§ 1
(1)Für die in der Anlage zu dieser Verordnung
umschriebenem Leistungen' des Bestattergewerbes
dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Ent
gelte in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).
(2)In den mit dieser Verordnung festgelegten
Höchsttarifen! ist die Umsatzsteuer im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBI. Nr. 223, inbe
griffen:.
(3)Die Art und der Umfang der vom Bestatter zu
erbringenden Leistungen werden durch die zwischen
ihm und dem Auftraggeber abzuschließende Verein
barung bestimmt. Werden Leistungen vereinbart, die
in der Anlage zu dieser Verordnung nicht angeführt
sind, so darf der Bestatter ein Entgelt hiefür ver
langen, das dem für die Leistung jeweils erforder
lichen Aufwand entspricht.