Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Hörsching | Omnilex
LGBL_OB_19820714_44•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Hörsching
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Hörsching
LGBL_OB_19820714_44Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde HörschingGazette14.07.1982
der o. ö. Landesregierung vom 21. Juni 1982 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hörsching
Die 0. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O. ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 21. Juni 1982 der Gemeinde Hörsching, politischer Bezirk Linz-Land, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Hörsching:
Über grünem Schildfuß und goldenem Balken, beide belegt mit einem achtspeichigen, oben grünen und unten silbernen Rad ohne Achsloch, in Blau übereinander zwei silberne, gegengewendete Flügel.