LGBL_OB_19810925_68•Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (20. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz)
LGBL_OB_19810925_68Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (20. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz)Gazette25.09.1981
"(2) An Stelle der in Abs. 1 festgelegten Wochenarbeitszeit von dreiundvierzig Stunden tritt ab 1. Dezember 1972 eine solche von vierzig Stunden.";
BGBl. Nr. 304, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird;
7.Art. I Z. 1 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1975,
BGBl. Nr. 396, mit dem das Gehaltsgesetz 1956
geändert wird (28. Gehaltsgesetz-Novelle);
8.Art. VI des Bundesgesetzes vom 6. Mai 1976,
BGBI. Nr. 289, mit dem das Arbeitslosenver
sicherungsgesetz 1958 geändert wird;
9.folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 9. Juni 1976, BGBl. Nr. 291, mit dem das
Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (29. Gehalts
gesetz-Novelle):
a)Art. I Z. 1 und 2;
b)Art. HZ. 1;
c)Art. III Abs. 1 Z. 1 und 2;
10.Art. I des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1976,
BGBl. Nr. 297, mit dem die Reisegebührentvor-
schrift 1955 geändert wird;
11.Art. I des Bundesgesetzes vom 23. März 1977,
BGBl. Nr. 165, mit dem das Bundesgesetz über
Geldleistungen an öffentlich Bedienstete wäh
rend des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutter
schaft geändert wird;
12.folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 2. Juni 1977, BGBl. Nr. 318, mit dem das
Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (30. Gehalts
gesetz-Novelle):
a)Art. IZ. 1 bis 3, 5, 7 und 9;
b)Art. I Z. 4 und 8 mit der Maßgabe, daß im
neuen § 12 a Abs. 3, 4 und 6 sowie im neuen
§ 34 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der
als landesgesetzliche Vorschrift geltenden
Fassung der jeweils letzte Satz entfällt;
c)Art. III, IV und V Abs. 1 jeweils mit der Maß
gabe, daß für eine Verbesserung der besol-
dungsrechtlichem Stellung nach diesen Be
stimmungen Zeiträume aus der Oberstel
lungskürzung insoweit nicht in Betracht kom-
Seite 104
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 22. Stück,
Nr. 68
men, als sie in der Dienstklasse am 1. Juni 1977 bereits berücksichtigt waren;
"7. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder
den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten
Anstellungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte
Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden
Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine
Verwendung in der Verwendungsgruppe L2a2 vorgeschrieben war, in
beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern
jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß
des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;" und
2.in der neuen Z. 8 des § 12 Abs. 2 des
Gehaltsgesetzes 1956 das Wort "Ernen
nungserfordernis" durch das Wort "An
stellungserfordernis" ersetzt wird;
c)Art. I Z. 17 mit der Maßgabe, daß im § 22
Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der als
landesgesetzliche Vorschrift geltenden Fas
sung an Stelle der Hundertsätze "5,5", "6",
"6,5" und "7" jeweils die Hundertsätze "4,5",
"5", "5,5" und "6" zu treten haben;
d)Art. III Abs. 1 bis 6 und Abs. 8, Abs. 7 jedoch
mit der Maßgabe, daß für eine Verbesserung
der besoldungsrechtlichen Stellung nach die
sen Bestimmungen Zeiträume aus der Über
stellungskürzung insoweit nicht in Betracht
kommen, als sie in der Dienstklasse am
14.Art. I des Bundesgesetzes vom 24. Mai 1978,
BGBl. Nr. 263, mit dem die Reisegebührenvor
schrift 1955 geändert wird;
15.folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 29. Juni 1978, BGBl. Nr. 345, mit dem das
Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (32. Gehaits-
gesetz-Novelle):
a)Art. I Z. 1;
b)Art. II mit der Maßgabe, daß an Stelle der
Wortgruppe "im August 1978 gegeben sind"
die Wortgruppe "im August 1978 oder in den
Folgemonaten gegeben waren", an Stelle
des Ausdruckes "bis zum 30. September" die
Wortgruppe "innerhalb von zwei Monaten ab
