(Bezirksstraße Nr. 1263) im Gebiet der Gemeinde Rüstorf
§ 1
(1)Der bei km 11,510 von der bisherigen1 Trasse
in nordöstliche Richtung abzweigende und' bei
km 11,655 in die bestehende Trasse einmündende,
neu herzustellende Teil der Desselbrunner Straße
(Bezirksstraße Nr. 1263 des Verzeichnisses der Lan
des- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als
Bezirksstraße erklärt.
(2)Der zwischen km 11,510 und km 11,655 gele
gene bisherige Teil der Desselbrunner Straße wird
als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird
erst mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe des
neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.