zum Hausbesorgergesetz neuerlich geändert wird
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Dezember 1981,
mit der die Durchführungsverordnung zum Hausbesorgergesetz
neuerlich geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 7 sowie des § 10 des
Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, in der Fassung der Gesetze
BGBl. Nr. 314/1971, BGBl. Nr. 317/1971, BGBl. Nr. 399/1974 und.
BGB!. Nr. 390/1976 wird verordnet:
§1
Die Durchführungsverordnung zum Hausbesorgergesetz, LGBl. Nr.
37/1970, in der Fassung der Verordnungen LGBI. Nr. 25/1974,
LGBI. Nr. 79/1975, LGBl. Nr. 67/1977 und LGBI, Nr. 121/1979 wird
wie folgt geändert:
Ausmaß der Erhöhung
- Im § 1 Abs. 1 haben die lit. a bis c zu lauten:
„a) für Wohnungen:
S 1,10 10,0%
je m2 Nutzfläche . . .
b)für andere Räumlich
keiten (Geschäftslokale,
Magazine, Garagen,
Büroräume, Ordinationen,
Werkstätten u.dgl.):
S 1,10 10,0%
je m2 Nutzfläche . . .
c)für das Reinigen der
Gehsteige und deren
Bestreuung bei Glatteis:
je m2 der zu reinigenden
Flächen
S 2,- 11,1%."
..§4 Sperrgeld
Das für das öffnen des Tores in der vorgeschriebenen Sperrzeit zu
entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dienste des Hausbesorgers
(oder des bestellten Vertreters)
vor 24 Uhr in Anspruch
genommen werden, mit . . S 30,- 20,0% wenn diese Dienste
nach 24 Uhr in Anspruch
genommen werden, mit . . S 35,- 0,0% festgesetzt."