LGBL_OB_19820430_14•Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1982 - GVV. 1982)
LGBL_OB_19820430_14Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1982 - GVV. 1982)Gazette30.04.1982
§ 1
(1)Für das Ausmaß der von den Parteien in den
Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (das sind
die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
Jer Gemeinde aus dem Bereich der Landesvoll-
:iehung und der Bundesvollziehung) zu entrichten
den Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene,
5inen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif
naßgebend.
(2)Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorge-
iehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben,
venn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost
les Besonderen Teiles des Tarifes fällt.
(3)Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorge-
ehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu ent-
ichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost
itierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden,
ie abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem
ihalt nach unverändert geblieben ist.
(4)Bei der Berechnung der Verwaltungsabgabe
ich ergebende Groschenbeträge haben unberück-
ichtigt zu bleiben.
(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt illig, in dem die Berechtigung rechtskräftig ver-3hen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenom-ien wird.
(2) Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.
§3
Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.
§ 4
(1)Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die
gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten
der Gemeindeverwaltung (§ 1 Abs. 1) als auch die
in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und
der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsab
gaben, sind, soweit sie in Bargeld entrichtet werden,
bei den Behörden der Gemeinden mittels der von
der Landesregierung, in den Städten mit eigenem
Statut von der betreffenden Stadt, aufgelegten Ver
waltungsabgabemarken einzuheben, die bei den Be
hörden der Gemeinden während der Amtsstunden
erhältlich sind. Die Verwaltungsabgabemarken kön
nen durch Freistempelabdrucke ersetzt werden.
(2)Soweit Verwaltungsabgabemarken verwendet
werden, sind diese sogleich in Anwesenheit der Par
tei auf den bei der Behörde verbleibenden Ge
schäftsstücken (Vormerken) aufzukleben und durch
amtliche ÜberStempelung mit dem Amtssiegel oder
einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck
zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und zum
Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich
wird.
(3)Freistempelabdrucke sind auf die bei der Be
hörde verbleibenden Geschäftsstücke (Vormerke)
aufzudrücken.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 7. Stück,
Nr. 14
(4) Soweit die Verwaltungsabgaben nicht in Bargeld entrichtet werden, sind sie auf das von der Behörde bekanntgegebene Konto einzuzahlen.
§5
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1982 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1976, LGBl. Nr. 29, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 83/1976 und LGBl. Nr. 52/1978 außer Kraft.
TARIF
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung
A. Allgemeiner Teil
Schilling
1.Verleihung von Berechtigungen .... 70,-
2.Ausstellung von Bescheinigungen, Aus
weisen, Zeugnissen und sonstigen Be
stätigungen (ausgenommen Übernahms
bestätigungen u. dgl.)30,-
3.Aufnahme von Niederschriften über
mündliches Anbringen30,-
