LGBL_OB_19820806_46•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den höheren agrartechnischen Dienst
LGBL_OB_19820806_46Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den höheren agrartechnischen DienstGazette06.08.1982
§ 1
Zur Prüfung für den höheren agrartechnischen |Dienst sind
Bedienstete zuzulassen, wenn sie, abgesehen von der Prüfung, die
Anstellungserforder-lisse für diesen Dienstzweig erfüllen und
mindestens zwei Jahre in diesem Dienstzweig oder in siner
gleichartigen Verwendung beim Land Ober-|österreich oder einer
anderen Gebietskörperschaft verwendet wurden.
Grund von beigestellten Unterlagen konkrete Fälle seines Arbeitsgebietes sowohl in bezug auf die technischen Belange als auch hinsichtlich der Beachtung der maßgebenden Rechtsvorschriften zu behandeln.
(2)Zur schriftlichen Prüfung sind aus den im § 4
Abs. 1 Z. 4 bis 7 angeführten Gegenständen zwei
Aufgaben zu stellen.
(3)Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf bis zu acht Stunden dauern. Die
zur Erledigung der Aufgaben notwendigen Unter
lagen und Behelfe sind dem Prüfungswerber bei
Beginn der Prüfung zu übergeben.
§4
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
1.Österreichisches Verfassungsrecht, Organisation
der österreichischen Behörden unter besonderer
Berücksichtigung der inneren und äußeren Orga
nisation der Landesbehörden und sonstigen Lan
desdienststellen;
2.Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbedien
steten (einschließlich des Personalvertretungs
bzw. Betriebsverfassungsrechtes);
3.Rechtsvorschriften, die im technischen Agrar-
dienst unter Berücksichtigung der den Bedienste
ten des höheren agrartechnischen Dienstes zuge
wiesenen Aufgaben beachtet werden müssen,
insbesondere
a)Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze,
b)Rechtsvorschriften in Angelegenheiten der
Bodenreform,
c)Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Raum
ordnung, des Naturschutzes und Landschafts-
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 18. Stück,
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Schutzes, des Wasserrechtes, des Forstrechtes und des Grundverkehrs,
d)Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Ver
messungswesens,
e)Bestimmungen des ABGB und seiner Neben
gesetze über Eigentum und Besitz; Grundzüge
sonstiger sachenrechtlicher Vorschriften ein
schließlich des Grundbuchrechtes;
4.technische Vorschriften und Verfahren des tech
nischen Agrardienstes unter Berücksichtigung
der den Bediensteten des höheren agrartech-
nischen Dienstes zugewiesenen Aufgaben auf
dem Gebiet
a)der agrarischen Operationen,
b)des landwirtschaftlichen Siedlungswesens,
c)der Raumplanung,
d)der Verkehrserschließung ländlicher Gebiete,
e)des landwirtschaftlichen Wasserbaues,
f)des landwirtschaftlichen Hochbaues,
g)des Alp- und Weideverbesserungswesens,
h)des Bodenschutzes,
i) der Geländekorrektur;
5.Grundzüge der Landwirtschaft;
6.Grundzüge der Forstwirtschaft;
7.Vermessungswesen.
(2) Insbesondere in den im Abs. 1 Z. 4 bis 7 angeführten Gegenständen hat die mündliche Prüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden; dabei ist auch zu beurteilen, ob und in welchem Maße der Prüfungswerber befähigt ist, auf Grund seiner Kenntnisse Fachprobleme zu beurteilen und seine Auffassung geordnet und überzeugend vorzutragen.
§ 5
(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind
geeignete Beamte des Landes Oberösterreich zu be
stellen. Der Prüfer für die im § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3
angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein;
der Vorsitzende und die übrigen Prüfer müssen dem
höheren agrartechnischen Dienst angehören.
(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden
und drei bis vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.
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