LGBL_OB_19820120_4•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Neuerlassung der Satzung der Oberösterreichischen Landes-Hypothekenbank
LGBL_OB_19820120_4Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Neuerlassung der Satzung der Oberösterreichischen Landes-HypothekenbankGazette20.01.1982
Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 30. Dezember 1981 über die Neuerlassung der Satzung der Oberösterreichischen Landes-Hypothekenbank
Der o. ö. Landtag hat am 10. November 1981 die in der Anlage wiedergegebene Satzung der Oberöster-reichischer* Landes-Hypothekenbank beschlossen.
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Bescheid vom 11. Dezember 1981, GZ. 27 0804/28-V/4/81, diese Satzung genehmigt.
Satzung
der Oberösterreichischen Landes-Hypothekenbank
§ 1
Name, Aufgabe, Rechtsnatur, Sitz und allgemeine Geschäftsgrundsätze (i) Die vom Land Oberösterreich mit Beschluß des Oberösterreichischen Landtages vom 22. Mai 1980 gegründete Oberösterreichische Landes-Hypotheken-anstalt führt die Bezeichnung' "Oberösterreichische Landes-Hypothekenbank", im folgenden; kurz "Bank" genannt. Sie ist eine öffentlidvrechtliche Kreditunternehmung im Sinne des Kreditwesengesetzes sowie des Gesetzes über Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit und' hat als Landesbank die Aufgabe, den Geld- und Kreditverkehr, vor allem im Bundesland Oberösterreich, zu fördern..
(i) Die Bank hat ihren Sitz in Linz. Sie kann Zweigstellen errichten'.
(3) Die Geschäfte der Bank sind unter Bedacht-nahme auf die Interessen des Landes als Haftungsträger unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte nach kaufmännischen1 Grundsätzen, zu führen.
(4) Die von der Bank geführten Siegel und Stempel sind mit dem Wappen des Landes und der Umschrift "Oberösterreichische Landes-Hypothekenbank" versehen'.
§2 Haftung
Die Bank haftet für alle von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten' mit ihrem gesamten' Vermögen. Darüber hinaus haftet für alle Verbindlichkeiten das Land als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB.
§3 Geschäftsgegenstand
(1) Geschäftsgegenstand der Bank ist der Betrieb aller Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes im In- und Ausland, ausgenommen
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(2)Der Geschäftsgegenstand umfaßt ferner
(3)Die Berechtigung der Bank erstreckt sich wei
ters auf
(1)Die Bank ist berechtigt zur Entgegennahme von
Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter gemäß § 12 Abs. 7 des Kreditwesemgesetzes.
(2)Die Bank ist ferner berechtigt zum Abschluß von Vereinbarungen über Geldforderungen gemäß § 12 Abs. 8 des Kreditwesengesetzes (nachrangiges Ka^-
pital),
§5 Erwerb von Liegenschaften und Baurechten
Die Bank kann Liegenschaften und Baurechte erwerben
(1)Die von der Bank ausgegebenen Pfandbriefe
und Kommunalbriefe (Kommunalschuldverschreibun gen oder Kommunafobligationen) müssen nach den
gesetzlichen Vorschriften gedeckt sein. Sie können
auf Schilling oder auf ausländische Währung lauten.
(2)Pfandbriefe und Kommunalbriefe lauten in der Regel auf den Inhaber. Sie werden mit Ende der fest gelegten Laufzeit oder nach Maßgabe eines Til gungsplanes nach Aufruf durch Verlosung zur Rück
zahlung fällig. Die Bank ist zur vorzeitigen Rückzah
lung im Wege der Kündigung mit oder ohne Verlo
sung sowie durch Rückkauf berechtigt. Von Seiten
der Forderungsberechtigten können die Papiere nicht
gekündigt werden.
(3)Pfandbriefe und Kommunalbriefe haben zu ent
halten:
c)die Bestimmungen über Fälligkeit der Zinsen und
des Kapitals,
d)die Zusicherung, bei Fälligkeit den Kapitalbetrag
zurückzuzahlen,
e)das Datum der Ausstellung,
f)die für das Rechtsverhältnis zwischen der Bank
und dem Besitzer maßgebenden Bestimmungen,
g)die rechtsverbindliche Zeichnung; die Unterschrif
ten können faksimiliert werden.
