Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 11. Jänner 1982 betreffend die Änderung des Mindesteinkommens der Sprengelhebammen
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Sprengelhebamengesetzes, LGBl. Nr. 25/1951, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung der 0. ö. Landesregierung über die Gewährleistung1 eines Mindesteinkommens der Sprengelhebammen, LGBl. Nr. 5/1952, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 82/1978, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Die Höhe des den Sprengelhebammen gewährleisteten jährlichem Mindesteinkommens beträgt S 32.000,-. Sprengelhebamen, deren Rein- (Netto^) Einkommen aus diesem Beruf dem Betrag von S 32.000,- nicht erreicht hat, wird über Antrag vom Land Oberösterreich der Fehlbetrag flüssiggemacht. Das Reineinkommen besteht aus dem Roh- (Brutto) Einkommen abzüglich der Beträge gemäß § 3."
§ 2
Das Mindesteinkommen nach dieser Verordnung wird erstmals für das Kalenderjahr 1981 gewährleistet.