Kundmachung dieses Gesetzes" tritt und der
zweite Halbsatz des Art. II zu lauten hat:
"entsteht der Anspruch ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eingetreten sind, frühestens jedoch mit 1. August 1978;
16.Art. I Z. 3 bis 8 des Bundesgesetzes vom 30. Ju
ni 1978, BGBI. Nr. 342, mit dem das Mutter
schutzgesetz geändert wird;
17.Art. I Z. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 5. De
zember 1978, BGBl. Nr. 677, mit dem das Ge
haltsgesetz 1956 geändert wird (33. Gehaltsge
setz-Novelle);
18.Art. I und II des Bundesgesetzes vom 15. De
zember 1978, BGBl. Nr. 681, mit dem die Reise
gebührenvorschrift 1955 geändert wird;
19.das Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG,
BGBl. Nr. 221, in der Fassung der Kundmachung
der Bundesregierung vom 20. August 1980,
BGBl. Nr. 409, mit der die Anlage zur Kund
machung der Bundesregierung vom 17. April
1979, BGBl. Nr. 221, betreffend die Wiederver
lautbarung des Mutterschutzgesetzes berichtigt
wird, sinngemäß in gleicher Weise, wie es für
die diesem Bundesgesetz unterliegenden Be
diensteten im öffentlichen Dienste gilt;
20.folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 18. Dezember 1979, BGBl. Nr. 561, mit dem
das Gehaltsgesetz (35. Gehaltsgesetz-Novelle)
und das Richterdienstgesetz geändert werden:
a)Art. I Z. 3, 6, 12, 14 und 15, ferner Z. 11 mit
der Maßgabe, daß im § 22 Abs. 2 des Ge
haltsgesetzes 1956 in der als landesgesetz
liche Vorschrift geltenden Fassung an Stelle
des Hundertsatzes "7" der Hundertsatz "6"
tritt;
b)Art. V mit der Maßgabe, daß an die Stelle
der Hundertsätze "7" bzw. "6,5" die Hundert
sätze "6" bzw. "5,5" treten;
21.Art. I des Bundesgesetzes vom 5. März 1980,
BGBl. Nr. 116, mit dem die Reisegebührenvor
schrift 1955 geändert wird;
22.Art. I Z. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezem
ber 1980, BGBl. Nr. 591, mit dem das Gehalts
gesetz 1956 (36. Gehältsgesetz-Novelle) und das
Richterdienstgesetz geändert werden;
23.Art. I Z. 1, 2, 4, 5 und 6 des Bundesgesetzes vom
Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird.
(2) An Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Vollziehung des Bundes tritt die der Landesregierung.
Artikel II
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 29/1975), in der Fassung des Art. I wird wie folgt geändert:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 22. Stück, Nr. 68
Seite 105
"(4) Der im Abs. 1 Z. 5 angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam."
2.Im § 17 Abs. 3 wird' der Ausdruck "bei mehr
schichtigem Dienst oder bei Wechseldienst
(§ 28 Abs. 4 der Dienstpragmatik)" durch den
Ausdruck "bei Schicht- oder Wechseldienst" er
setzt.
3.Im § 20 c Abs. 2 Z. 1 wird die Zitierung "§ 42
Abs. 3 zweiter Satz erster Halbsatz" durch die
Zitierung "§ 66 Abs. 3 erster Satz des Richter
dienstgesetzes" ersetzt.
4.Im § 20 c Abs. 2 Z. 5 wird das Wort "Hochschul
assistent" durch das Wort "Universitäts(Hoch-
schul)assistent" ersetzt.
5.Dem § 30 a Abs. 4 wird angefügt:
"Der in solchen Verwendungszulagen enthaltene Mehrleistungsanteil ist in Prozenten der Verwendungszulage auszuweisen."
der DienstklasseSchilling
I und II III bis V VI bis IX563 - 775 - 985,-
der VerwendungsgruppeSchilling
E331,-
D418,-
C479,-
B670 -
A1.070 - 10. Die Tabelle im § 30 erhält folgende Fassung:
der DienstklasseSchilling
I und II IM bis V VI bis IX571 - 786 - 999;-
"(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
7.§ 30 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
1.für Beamte der Sanitätshilfsdienste S 268,-,
2.für Beamte der medizinisch-technischen
Dienste S 704-,
3.für Beamte des Krankenpflegefachdienstes
und für Hebammen
a)bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II
S 704-,
b)ab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse II
S 845,-."
8.§ 30 c Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
1.für Stationspfleger und Stationsschwestern
S 1.051,-,
2.für Oberpfleger und Oberschwestern
S 1.351,-,
3.für Pflegevorsteher und Oberinnen
S 1.652,-."