(4)Pfandbriefe und Kommunalbriefe haben die Be
stätigung des Treuhänders zu tragen, daß die ge
setzlich vorgeschriebene Deckung vorhanden und in
das Deckungsregister eingetragen ist. Die Unter
schrift des Treuhänders kann faksimiliert werden.
(5)Pfandbriefe und Kommuhalbriefe sind mit Zins-
scheinbogen auszustatten. Diese haben erforder
lichenfalls Erneuerungsscheine zu enthalten.
(6)Pfandbriefe und Kommunalbriefe können auch
durch Sammelurkunden vertreten werden.
§7,
Besondere Bestimmungen für Deckungsausleihungen
(1)Deckungsausleihungen können gewährt werden
a)gegen hypothekarische Sicherstellung* auf Liegen
schaften und Baurechten,
b)ohne hypothekarische Sicherstellung
1.an Gebietskörperschaften sowie an andere
juristische Personen des öffentlichen Rechts,
wenn diese das Recht zur Einhebung von Um
lagen oder Beiträgen besitzen,
2.an andere juristische Personen des öffent
lichen Rechts, wenn diese von den unter 1.
genannten juristischem Personen ausreichend
dotiert werden,
3.an physische oder juristische Personen gegen
Haftung oder Zahlungsversprechen der unter
gegen Hinterlegung von Wertpapieren, für die
ein Zahlung(r)- oder Bürgschaftsversprechen
dieser juristischen Personen besteht.
(2)Gegen hypothekarische Sicherstellung gewährte
Deckungsausleihungen dürfen unter Hinzurechnung
allfälliger Vorbelastungen bei land- und forstwirt
schaftlichen Liegenschaften zwei Drittel, bei anderen
Pfandobjekten drei Fünftel des Wertes nicht über
schreiten.
(3)Bei der Belehnung von Baurechten sind die
Bestimmungen des Baurechtsgesetzes maßgebend.
(4 Die Ermittlung des Wertes der Pfandobjekte hat nach den Grundsätzen der Realschätzordnung bzw. nach anderen allgemein üblichem Richtlinien oder Methoden zu erfolgen,
(5) Bei Deckungsausleihungen sind als Pfandobjekte ungeeignet
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§8 Sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft
Emissionen nach § 1 Abs. 2 Z. 9 des Kreditwesengesetzes können auf Schilling oder auf ausländische Währung lauten. Sie können auch in Form von Sammelurkunden begeben werden. Die Unterschriften können faksimiliert werden.
§9 Mündelsicherheit
Einlagen bei der Bank und von der Bank ausgegebene Wertpapiere sind
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 230 ff. ABGB mündelsicher.
§ 10 Organe der Bank
Die Organe der Bank sind
(1)Einem Organ der Bank dürfen nur eigenberech
tigte österreichische Staatsbürger angehören.
(2)Von der Bestellung ausgeschlossen sind
(1)Die Führung der Geschäfte der Bank obliegt
dem Vorstand. Dieser hat unter eigener Verantwor
tung die Geschäfte zu führen. Er besteht aus min
destens zwei Mitgliedern, die nach Anhörung des Aufsichtsrates von der 0. ö. Landesregierung auf be
stimmte Zeit, höchstens auf die Dauer von 5 Jahren
bestellt werden. Die o. ö. Landesregierung bestellt
ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzendem und,
wenn der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern
besteht, ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden
Vorsitzenden des Vorstandes. Der Aufsichtsrat hat
im Sinne der Entscheidung der o. ö. Landesregierung mit den Vorstandsmitgliedern die Anstellungsver träge abzuschließen.
(2)Die Mitglieder des Vorstandes müssen haupt
beruflich bei der Bank tätig sein und die bundesge
setzlichen Erfordernisse erfüllen.
(3) a) Kommt bei einem zweigliedrigen Vorstand
kein Einvernehmen! zustande, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
b) Besteht der Vorstand aus drei Mitgliedern, so ist er bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlußfähig. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzendem den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(4)Ein Mitglied des Vorstandes ist in jenen Fällen
von der Beratung und1 Abstimmung - ausgenommen
bei einstimmiger Beschlußfassung nach § 17 des
Kreditwesengesetzes - ausgeschlossen,
a)in denen es selbst oder eine Person beteiligt ist,
die mit ihm verehelicht oder mit ihm bis ein
schließlich zum 3. Grad verwandt oder verschwä
gert ist, oder
b)in denen ein ausreichender wirtschaftlicher oder
sonstiger Grund1 vorliegt, seine Unbefangenheit
in Zweifel zu ziehen; ob ein solcher Grund vor
liegt, hat der Vorstand zu entscheiden.
(5)Die o. ö. Landesregierung hat ein Mitglied des
Vorstandes abzuberufen, wenn die Voraussetzungen
für die Bestellung nachträglich wegfallen. Im übrigen
kann sie die Bestellung zum Vorstandsmitglied aus
wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflicht
verletzung, widerrufen.
(6)Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung und
eine Geschäftsverteilung festzusetzen, die der Zu
stimmung des Aufsichtsrates bedürfen. Einigt er sich
über die Geschäftsverteilung nicht, so hat der Auf
sichtsrat diese zu beschließen.
(7)Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine
Niederschrift aufzunehmen und von den Sitzungs
teilnehmern zu unterfertigen, wobei insbesondere
der Tag und der Ort, die Teilnehmer der Sitzung
sowie das Ergebnis der Abstimmung festzuhalten
sind.
(9)Vorstandsmitglieder dürfen ohne Zustimmung
des Aufsichtsrates weder ein Handelsgewerbe be
treiben, noch im Bereich des Geld- und Kreditwe
sens für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte
machen, noch sich an einer Gesellschaft des Han
delsrechtes oder des bürgerlichen Rechtes als per
sönlich haftende Gesellschafter beteiligen.
(10)Verstößt ein Vorstandsmitglied gegen dieses Verbot nach Abs. 9, so kann die Bank Schadenersatz
fordern. Sie kann statt dessen auch verlangen, daß
das Vorstandsmitglied die für eigene Rechnung ge
machten Geschäfte als für Rechnung der Bank ein
gegangene gelten lasse und ihr die aus Geschäften
für fremde Rechnung bezogene Vergütung abtrete.
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§ 13 Aufsichtsrat
(1)Der Aufsichtsrat besteht aus dem Vorsitzenden,
zwei Stellvertretern des Vorsitzenden und sieben
weiteren Mitgliedern des Aufsichtsrates sowie aus
den im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes vom
Betriebsrat entsendeten Arbeitnehmervertretern.
(2)Die Vertretung des Vorsitzenden regelt der Aufsichtsrat.
(3)Der Aufsichtsrat tritt nach Bedarf, mindestens
jedoch vierteljährlich, zu Sitzungen zusammen.
(4)Die Einberufung zu den Sitzungen erfolgt durch
den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch
den zuständigen Stellvertreter des Vorsitzenden. Bei Verhinderung des Vorsitzenden und seiner Stellver
treter übernimmt das an Jahren älteste von der o. ö. Landesregierung bestellte Mitglied des Aufsichtsrates die Funktion des Vorsitzenden.
(5)Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates oder der
Vorstand oder der Aufsichtskommissär der 0. ö. Lan
desregierung oder sein Stellvertreter haben das
Recht, schriftlich die Einberufung einer Sitzung mit
Begründung zu verlangen. Diesem Verlangen ist
innerhalb von zwei Wochen zu entsprechen.
(") Zu den Sitzungen sind die Mitglieder des Aufsichtsrates, der Aufsichtskommissär der 0. ö. Landesregierung und sein Stellvertreter sowie der Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(7) Bei Verhinderung eines Mitgliedes des Aufsichtsrates kann dieses im Einzelfall sein Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen.
