soweit
ihre Einhaltung
a)eine bauliche Veränderung erfordert, die einen
unverhältnismäßigen Kostenaufwand mit sich
bringen würde, oder
b)die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dau
ernd gefährden würde.
In diesen Dienststellen sind jedoch jene Maßnahmen zu treffen, die unter den gegebenen Umständen, mit einem vertretbaren Kostenaufwand zu einer Verbesserung des Schutzes der Bediensteten führen.
(2)Liegen Mißstände vor, durch die das Leben
oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar ge
fährdet wird, so findet Abs. 1 insoweit keine An
wendung, als dies zur Beseitigung dieser Mißstände
erforderlich ist.
(3)Werden bei den unter Abs. 1 fallenden Dienst
stellen (Teilen von Dienststellen) Umbauten, durch
geführt, so findet auf diese Umbauten die Bestim
mung des Abs. 1 keine Anwendung.
§ 29 Inkrafttreten, Vollziehung
(1)Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982
in Kraft. In Durchführung dieses Gesetzes zu erlas
sende Verordnungen können bereits vor diesem
Zeitpunkt erlassen werden; sie treten frühestens
gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.
(2)Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt der
Landesregierung, soweit es sich um Angelegenhei
ten des inneren. Dienstes beim Amt der Landesre
gierung, bei den. Bezirkshauptmannschaftem und den
Agrarbezirksbehörden handelt, dem Landeshaupt
mann.
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