Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis | Omnilex
LGBL_OB_19811127_91•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis
LGBL_OB_19811127_91Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Hofkirchen im TraunkreisGazette27.11.1981
über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis
Die o. ö. Landesregierungi hat gemäß § 4 Abs. 1 der O. ö. Gemeindeordnung1 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 9. November 1981 der Gemeinde Hofkirchen' im Traunkreis, politischer Bezirk Linz-Land, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis:
Zwischen zwei silbernen Wellenflanken' in Grün eine silberne, steigende Spitze, besteckt mit einem von Rot und Silber gespaltenen', ungleicharmigen Tatzenkreuz.