"(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
1.für Stationspfleger und Stationsschwestern
S 1.065,-,
2.für Oberpfleger und Oberschwestern
S 1.370-,
3.für Pflegevorsteher und Oberinnen
S 1.675,-."
der VerwendungsgruppeSchilling
E335 -
D424 -
C485 -
B679 -
A1.085,-
Seite 106
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 22. Stück, Nr.
der DienstklasseSchilling
I und II III bis V VI bis IX617 - 849 - 1.079 -
15.§ 30 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
1.für Beamte der Sanitätshilfsdienste S 294,-,
2.für Beamte der medizinisch-technischen
Dienste S 771,-,
3.für Beamte des Krankenpflegefachdienstes
und für Hebammen
a)bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II
S 771-,
b)ab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse II
S 926,-."
16.§ 30 c Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
1.für Stationspfleger und Stationsschwestern
S 1.150-,
2.für Oberpfleger und Oberschwestern
S 1.480-,
3.für Pflegevorsteher und Oberinnen
S 1.809,-."
17.Die Tabelle im § 30 d Abs. 1 erhält folgende
Fassung:
der VerwendungsgruppeSchilling
E362 -
D458 -
C524 -
B733 -
A1.172,-
der DienstklasseSchilling
I und II III bis V VI bis IX743 - 885 - 1.124 -
"(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
1.für Beamte der Sanitätshilfsdienste S 306,-,
2.für Beamte der medizinisch-technischen
Dienste S 803,-,
a)bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II
S 803-,
b)ab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse II
S 965,-."
20.§ 30 c Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
1.für Stationspfleger und Stationsschwestern
S 1.198,-,
2.für Oberpfleger und Oberschwestern
S 1.542-,
3.für Pflegevorsteher und Oberinnen
S 1.885,-."
21.Die Tabelle im § 30 d Abs. 1 erhält folgende
Fassung:
der VerwendungsgruppeSchilling
E377 -
D477 -
C546,-
B764 -
A1.221,-
in den DienstklassenSchilling
I bis V VI bis IX922 - 1.171 - 23.§ 30 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
"(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 22. Stück, Nr. 68
Seite 107
der VerwendungsgruppeSchilling
E393 -
D497 -
C569 -
B796,-
A1.272 -
Artikel IN
Die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, BGBl. Nr. 133, soweit sie als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 15. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 30/1969), in der Fassung des Art. I wird wie folgt geändert:
in den DienstklassenSchilling
I bis V VI bis IX979 - 1.244 - 27.§ 30 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
"(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
der VerwendungsgruppeSchilling
E417 -
D528 -
C604 -
B845 -
A1.351,-
gende Fassung:
, Reisezulage
§ 13
(1) Die Reisezulage beträgt:
In der Gebüh-TagesgebührNächtigungs-
renstufeinSchillinggebühr
TarifI Tarif IIin Schilling
117413897
220115997
3228174133
4261201169
5333255169
(2)Die Tagesgebühr wird für die Dauer der
Reisebewegung (Hinreise, Weiterreise,. Rück
reise) nach Tarif I berechnet.
(3)Bei Schiffs- und Flugreisen' gebührt, wenn
die Verpflegung im Fahrpreis enthalten ist, ein
Drittel der Tagesgebühr.
(4)Wenn der Beamte nachweist, daß die tat
sächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in
Anspruch genommene angemessene Nachtunter
kunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr
übersteigen, so kann ihm ein Zuschuß zur Näch
tigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nach
gewiesenen Anlagen, höchstens aber bis zu
300 v. H. der Nächtigungsgebühr gewährt wer-
dem. Jahreszeitlich bedingte Beheizungszu
schläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zu
schuß nicht Deckung finden, gesondert in Rech
nung gestellt werden.
(5)Für Dienstreisen! in ein anderes Bundes
land wird ein Zuschlag zur Tagesgebühr im
Ausmaß von 20 v. H. gewährt."
(1) Der Beamte erhält für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruche teile bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als fünf Stunden' gebührt ein Drittel, für mehr als
Seite 108
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 22. Stück, Nr. 68
acht Stunden zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zehn Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet. Die sich bei der Teilung ergebendem Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet.
(2) Das Ausmaß der entfallenden Tagesgebühr wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt."
"(1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Für je 24 Stunden der Dienstzuteilung besteht Anspruch auf die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als fünf Stunden gebührt ein Drittel, für mehr als acht Stunden zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zwölf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung."
19 bis 23, jedoch mit Ausnahme der Vorschriften des neuen § 13 Abs. 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I Z. 12 lit. a, mit dem Tag, mit dem die diesen Bestimmungen zugrundeliegenden bundesgesetzlichen Vorschriften in Kraft getreten sind;
Artikel IV
Es treten in Kraft:
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