(Bezirksstraße Nr. 1480) im Gebiet der Gemeinde Grünbach
§ 1
(1)Der bei km 1,750 von der bisherigen Trasse in
nordwestliche Richtung abzweigende und bei
km 2,100 wieder in die bestehende Trasse einmün
dende, neu herzustellende Teil der Grünbacher
Straße (Bezirksstraße Nr. 1480 des Verzeichnisses
der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs)
wird als Bezirksstraße erklärt.
(2)Der zwischen km 1,750 und km 2,100 gelegene
bisherige Teil der Grünbacher Straße wird als Be
zirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst
mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe des neuen
Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.