4.Beglaubigungen, Überbeglaubigungen,
Ausstellung von Sichtvermerken sowie
Ausfertigung von Abschriften und Dupli
katen für jeden Bogen der Urschrift . . 30,-
Schilling
len solcher Pläne oder Bausperren mit zeichnerischer Darstellung in den Plänen, je Auskunft (§ 42 O. ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/1980)
koloriert150,-
nicht koloriert100,-
B. Besonderer Teil
I. Bauwesen
5.Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Be
bauungsplänen (§§ 15 und 19 Oberöster
reichisches Raumordnungsgesetz,
LGBl. Nr. 18/1972, in der Fassung des
Gesetzes LGBl. Nr. 15/1977)
a)für den ersten Plan oder Abzug (Licht
pause) je Blatt ÖNORM A 6041
koloriert 200,
nicht koloriert150,-
b)für jeden weiteren Abzug je Blatt
ÖNORM A 6041
koloriert150,
nicht koloriert70,-
6.Schriftliche Auskünfte aus Flächenwid
mungs- oder Bebauungsplänen oder
Bausperren sowie Ablichtungen von Tei-
8.Bewilligung der Änderung von Bau
plätzen und bebauten Liegenschaften
(§ 7 Abs. 1 O. ö. Bauordnung) .... 200,-
9.Gewährung von Ausnahmen vom Verbot
der Ableitung von Schmutzwässern in
Senkgruben (§ 35 Abs. 3 O. ö. Bauord
nung) ' . 200,-
10.Gewährung von Ausnahmen von der An
schlußpflicht an gemeindeeigene Kanali
sationsanlagen (§ 38 O. ö. Bauordnung) . 450,-
11.Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder
Umbau sowie für die sonstige Änderung
oder Instandsetzung von Gebäuden
(§ 41 Abs. 1 lit. a und d O. ö. Bauord
nung)
für je angefangene 10 m2 jedes Geschos
ses (einschließlich Kellergeschosse, aus
genommen Dachraum)20,-
mindestens aber je Gebäude300,-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 7. Stück,
Nr. 14
Seite 103
Schilling
12.Baubewilligung für den Zu-, Aus- oder
Umbau sowie für die sonstige Änderung
oder Instandsetzung von Dachräumen;
Baubewilligung für die Erneuerung des
Dachstuhles (§ 41 Abs. 1 lit. a und d
O. ö. Bauordnung)
für je angefangene 10 m2 überbaute
Fläche20,-
mindestens aber200,-
höchstens jedoch4.000,-
13.Baubewilligung für Geschäftsportale, so
weit die Baubewilligung nicht unter Tarif
post 11 fällt (§ 41 Abs. 1 lit. d O. ö. Bau
ordnung)
je angefangenen Laufmeter der straßen
seitigen Hausfront20,-
mindestens aber200,-
14.Baubewilligung gemäß § 41 Abs. 1 lit. b
oder c der O. ö. Bauordnung
für je angefangene 10 m2 überbaute Fläche oder für je 3 angefangene
Höhen-(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Baues 20,-
mindestens aber200,-
höchstens jedoch4.000,-
Die Abgabe ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im
Einzelfall den höheren Betrag ergibt.
15.Baubewilligung gemäß § 41 Abs. 1 lit. d
der O. ö. Bauordnung, soweit sie nicht
unter Tarifpost 11 oder 13 fällt
für je angefangene 10 m2 überbaute Fläche oder für je 3 angefangene
Höhen-(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Baues 20,-
mindestens aber . 200,-
höchstens jedoch4.000,-
Die Abgabe ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im
Einzelfall den höheren Betrag ergibt.
16.Bewilligung für den Abbruch von Gebäu
den oder Gebäudeteilen; Bewilligung für
den Abbruch von sonstigen bewilligungs-
pflichtigen Bauten (§ 41 Abs. 1 lit. e
O. ö. Bauordnung)
a)für jedes Geschoß, nicht jedoch für
das Kellergeschoß oder Räume im
Dachraum200,-
b)wenn keine Geschosse vorhanden
oder betroffen sind, für je angefan
gene 10 m2 überbaute Fläche oder für
je angefangene 3 Höhen(Tiefen)meter
bzw. Laufmeter des Baues .... 20,-
mindestens aber200,-
höchstens jedoch2.200,-
Die Abgabe gemäß lit. b ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die
im Einzelfall den höheren Betrag ergibt.
