Flüssigkeiten
§ 1 Entschädigungen
(1)Den gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die
Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssig
keiten bestellten besonderen sachverständigen Or
ganen gebührt für die Mitwirkung bei der Vollzie
hung gemäß § 15 Abs. 2 dieses Gesetzes eine Pau
schalentschädigung von jährlich S 200,- je volle
1.000 Einwohner des vom Bürgermeister (Magistrat)
gemäß § 15 Abs. 3 des genannten Gesetzes festge
legten Dienstbereichs, mindestens aber S 200,-
jährlich.
(2)Den besonderen sachverständigen Organen
gebühren überdies für Messungen und Untersuchun
gen, die den Einsatz besonderer Geräte erfordern,
soweit solche Messungen und Untersuchungen in
nerhalb des festgelegten Dienstbereichs vom Bür
germeister (Magistrat) angeordnet sind, folgende
Entschädigungen:
a)für die Ermittlung der RußzahlS 185,-
b)für die Ermittlung der Rauchgas
temperaturS 150,-
c)für die Ermittlung des Rauchgas
verlustesS 185 -
d)für eine Gesamtermittlung der Rußzahl,
der Rauchgastemperatur und des
RauchgasverlustesS 270,-
Als Berechnungsgrundlage der Entschädigungen gemäß lit. a bis d wird folgender durchschnittlicher Zeitaufwand bestimmt: