LGBL_OB_19820226_5•Gesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1979 geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1981)
LGBL_OB_19820226_5Gesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1979 geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1981)Gazette26.02.1982
Dienstjahren 12 v. H. des Jahresentgelts und erhöht sich für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 4 v. H. bis zum vollendeten 25. Dienstjahr. Vom vollendeten! 40. Dienstjahr an erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 3 v. H."
"(7) Bestimmungen in Kollektivverträgen, Be-triebsvereimbarungem (Arbeits- oder Dienstordnungen) und Arbeitsverträgeni, die den Anspruch auf Abfertigung günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt."
6.§ 45 Abs. 4 hat zu lauten:
"(4) Die Obereinigungskommission hat eine Ausfertigung des hinterlegten! Kollektivvertrages dem Hinterleger mit einer Bestätigung der durchgeführten) Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist dem Bundesministerium für soziale Verwaltung unter Bekanntgabe der Kundmachung vorzulegen'. Eine dritte Ausfertigung ist dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben."
(1) Beim Amt der o. ö. Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission zu errichten.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 3. Stück, Nr. 5
(2)Diese Kommission hat aus 11 Mitgliedern zu
bestehen. Den Vorsitz in der Kommission hat das
nach der Geschäftsverteilung der Landesregie
rung für Angelegemheiten des Arbeitsrechtes der
Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
zuständige Mitglied der Landesregierung oder
ein von diesem damit betrauter rechtskundiger
Beamter des Amtes der 0. ö. Landesregierung zu
führem.
(3)Der Kommission haben neben dem Vor
sitzenden anzugehören:
1.zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer für
Oberösterreich;
2.zwei Vertreter vom freiwilligen Berufsvereini
gungen der Dienstgeber in der Land- und
Forstwirtschaft;
3.zwei Vertreter der Landarbeiterkarmmer für
Oberösterreich;
4.zwei Vertreter von freiwilligen" Berufsvereini
gungen der Dienstnehmer in der Land- und
Forstwirtschaft;
5.zwei vom Amt der o. ö. Landesregierung zu
entsendende Mitglieder, von denen eines
rechtskundig sein muß.
(4)Für jedes der im Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten
Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu
bestellen. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) ha
ben vor Antritt ihrer Funktion dem Vorsitzenden
die gewissenhafte und unparteiische Ausübung
ihrer Tätigkeit zu geloben. Sie sind von der Lan
desregierung auf Vorschlag der im Abs. 3 Z. 1 bis 4
genannten Interessenvertretungen! für eine Funk
tionsdauer von vier Jahren zu bestellen. Als Be-
rufsvereinigtingen gemäß Abs. 3 Z. 2 und 4 sind
solche anzusehen, denen die Kollektiwertrags-
fähigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 zuerkannt
wurde. Wird das Vorschlags recht nicht binnen
zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist
die Landesregierung' an Vorschläge nicht gebun
den.
(5)Die Landesregierung hat ein von einer der
im Abs. 3 Z. 1 bis 4 genanntem Interessenvertre
tungen vorgeschlagenes Mitglied' (Ersatzmitglied)
bei Verzicht, bei Widerruf des Vorschlages durch
die vorschlagsberechtigte Interessenvertretung,
bei grober Verletzung oder bei dauernder Ver
nachlässigung seiner Pflichten seiner Funktion zu
entheben.
(6)Ein Mitglied (Ersatzmitgüed) der Kommission
ist von der Teilnahme an deren Sitzungen aus
geschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen,
die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in
Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG. 1950).
Aufgaben der Gleichbehandlungskommission
§ 203 b
Die Kommission hat sich mit allen die Diskriminierung bei der Entgeltfestsetzung' (§ 14 a) berührenden Fragen zu befassen.
§ 203 c (1) Auf Antrag einer der im § 203 a Abs. 3
Z. 1 bis 4 gemannten Interessenvertretungen oderl von Amts wegen hat
die Kommission Gutachten! über Fragen der Diskriminierung bei der
Entgelt-| festsetzung zu erstatten.
(2)Betrifft ein gemäß Abs. 1 zu erstellendes!
Gutachten Diskriminiefungem in Regelungen der!
kollektiven Rechtsgestaltung, so kann die Konvl
mission zur Vorbereitung der Beschlußfassung!
einen Arbeitsausschuß bilden, dem neben deml
Vorsitzenden (§ 203 a Abs. 2) je eines der von!
den im § 203 a Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Inter-I
essenvertretungen vorgeschlagenen Mitglieder!
anzugehören hat. Den Beratungen: sind Vertreter!
der jeweiligen Kollektiwertragsparteiem beizu-|
ziehen.
(3)Gutachten der Kommission sind in der Amt-|
liehen Linzer Zeitung zu verlautbarem.
§ 203 d
(1)Auf Antrag eines Dienstnehmers, einesl
Dienstgebers, eines Betriebsrates, einer der im|
§ 203 a Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessen
Vertretungen oder von Amts wegen hat die Kom
mission im Einzelfall zu prüfen, ob eine Ver-|
letzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt.
(2)Ist die Kommission der Auffassung, daß eine
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vor-|
liegt, so hat sie dem Dienstgeber schriftlich einer
Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehand^
lung zu übermitteln und ihn aufzufordern, die
Diskriminierung zu beenden.
(3)Kommt der Diemstgeber diesem Auftrac
innerhalb eines Monats nicht nach, so kann jede
der im § 203 a Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Inter-I
essenvertretungen beim zuständigem Arbeits-|
gericht auf Feststellung der Verletzung de
Gleichbehandlungsgebotes (§ 14 a) klagen; diese
Frist verlängert sich bis zum Ende des Entgelt^
Zahlungszeitraumes, wenn dieser länger als einer
Monat dauert. Der Ablauf der gesetzlichem Ver-J
jährungsfrist sowie kollektivvertraglicher Verfall-]
fristen wird bis zum Ende eines Monats nach Ein-|
tritt der Rechtskraft solcher Urteile gehemmt.
(4)Die Kommission hat rechtskräftige Urteile ir
Sinne des Abs. 3, die Verletzungen des Gleich-]
behandlungsgebotes feststeilem, im der Amtlicher
Linzer Zeitung zu veröffentlichen.
Geschäftsführung der Kommission
§ 203 e
(1)Der Vorsitzende (§ 203 a Abs. 2) hat die
Kommission nach Bedarf einzuberufen'. Eine Ein-I
berufung der Komimission hat auch dann zu er-l
folgen., wenn dies mehr als ein Drittel der Mit-|
glieder schriftlich verlangt.
(2)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind recht-l
zeitig und nachweislich unter Bekanntgabe de{
Tagesordnung zu ladem.
(3)Die Kommission ist beschlußfähig, wenn de!
Vorsitzende und mindestens fünf weitere Mit|
glieder (Ersatzmitglieder) anwesend- sind. Für Be
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 3. Stück,
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Schlüsse der Komimission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen', für die der Vorsitzende gestimmt hat.
(4)Die Sitzungen der Kommission* sind nicht
öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen
der Kommission auch sonstige Fachleute mit be
ratender Stimme beiziehem. Dem Verlangen von
mehr als einem Drittel der Mitglieder nach Bei
ziehung bestimmter Fachleute hat der Vorsitzende
zu entsprechen.
(5)Über jede Sitzung ist eine Niederschrift auf
zunehmen. Sie hat zu enthalten':
a)Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung;
b)die Namen der anwesenden Mitglieder;
c)die gefaßten Beschlüsse unter Anführung des
Ab sti mm u n g se rgeb n i sses.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(6)Die Führung der laufenden Geschäfte, die
Vorbereitung der Sitzungen und die Kanzleiarbei
ten der Kommission sind unter der Leitung des
Vorsitzenden' vom Amt der o. ö. Landesregierung
zu besorgen.
Ausschüsse der Kommission
§ 203 f
(1)Die Kommission kann die Behandlung von
Verletzungen' des Gleichbehandlungsgebotes im
Einzelfall (§ 203 d) einem Ausschuß übertragen;
falls erforderlich, können' mehrere Ausschüsse er
richtet werden'.
(2)Ein solcher Ausschuß hat aus mindestens
drei Mitgliedern zu bestehen. Dem Vorsitz hat ein
vom Vorsitzenden' der Komimission damit betrau
ter Vertreter des Amtes der o. ö. Landesregierung
(§ 203 a Abs. 3 Z. 5) zu führen, die übrigen Mit
glieder sind vom Vorsitzendem der Kommission
aus dem Kreise der im § 203 a Abs. 3 Z. 1 bis 4
genannten Mitglieder oder deren Ersatemitglieder
zu entnehmen; diese Mitglieder sind jeweils in
gleicher Zahl von dem Interessenvertretungen' der
Dienstgeber und Dienstnehmer zu berufen.
(3)Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse
gilt § 203 e Abs. 1 bis 6 sinngemäß.
Rechtsstellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission
§ 203 g
(1)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kom
mission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus
zuüben. Sie haben Anspruch auf Ersatz der not
wendigem Reise- und Aufenthaltskostem; gleiches
gilt für die Vertreter der KoHektivvertragsparteiem
und für die sonstigen: Fachleute (§ 203 c Abs. 2
letzter Satz und § 203 e Abs. 4).
(2)Die Dienstgeber und alle Beschäftigten' der
betroffenen' Betriebe sind verpflichtet, der Kommission und den Ausschüssen' (§ 203 f) die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichem Auskünfte zu erteilen1.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegemheit zu bewahren; dies gilt sinngemäß auch für die Vertreter der Kollektivvertragisparteiem und für die sonstigem Fachleute."
Artikel II
Art. I Z. 3, 4 und 5 treten mit 1. Jänner 1982 in Kraft. Im übrigem tritt dieses Gesetz mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
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