Schilling
17.Baubevyilligung gemäß § 41 Abs. 1 lit. f
der O. Ö. Bauordnung
a)je aufgestellte Maschine bzw. anderen
Gegenstand200,-
b)für jede Änderung des Verwendungs
zweckes 350,-
18.Baubewilligung gemäß § 41 Abs. 1 lit. g
oder h der O. ö. Bauordnung
für je angefangene 10 Laufmeter Einfriedung (lit. g) bzw. für
je angefangene
10 m2 Grundfläche (lit. h)20,-
mindestens aber200,-
höchstens jedoch2.200,-
19.Bewilligung der Verlängerung der Frist
für den Beginn der Bauausführung und
für die Fertigstellung des Bauvorhabens
(§ 51 Abs. 3 und 4 O. ö. Bauordnung) . 150,-
20.Bewilligung von Abweichungen von be
willigten Bauvorhaben, wenn durch die
Abweichung Bedingungen oder Auflagen
des Baubewilligungsbescheides berührt
werden (§ 53 Abs. 2 lit. b O. ö. Bauord
nung) 200,-
21.Überprüfung von Ergänzungen des Bau
planes (§ 44 Abs. 3 O. ö. Bauordnung)
je Plan50,-
je Seite der sonstigen Unterlagen . . . 20,- Die Abgabe
beträgt ein Drittel dieses Ausmaßes, wenn die Richtigkeit
von einem befugten Ziviltechniker bestätigt ist.
22.Überprüfung und Klausulierung (Anbrin
gung des Bewilligungsvermerkes) von zu
sätzlichen Ausfertigungen des Bauplanes
(§ 49 Abs. 6 O. ö. Bauordnung)
je Bauplanausfertigung100,-
23.Benützungsbewilligung (§ 57 Abs. 4
O. ö. Bauordnung) sowie Teilbenützungs
bewilligung (§ 57 Abs. 8 O. ö. Bauord
nung): je ein Drittel der anläßlich der Er
teilung der Baubewilligung berechneten
Abgabe, mindestens jedoch
a)bei Baubewilligungen nach Tarif
post 11150,-
b)bei anderen Baubewilligungen . . . 120,-
24.Gewährung von Ausnahmen oder Er
leichterungen (Stundungen) von der Ver
pflichtung zur Errichtung von Stellplätzen
(§ 30 Abs. 5 O. ö. Bauordnung)
je Stellplatz100,-
höchstens jedoch4.000,-
25.Bewilligung von Ölfeuerungsanlagen
(§ 4 Abs. 1 Gesetz über die Lagerung
Seite 104
Landesgesetzblatt für OberösJerreich, Jahrgang 1982, 7. Stück, Nr. 14
Schilling
und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, LGBl. Nr. 33/1976)
a)für die Errichtung500,-
b)für die wesentliche Änderung . . . 450,-
26.Bewilligung der Inbetriebnahme von Öl
feuerungsanlagen (§ 6 Abs. 4 Gesetz
über die Lagerung und Verfeuerung von
brennbaren Flüssigkeiten)
a)für Großanlagen .300,-
b)für Mittel- und Kleinanlagen .... 200,-
27.Bewilligung von Feuerstätten, die der
Verfeuerung von brennbaren Flüssigkei
ten der Gefahrenklasse I und II dienen
(§ 8 Abs. 1 Gesetz über die Lagerung und
Verfeuerung von brennbaren Flüssig
keiten)
a)für die Errichtung350,-
b)für die wesentliche Änderung . . . 300,-
28.Bewilligung der Inbetriebnahme von be-
willigungspflichtigen Feuerstätten (§ 9 in
Verbindung mit § 8 und § 6 Abs. 4 Gesetz
über die Lagerung und Verfeuerung von
brennbaren Flüssigkeiten)
a)für neu errichtete Anlagen .... 300,-
b)für wesentlich geänderte Anlagen . . 200,-
29.Bewilligung der Lagerung von brenn
baren Flüssigkeiten (§11 Gesetz über
die Lagerung und Verfeuerung von
brennbaren Flüssigkeiten)
a)für die Lagerung
von mehr als 100 Litern der
Gefahrenklasse I350,-
von mehr als 500 Litern der
Gefahrenklasse II320,-
von mehr als 5000 Litern der
Gefahrenklasse III300,-
b)für die wesentliche Änderung der La
gerung
von mehr als 100 Litern der
Gefahrenklasse I300,-
von mehr als 500 Litern der
Gefahrenklasse II250,-
von mehr als 5000 Litern der
Gefahrenklasse III200,-
30.Bewilligung der Inbetriebnahme der La
gerung von brennbaren Flüssigkeiten
(§ 13 in Verbindung mit § 11 und § 6
Abs. 4 Gesetz über die Lagerung und
Verfeuerung von brennbaren Flüssig
keiten)
a) Lagerung
von mehr als 100 Litern der Gefahrenklasse I . . . .
200,-
Schilling
180,-150,-
180,-150,-100,-
von mehr als 500 Litern der Gefahrenklassen.. - ¦ • ¦ - •
von mehr als 5000 Litern der Gefahrenklasse III
je Bewilligung . .
II. Veranstaltungswesen
32.Bewilligung öffentlicher Theatervorfüh-
rungen von Dilettantentheatern (§ 2
O. ö. Veranstaltungsgesetz,
LGBl. Nr. 7/1955, zuletzt geändert durch
Gesetz LGBl. Nr. 5/1979) für jede Vor
führung50,-
33.Bewilligung von FernsehveranstaWungen
mittels sogenannten Heimempfängers
ohne vergrößernde Projektion f§ 2
O. ö. Veranstaltungsgesetz) für jedes
Fernsehgerät 120,-
34.Bewilligung des öffentlichen Betriebes
von Unterhaltungsspielapparaten oder
Scherzautomaten mit Geldeinwurf (§2
O. ö. Veranstartungsgesetz) für jeden Ap
parat bzw. Automaten . ... ... 500,-
35.Bewilligung des öffentlichen Betriebes
von Musikautomaten mit Geldeinwurf
(§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz) für jeden
Automaten ........ . . . 200,-
36.Bewilligung von Tanzunterhaltungen, Un-
terhaltungsfesten und musikalischen Dar
bietungen (§ 2 O. ö. Veranstatangsge-
setz)..
I. Einzelfälle
a) das Zehnfache des ,(bei Abstufungen höchsten) Eintrittspreises
für eine Person, mindestens aber . . 200,- höchstens jedoch
aa) bei Veranstaltungen von Vereinigungen, die mildtätige,
kirchliche, kulturelle oder sportliche Zwecke verfolgen . .
.500,-
. 4.O00,-
bb) ansonsten
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 7. Stück,
Nr. 14
Seite 105
Schilling
b) bei freiem Eintritt, jedoch Erwerbsabsicht (freiwillige Spenden,
Regiekostenbeiträge, Erwartung einer Umsatzerhöhung u. dgl.) ....
200,-
II. ständige oder befristete Veranstaltungen
a)von Vereinigungen, die mildtätige,
kirchliche, kulturelle oder sport
liche Zwecke verfolgen1.000,-
b)bei freiem Eintritt, jedoch Erwerbs
absicht (freiwillige Spenden, Regie
kostenbeiträge, Erwartung einer
Umsatzerhöhung u. dgl.) . . . .1.500,-
c)für sonstige Dauerveranstaltungen
aa) bei einer Bewilligungsdauer bis
zu drei Jahren3.000,-
bb) bei einer Bewilligungsdauer
von mehr als drei Jahren . . 5.000,-
37.Bewilligung von Faschings- und Schau
umzügen sowie sonstiger öffentlicher
Schaustellungen, Darbietungen und Be
lustigungen (§ 2 O. ö. Veranstaltungs
gesetz), sofern die Bewilligung nicht unter
Tarifpost 36 fällt150,-
38.Genehmigung eines Stellvertreters (Ge
schäftsführers), wenn der Bewilligungs
inhaber eine physische Person ist (§ 6
O. ö. Veranstaltungsgesetz)200,-
39.Genehmigung eines weiteren Stellver
treters (Geschäftsführers) (§ 6 O. ö. Ver
anstaltungsgesetz) 450,-
40.Genehmigung eines Pächters (§ 6
O. ö. Veranstaltungsgesetz)750,-
III. Straßenverkehrswesen
41.Bewilligung von Ausnahmen von einer
Beschränkung für das Halten und Par
ken, von einem Hupverbot oder von Aus
nahmen für Fußgängerzonen (§45 Abs. 2
und § 94 d Z. 6 und 8 Straßenverkehrs
ordnung 1960 - StVO. 1960,
BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr.
