LGBL_OB_19811102_71•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die gewerbepolizeiliche Regelung der Ausübung des Mietwagengewerbes mit Personenkraftwagen und des Taxigewerbes
LGBL_OB_19811102_71Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die gewerbepolizeiliche Regelung der Ausübung des Mietwagengewerbes mit Personenkraftwagen und des TaxigewerbesGazette02.11.1981
ABSCHNITT II
Bestimmungen für die Ausübung des Mietwagengewerbes mit
Personenkraftwagen
§2 Ausstattung der Fahrzeuge
Die Kennzeichnung' eines im Mietwagengewerbe verwendeten
Personemkraftwagens darf mur in einer solchen Weise erfolgem, daß
der Mietwagen' nicht mit einem Taxi verwechselt werdem kann,
Insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 24. Stück,
Nr. 71 u. 72
-leuchten, Freizeichen1 und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet.
§ 3 Fahrbetrieb
(1)Der Lenker hat den' kürzestmöglichem Weg zum
Fahrtziel zu wählen, sofern die Fahrgäste nichts an
deres bestimmen.
(2)Auf Verlangen hat der Lenker Auskunft über die
Fahrtstrecke, die voraussichtliche Zeitdauer der Fahrt
und den Fahrpreis zu geben.
§4 Entgegennahme von Fahrtaufträgen
(1)Mietwagen müssen nach Beendigung1 der Fahrt
aufträge wieder zu einer Betriebsstätte des Gewer
beinhabers zurückkehren.
(2)Die Entgegennahme von Fahrtauf trägen darf
nur in einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers er
folgen. Die Weitergabe von Fahrtaufträgen aus der
Betriebsstätte des Gewerbeinhabers an seine unter
wegs befindlichen1 mit Funk ausgestatteten Fahr
zeuge ist gestattet.
(3)Im Sinne der vorstehenden. Absätze ist insbe
sondere verboten:
a)die direkte Entgegennahme von Fahrtaufträgen
durch den Lenker des unterwegs befindlichen
Fahrzeuges (z. B. per Autotelefon, Anhalter),
b)das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen,
c)das Warten bei Haltestellen öffentlicher Verkehrs
mittel, vor Gastgewerbebetrieben, Geschäftsräu
men, bei Gebäuden und Plätzen, in bzw. auf
denen Veranstaltungen abgehalten werden, auf
Parkplätzen u. dgi, um allfällige Fahrtaufträge
entgegenzunehmen.
ABSCHNITT III Bestimmungen für die Ausübung des Taxigewerbes §5 Fahrtaufträge
Das Aufsuchen und Anbieten von Fahrtaufträgen außerhalb des Standortes (Betriebsstätte) und der Taxistandplätze der Standortgemeinde ist verboten.
§6 Anschluß an Taxifunkzentrale
Der Anschluß von Taxiunternehmen bzw. Taxifahrzeugen an eine Taxifunkzentrale eines anderen Standortes ist nicht gestattet. ABSCHNITT IV Strafen und Inkrafttreten Übertretungen dieser § 376 Z. 36 lit. d sublit. ahnden.
Verordnung sind gemäß cc Abs. 3 GewO! 1973 zu ahnden §8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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