(Landesstraße Nr. 514) im Gebiet der Gemeinden Aurolzmünster und Utzenaich
§ 1
(1)Der bei km 11,532 der Bundesstraße B 143
(Hausruck Straße) beginnende, südlich der alten
Trasse verlaufende und bei km 0,500 (alt) in diese
einbindende, neu herzustellende Teil der Andorfer
Straße (Landesstraße Nr. 514 des Verzeichnisses der
Landes- und Bezirksstraßem Oberösterreichs) wird
als Landesstraße erklärt.
(2)Der zwischen km 0,0 (alt) und km 0,500 (alt) ge
legene bisherige Teil der Andorfer Straße wird als
Landesstraße aufgelassen:. Die Auflassung' wird erst
mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe des neuen
Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.