LGBL_OB_19820714_43•Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Gesamtbaukosten- und Ausstattungsverordnung geändert wird
LGBL_OB_19820714_43Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Gesamtbaukosten- und Ausstattungsverordnung geändert wirdGazette14.07.1982
"(1) Als angemessene Gesamtbaukosten werden folgende Höchstsätze (§ 2 Abs. 1 Z. 11 und 11a des Gesetzes) je Quadratmeter Nutzfläche festgesetzt:
a)für Eigenheime ....... S 10.030,-
b)für Baulichkeiten in verdichteter
Bauform, wie Atrium-, Haken-,
Ketten-, Reihen-, Terrassenhäuser
u. dgl. bis höchstens zwei Vollge-
schoße und einer Geschoßflächen
zahl von 0,2 bis 0,9S 10.230 -
c)für Baulichkeiten mit höchstens
vier Vollgeschoßen, einer Nutz
fläche bis zu 1000 m2 je Stiegen
haus und einer Geschoßflächen
zahl von 0,3 bis 1,1 . , . . : S 10.030,^
Seite 170
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 17. Stück, Nr. 43, 44 u. 45
345,-
2.580 - 3.440,-
aa) oberflächenbefestigte, nicht asphaltierte Abstellplätze,
einschließlich der Abstell-und Verkehrsflächen bis höchstens 12,5 m2
. . . . S
bb) offene Garagen bis höch
stens 20 m2S
cc) Garagen bis höchstens 20 m2 S
dd) unterirdische Garagen oder ähnliche Garagenanlagen, für die
eigene Verkehrsflächen hergestellt werden müssen, einschließlich der
Abstell-und Verkehrsflächen bis höchstens 30 m2 . . . . S 3.440 - je
Quadratmeter Stellplatz;"
3.Im § 1 Abs. 3 lit. d wird der Betrag von S 10.550 -
auf S 11.070,-erhöht.
4.§ 2 Abs. 7 hat zu lauten:
"(7) Für den Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits-, Brand- und Abgasschutz der Baulichkeiten sowie für Kinderspielplätze sind die entsprechenden ÖNORMEN einzuhalten; hinsichtlich des Wärmeschutzes muß bei allen Baulichkeiten, ausgenommen Garagen, ein Gesamtwärmeschutz erreicht werden, der die Anforderungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie, BGBl. Nr. 351/1980, um mindestens 5 v. H. übersteigt. Hinsichtlich des Schallschutzes ist die ÖNORM B 8115, Ausgabedatum 1. Juli 1981, einzuhalten."
5.§ 2 Abs. 8 Z. 2 lit. a hat zu lauten:
"(a) ein Heizraum oder Heizverteilerraum bei zentralen Wärmeversorgungsanlagen; für die Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile sind Geräte gemäß § 27a Abs. 13 der O. ö. Bauverordnung, LGBl. Nr. 63/1976, i. d. F. der Novelle LGBl. Nr. 105/1981, zu installieren; für eine Temperaturregelung in jedem Raum ist die Installierung von temperaturabhängigen Einzelraumregelungen vorzusehen,"
§2 Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1982 in Kraft.
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