LGBL_OB_19820514_19•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die gewerbepolizeiliche Regelung der Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und des Taxigewerbes
LGBL_OB_19820514_19Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die gewerbepolizeiliche Regelung der Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und des TaxigewerbesGazette14.05.1982
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
Regelung der Ausübung des Mietwagen-Gewerbes
mit Personenkraftwagen und des Taxi-Gewerbes
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl.
Nr. 85/1952, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 486/1981 wird
verordnet:
ABSCHNITT I
§ 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Vorschriften der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 274/1976, für die Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und des Taxi-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z. 2 und 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 486/1981) im Lande Oberösterreich.
ABSCHNITT II
Bestimmungen für die Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit
Personenkraftwagen
§ 2 Ausstattung der Fahrzeuge
Die Kennzeichnung eines im Mietwagen-Gewerbe verwendeten Personenkraftwagens darf nur in einer solchen Weise erfolgen, daß der Mietwagen nicht mit einem Taxi verwechselt werden kann. Insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und -leuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet.
§ 3 Fahrbetrieb
(1)Der Lenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrtziel zu wählen, sofern die Fahrgäste nichts an deres bestimmen.
(2)Auf Verlangen hat der Lenker Auskunft über
die Fahrtstrecke, die voraussichtliche Zeitdauer der Fahrt und den Fahrpreis zu geben.
Seite 110
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 8. Stück, Nr. 19, 20, 21 u. 22
§ 4 Entgegennahme von Fahrtaufträgen
(1)Mietwagen müssen nach Beendigung der
Fahrtaufträge wieder zu einer Betriebsstätte des Ge
werbeinhabers zurückkehren.
(2)Die Entgegennahme von Fahrtaufträgen darf
nur in einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers er
folgen. Die Weitergabe von Fahrtaufträgen aus der
Betriebsstätte des Gewerbeinhabers an seine unter
wegs befindlichen mit Funk ausgestatteten Fahr
zeuge ist gestattet.
(3)Im Sinne der vorstehenden Absätze ist insbe
sondere verboten:
a)die direkte Entgegennahme von Fahrtaufträgen
durch den Lenker des unterwegs befindlichen
Fahrzeuges (z. B. per Autotelefon, Anhalter),
b)das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen,
c)das Warten bei Haltestellen öffentlicher Verkehrs
mittel, vor Gastgewerbebetrieben, Geschäftsräu
men, bei Gebäuden und Plätzen, in bzw. auf
denen Veranstaltungen abgehalten werden, auf
Parkplätzen u. dgl., um allfällige Fahrtaufträge
entgegenzunehmen.
ABSCHNITT III Bestimmungen für die Ausübung des Taxigewerbes §5 Fahrtaufträge
Das Aufsuchen und Anbieten von Fahrtaufträgen außerhalb des Standortes (Betriebsstätte) und der Taxistandplätze der Standortgemeinde ist verboten.
§ 6 Anschluß an Taxifunkzentrale
Der Anschluß von Taxiunternehmen bzw. Taxifahrzeugen an eine Taxifunkzentrale eines anderen Standortes ist nicht gestattet.
ABSCHNITT IV Strafen und Inkrafttreten
§ 7 Strafen
Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 14 Abs. 1 Z. 7 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 486/1981 zu ahnden.
§8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1982 in Kraft.
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