(s) Die Einladung hat schriftlich, spätestens eine Woche vor der Sitzung, in dringenden Fällen telefonisch oder telegrafisch mindestens 48 Stunden vorher, zu erfolgen.
(9)Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Ta
gesordnung ist jedes Mitglied des Aufsichtsrates und
des Vorstandes berechtigt.
(10)Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die
ordnungsgemäße Einladung im Sinne des Abs. 8
und die Anwesenheit des Vorsitzenden des Auf
sichtsrates oder eines seiner Vertreter (Abs. 4) sowie
von mindestens vier weiteren von der o. ö. Landes
regierung bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrates
erforderlich. Die Beschlußfassung erfolgt mit ein
facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor
sitzenden, Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(n) Eine Beschlußfassung im Rundweg ist in dringenden Fällen unter der Voraussetzung zulässig, daß Gegenstand und Antrag des Beschlusses allen Mitgliedern des Aufsichtsrates nachweisbar schriftlich zugeleitet werden. In der nächsten Sitzung ist darüber zu berichten. Die Bestimmungen des Abs. 10 gelten analog.
(12) Über Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem an der Sitzung teilnehmenden Stellvertreter, zu unterzeichnen ist.
§ 14
Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates
(1)Der Vorsitzende, die Stellvertreter des Vor sitzenden und die weiteren Mitglieder des Aufsichts rates werden von der o. ö. Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Spätestens sechs
Monate nach Ablauf der Funktionsperiode des Auf
sichtsrates hat die Neubestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates zu erfolgen. Bis zu dieser Neubestel lung bleibt der bisherige Aufsichtsrat im Amt.
(2)Die Arbeitnehmervertreter werden im Sinne des
Arbeitsverfassungsgesetzes vom Betriebsrat aus dem
Kreise der Betriebsratsmitglieder gewählt.
(3)Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vor
zeitig aus, so ist für die restliche Funktionsdauer des
ausscheidenden Mitgliedes innerhalb von zwei Mo
naten ein neues Mitglied zu bestellen.
(4)Die o. ö. Landesregierung hat ein von ihr be
stelltes Mitglied des Aufsichtsrates abzuberufen,
wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nach
träglich wegfallen. Im übrigen kann sie Mitglieder
des Aufsichtsrates abberufen, wenn sie sich einer
groben Vernachlässigung ihrer Pflichten, insbeson
dere einer Verletzung des Bankgeheimnisses schul
dig machen oder sonst ihre Vertrauenswürdigkeit
verloren haben.
§ 15 Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates
(1)Der Aufsichtsrat hat die Tätigkeit des Vorstan
des zu überwachen.
(2)Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind an keine
Weisungen gebunden. Sie haben- ihre Funktion in
strenger Unparteilichkeit auszuüben^
(3)Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist in jenen Fäl
len von der Beratung und Abstimmung ausgeschlos-
sem
a)in denen es selbst, sein Machtgeber oder eine
Person beteiligt ist, die mit ihm verehelicht
oder mit ihm bis einschließlich zum 2. Grad ver
wandt oder verschwägert ist, oder
b)in denen ein ausreichender wirtschaftlicher oder
sonstiger Grund vorliegt, seine Unbefangenheit
in Zweifel zu ziehem; ob ein solcher Grund vor
liegt, hat der Aufsichtsrat zu entscheiden'.
(4)Der Aufsichtsrat hat das Recht, jederzeit vom
Vorstand einen Bericht über Angelegenheiten! der
Bank einschließlich ihrer Beteiligungen zu verlan
gen. Diesbezügliche Anträge kann jedes Mitglied bei
der Sitzung des Aufsichtsrates stellen.
(5)Der Aufsichtsrat kann die Bücher und' Schriften
der Bank sowie die Vermögensgegenstände, nament
lich die Kassa und die Bestände an Wertpapieren
und Wareni, einsehen und prüfen; er kann damit auch
einzelne Mitglieder und für bestimmte Aufgaben be
sondere Sachverständige beauftragen. Auch1 diese
sind an das Bankgeheimnis gebunden.
(Ö) Der Aufsichtsrat ist darüber hinaus berechtigt, ständige, mindestens aus drei Mitgliedern bestehen de Ausschüsse zu bilden und deren Aufgaben und [ Befugnisse festzusetzen. Den Ausschüssen können
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auch entscheidende Befugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden. Darüber hinaus können für besondere Anlässe eigene Ausschüsse errichtet werden. Hinsichtlich der Einberufung, der Beschlußfähigst, der Beschlußfassung und der Niederschrift sind die für den Aufsichtsrat geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(7) Der Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat jed'ürfen
a) Vorschläge zur Änderung der Satzung, 3) die jährliche
Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
c)die Vertretung der Bank bei der Vornahme von
Rechtsgeschäften mit Mitgliedern des Vorstandes,
insbesondere auch der Abschluß der Anstellungs
verträge mit den Vorstandsmitgliedern,
di) die Geltendmachung; von Haftungen, gegenüber Mitgliedern des
Vorstandes,
e)Stellungnahme bezüglich der Bestellung der Vor
standsmitglieder an die o. ö. Landesregierung,
f)Beschlußfassung gemäß § 25 Abs. 3 (Genehmi
gung des geprüften Jahresabschlusses, Beschluß
fassung über die Gewinnverwendung, Geneh
migung des Geschäftsberichtes und Entlastung
des Vorstandes),
Ausschüsse, i) Genehmigung gemäß § 11 Abs. 2 lit. b, i)
Festsetzung der Geschäftsverteilung des Vorstandes, sofern
sich dieser hierüber nicht einigt.
(a) Der Zustimmung durch den Aufsichtsrat bedür-en neben den im § 12 Abs. 9 angeführten Angelegenheiten
I) Übernahme von Haftungen! ab einer vom Aufsichtsrat festzusetzenden Höhe.
(?) Bei der Beratung und Beschlußfassung des Aufsichtsrates nach Abs. 7 lit. c bis e wirken die vom Betriebsrat entsendeten Arbeitnehmervertreter nicht mit.
§ 16
Funktionsgebühren und Sitzungsgelder der Mitglieder des Aufsichtsrates
Die Funktionsgebühren, allfällige Sitzungsgelder und Auslagenersätze der von der o. ö. Landesregierung bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der 0. ö. Landesregierung festgesetzt.
§ 17 Haftung der Mitglieder der Organe
(1)Die Mitglieder der Organe habeni ihre Geschäfte
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters
zu führen und sind der Bank zum Ersatz jedes durch
eine schuldhafte Pflichtverletzung entstandenen
Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet, sofern
sie nicht beweisen, daß sie ihre Sorgfaltspflicht er
füllt haben. Solche Schadenersatzansprüche verjäh
ren in 5 Jahrero.
(2)Die Geltendmachung von Haftungen gegenüber
Mitgliedern des Aufsichtsrates obliegt der o. ö. Lan
desregierung.
§ 18 Arbeitnehmer
(1)Sämtliche Arbeitnehmer der Bank unterstehen
dem Vorstand sowie im Rahmen der gegebenen Or
ganisation ihren jeweiligen Dienstvorgesetzten und
sind an deren Weisung gebunden.
(2)Bei der Verwaltung der Bank sind die Rechte
der Arbeitnehmer und deren Vertretung zu beachten.
(3)Das Dienstrecht der Angestellten wird durch
die einschlägigen Gesetze, den Kollektivvertrag für
die Angestellten der österreichischen Landes-Hypo-
thekenbanken und die Betriebsvereinbarung für die
Arbeitnehmer der Oberösterreichischen Landes-Hy-
pothekenbank bestimmt.
(4)Das Dienstverhältnis der Arbeiter ist nach Maß
gabe der einschlägigen Gesetze durch Vertrag zu
regeln.
§ 19 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Organe und die übrigen an den Sitzungen der Organe teilnehmenden Personen sind zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 23 des Kreditwesengesetzes) verpflichtet. Sie dürfen ferner die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse vertraulicher Angelegemheiteni (Betriebsgeheimnisse) nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.
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§ 20 Vertretung der Bank
(1)Die Bank wird mit Ausnahme der im § 15 Abs. 8 lit. c und d angeführten Fälle durch den Vor stand gerichtlich und außergerichtlich vertreten'.
(2)Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Bank sind kollektiv befugt
(3)Urkunden, auf Grund1 deren eine grundbücherliche Eintragung erfolgen soll, bedürfen im Sinne des § 31 Abs. 2 des Grundbuchsgesetzes einer Geneh
migung von Seiten der 0. ö. Landesregierung als Auf sichtsbehörde.
(4)Die zur Zeichnung ermächtigten Personen, sind
durch Anschlag des banküblichen Unterschriftenver
zeichnisses in den, Schalterräumen der Bank bekannt zugeben.
(5)Schriftliche Erklärungen sind unter der Bezeich nung "Oberösterreichische Landes-Hypothekenbank"
abzugeben'.
(6)Bei Geschäftsverkehr mit Hilfe von Formularen
oder maschinellen Einrichtungen kann eine Unter
schrift unterbleiben!. In solchen Fällen ist auf dem Schriftstück der Name von Unterschriftsberechtigten aufzudrucken.
§ 21 Landesaufsicht
(1)' Die Aufsicht des Landes obliegt der o. ö." Landesregierung. (2 Zur Wahrung dieses Rechtes kann die o. ö. Landesregierung jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten verlangen. Sie kann ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände und die Geschäftsgebarung kontrollieren.
(3)Die o. ö. Landesregierung bestellt unter Be-
dachtnahme auf ihre Geschäftsordnung aus dem
Kreise ihrer Mitglieder einen Aufsichtskommissär.
Dieser wird vom Leiter jener Abteilung im Amte der
o. ö. Landesregierung vertreten, der nach der Ge
schäftsordnung die Verwaltung der Landesfinanzen
obliegt. Der Aufsichtskommissär und sein Stellver
treter haben das Recht, an allen Sitzungen des Auf
sichtsrates und seiner Ausschüsse sowie des Vor
standes teilzunehmen'. Der Aufsichtskommissär und
sein Stellvertreter sind zu diesen Sitzungen einzu
laden.
(4)Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) ist be
rechtigt, gegen Beschlüsse des Aufsichtsrates und
seiner Ausschüsse, die er für rechtswidrig hält oder
die er für die Interessen bzw. die Sicherheit des Ver
mögens des Landes oder der Bank als nachteilig er-
achtet, Einspruch mit aufschiebender Wirkung zu er heben. Der Einspruch kann nur in der gleichei Sitzung, in der der Beschluß gefaßt wurde, erhobei werdea Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) is ferner berechtigt, vor Beschlußfassung über einei Antrag, bei dessen Annahme er einen Einspruch fü notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrac zu steilem Über diesen Vermittlungsantrag ist zuers abzustimmen.
(5) Im Falle des Einspruches hat der Aufsichtskom missär (Stellvertreter) die Angelegenheit binner einer Woche ab Zeitpunkt des Einspruches der o. ö Landesregierung zu berichten. Diese hat binnen, zwe Wochen, vom Tage des Einspruches an gerechnet den Vorstand und den Aufsichtsrat zu hören und end gültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Fris keine Entscheidung, so gilt der Einspruch als zurück gezogen. Beschlüsse des Aufsichtsrates, seiner Aus schüsse und des Vorstandes, die außerhalb eine Sitzung gefaßt werden, sind' sogleich dem Aufsichts korhmissär (Stellvertreter) mitzuteilen. In einem sol chen Fall kann der Aufsichtskommissär (Stellvertre ter) einen Einspruch nur binnen zwei Bankarbeits tagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlict erheben.
(Ö) Die Festsetzung von Funktionsgebühren un .Auslagenersätzen im Zusammenhang mit der Wahr nehmung des Aufsichtsrechtes obliegt der o. ö. Lan desregierung.
§ 22 Staatsaufsicht
(1)Die Zuständigkeit des Bundesministeriums fü
Finanzen nach dem Kreditwesengesetz, insbeson
dere sein Aufsichtsrecht und das Recht auf Bestel
lung eines Staatskommissärs bei der Bank, win
durch diese Satzung1 nicht berührt.
(2)Der Staatskommissär ist zu allen Sitzungen de
Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse unter Bekannt
gäbe der Tagesordnung mit allen Unterlagen, di
den Mitgliedern des Aufsichtsrates und seiner Aus
Schüsse zur Verfügung gestellt werden, rechtzeiti
schriftlich zu laden. Die Niederschriften über dies
Sitzungen sowie alle schriftlichen Beschlußfassunge
des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse sind der
Staatskommissär unverzüglich zu übermitteln.
§ 23 Eigenkapital
(1)Das Eigenkapital der Bank besteht aus de
gesetzlichen Rücklagen und den sonstigen nicr
durch Verbindlichkeiten belasteten Rücklagen.
(2)Die Zuweisungen zu den Rücklagen können be
reits in der Bilanz des Jahres erfolgen, in dem di
Grundlage hiefür geschaffen wurde.
§ 24 Kundmachungen
Soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes vor geschrieben ist, haben Kundmachungen der Banl mit Ausnahme der Bestimmungen des § 20 Abs. 4, i rechtsgültiger Weise in der Amtlichen Linzer Zeitun zu erfolgen.
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§ 25 Jahresabschluß und Geschäftsbericht
(1)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)Der Vorstand hat nach Ablauf des Geschäfts-
ahres unverzüglich einem Jahresabschluß sowie
äinen Geschäftsbericht zu erstellen'. Nach Überprü-
ung durch der" vom Aufsichtsrat bestellten Wirt
schaftsprüfer sind der Jahresabschluß und der Ge
schäftsbericht, versehen mit dem Prüfungsvermerk,
lern Aufsichtsrat vorzulegen..
(3)Dem Aufsichtsrat obliegt die Genehmigung des
reprüften-' Jahresabschlusses, die Beschlußfassung
iber die Gewinnverwendung, die Genehmigung des
Geschäftsberichtes sowie die Entlastung des Vor
tandes.
(4)Nach Genehmigung durch den Aufsichtsrat hat
ler Vorstand den geprüften Jahresabschluß, den
äeschäftsbericht und den Prüfungsbericht dem Bun-
tesminister für Finanzen und der o. ö. Landesregie-
ung, den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht
iuch der österreichischen' Nationalbank vorzulegen.
(5)Genehmigt der Aufsichtsrat den' Jahresabschluß
icht, so hat der Vorstand diesen unverzüglich der
. ö. Landesregierung samt einem Bericht des Auf-
ichtsrates vorzulegen.
§ 26 Satzungsänderung, Auflösung der Bank
(1)Änderungen' der Satzung beschließt der Land
tag.
(2)Die Auflösung der Bank beschließt der Landtag
nach Anhörung des Aufsichtsrates.
(3)Bei Auflösung der Bank bestimmt der Landtag
die Art der Durchführung und die Verwendung des
Vermögens. Bei der Abwicklung sind die Vorschriften
des Aktiengesetzes sinngemäß anzuwenden.
§27 Übergangsbestimmungen
(1)Die Organe nach den Bestimmungen dieser
Satzung sind innerhalb von drei Monaten nach Kund
machung dieser Satzung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich zu bestellen. Mit der Bestellung der
neuen Organe erlöschen die Funktionen! der auf
Grund der bisherigen Satzung tätigen Organe. Das
bis dahin geltende Statut (LGBl. Nr. 25/1936 in der
Fassung LGBl. Nr. 59/1961, 42/1974 und 16/1980) tritt
außer Kraft.
(2)Die Funktionsperiode des ersten Aufsichtsrates, der nach dieser Satzung bestellt wird, kann die im § 14 Abs. 1 vorgesehene Dauer unterschreiten.
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