LGBL_OB_19820806_51•Gesetz, mit dem das O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 geändert wird (O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz-Novelle 1982)
LGBL_OB_19820806_51Gesetz, mit dem das O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 geändert wird (O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz-Novelle 1982)Gazette06.08.1982
"(2) Bei Vorführungen gemäß § 2 Abs. 4 Z. 4 beträgt das Höchstausmaß 40 v. H."
2.§ 16 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Für Volksbelustigungen der im § 2 Abs. 4 Z. 2 bezeichneten Art wird die Pauschalabgabe nach einem Vielfachen des Einzelpreises oder Einsatzes berechnet. Als Einzelpreis gilt der Höchsteinzelpreis für erwachsene Personen. Das Höchstausmaß der Pauschalabgabe beträgt täglich:
soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, das Vierzigfache des Einzelpreises oder Einsatzes, für Schießbuden das Zwanzigfache des Einzelpreises für drei Schuß, für Rodel- und Rutschbahnen das Fünfzigfache des Einzelpreises, für Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Riesenräder das Vierfache des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz."
3.Im § 17 haben die Überschrift sowie die Abs. 1
und 2 zu lauten:
"Pauschalabgabe für den Betrieb von Apparaten
(1)Für den Betrieb
(2)Die Abgabe beträgt für jeden angefangenen
Betriebsmonat
"(1) Für Musikvorträge von nicht mehr als drei Mitwirkenden in Gast- und Schankwirtschaften, öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten und - soweit sie gewerbsmäßig dargeboten werden - an öffentlichen Orten (Straßen, Wegen, Plätzen) oder in Höfen von Wohnhäusern ist eine Abgabe von höchstens S 3,-, mindestens
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 19. Stück, Nr. 51, 52 u. 53
aber S 1,- für jeden Tag und jeden Mitwirkenden zu entrichten. Für Musikvorträge von vier bis fünf Mitwirkenden ist eine Abgabe von höchstens S 4,-, mindestens aber S 1,- und für Musikvorträge mit über fünf Mitwirkenden eine solche von höchstens S 5,-, mindestens aber S 2,- für jeden Tag und jeden Mitwirkenden zu entrichten."
5.§ 19 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Das Höchstausmaß der Abgabe beträgt S 3,-, das Mindestausmaß S 1,- für je angefangene 10 m2 benutzter Fläche. Für die im Freien gelegenen Teile der benützten Fläche, soweit sie gemäß Abs. 1 anzurechnen sind, wird die Hälfte dieser Sätze in Ansatz gebracht."
6.§ 19 Abs. 4 hat zu lauten:
"(4) Die Abgabe für das Halten von Rundfunkempfangsanlagen an öffentlichen Orten in Gast-und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen beträgt täglich höchstens 30 Groschen, mindestens aber 10 Groschen für je angefangene 10 m2 benutzter Fläche."
7.§ 20 hat zu lauten:
"§ 20 Pauschalabgabe nach der Art des Betriebes
(1)Die Abgabe für das Halten von betriebs
fähigen Kegelbahnen in Gast- und Schankwirt
schaften, sofern diese lediglich der Unterhaltung
dienen, beträgt höchstens S 30,-, mindestens
aber S 15,- für jeden angefangenen Monat.
(2)Für Kegelbahnen, auf denen hauptsächlich
aus Gewinnabsichten mit Einsätzen und Seiten
spielen geschoben wird, beträgt diese Abgabe
höchstens S 200,-, mindestens aber S 100,- für
jeden angefangenen Monat.
(3)Für den Betrieb von Kegelbahnen auf Markt
festen, Wiesenfesten, Herbstfesten usw. beträgt
die Abgabe täglich S 30,-."
8.Im § 25 ist der Betrag von "S 1,-" durch den
Betrag von "S 3,-" zu ersetzen.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 in Kraft.
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