209/1979)
a)für eine einmalige Ausnahme . . . 120,-
b)für mehrmalige Ausnahmen .... 200,-
Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4 und 5 und § 94 d
Z. 7 StVO. 1960)
I. für eine einmalige Ladetätigkeit
a)pro Fahrzeug70,-
b)pro Kraftwagenzug oder Sattelkraft
fahrzeug150,-
Schilling
II. für mehrmalige Ladetätigkeit
a)pro Fahrzeug200,-
b)pro Kraftwagenzug oder Sattel
kräftfahrzeug450,-
43.Bewilligung zur Benützung von Straßen
zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 und
§ 94 d Z. 9 StVO. 1960) pro Fahrzeug,
Werbetafel u. dgl 200,-
44.Bewilligung von Ausnahmen vom Ver
bot des Anbringens von Werbungen oder
Ankündigungen an Straßen außerhalb des
Ortsgebietes (§ 84 Abs. 3 und § 94 d
Z. 10 StVO. 1960)
a)Bewilligung einer Werbung oder An
kündigung an einer Stelle, für die bis
her noch keine gleichartige Bewilli
gung erteilt wurde 500,-
b)Bewilligung für jede einzelne weitere
Werbung oder Ankündigung .... 200,-
45.Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten
auf oder neben Straßen (§ 90 und § 94 d
Z. 16 StVO. 1960)200,-
46.Bewilligung zum Ablagern von Schnee
aus Häuslern oder Grundstücken auf die
Straße (§ 93 Abs. 6 und § 94 d Z. 18
StVO. 1960)70,-
IV. Leichen- und Bestattungswesen
Leichenbestattungsgesetz, LGBl. Nr. 6/1961, zuletzt geändert durch
Gesetz LGBl. Nr. 35/1976) je Leiche . . 450,-
(§ 27 Abs. 1 O. ö. Leichenbestattungs
gesetz)
200,-
V. Gewerbewesen
49.Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde
oder einer späteren Sperrstunde für ein
zelne Gastgewerbebetriebe (§ 198 Abs. 3
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl. Nr. 619/1981)
a)für einen oder zwei kalendermäßig
bestimmte Tage .30,-
b)für drei bis zehn Tage150,-
c)für mehr als zehn Tage250,-
50.Bewilligung für das Feilbieten im Umher
ziehen (§ 53 Abs. 1 Z. 2 Gewerbeord
nung 1973) .70,-
Seite 106
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 7. Stück,
Nr. 14
Schilling
70,-
Schilling
Ordnung 1979, LGBl. Nr. 119; § 3 Abs. 3 Statut für die
Landeshauptstadt Linz 1980, LGBl. Nr. 10; § 3 Abs. 3 Statut für die
Stadt Steyr 1980, LGBl. Nr. 11; § 3 Abs. 3 Statut für die Stadt Wels
1980, LGBl. Nr. 12)
I. an Vereinigungen, die gemeinnüt
zigen, mildtätigen, kirchlichen, kul
turellen oder sportlichen Zwecken
dienen 200,-
II. an sonstige Bewilligungswerber
a)zwecks einmaliger Verwendung . 450,-
b)zwecks dauernder oder befristeter
Verwendung4.500,-
c)zwecks Verwendung zur Waren
bezeichnung oder zur Ausschmük-
kung gewerbsmäßig angefertigter
Gegenstände1.000,-
lichen Tieres (§ 7 Abs. 1 und 2 O. ö. Poli
zeistrafgesetz - O. ö. PotStG.,
LGBl. Nr. 36/1979)1.000,-
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19820430_14",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19820430_14",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}