LGBL_OB_19820924_65•Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die überörtliche Beseitigung des Haus- und Sperrmülls im politischen Bezirk Grieskirchen
LGBL_OB_19820924_65Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die überörtliche Beseitigung des Haus- und Sperrmülls im politischen Bezirk GrieskirchenGazette24.09.1982
§ 1 Ziele
(1)Der Schutz der Umwelt - insbesondere des
Bodens, der Pflanzen- und Tierwelt, der Gewässer,
der Luft und der Landschaft - durch eine geordnete
Abfallbeseitigung gehört zu den wesentlichen Zielen
der überörtlichen Raumordnung (§ 2 Abs. 4 und 11
O. ö. ROG.).
(2)Die geordnete Abfallbeseitigung im Sinne des
Abs. 1 erfordert u. a. eine möglichst weitgehende
Zusammenfassung der öffentlichen Müllbeseitigung
(§ 23 O. ö. Abfallgesetz) in gemeinsamen Anlagen
(überörtliche Haus- und Sperrmüllbeseitigung).
§2 Maßnahmen
(1)Zur Erreichung der im § 1 umschriebenen Ziele
wird eine überörtliche Müllbeseitigungsanlage für
den im politischen Bezirk Grieskirchen anfallenden
Haus- und Sperrmüll im Gebiet der Gemeinde Tauf
kirchen an der Trattnach, Ortschaft Hehenberg, be
trieben.
(2)Die Gemeinden des politischen Bezirkes Gries
kirchen haben bei Festlegung der Art und des Stand
ortes der öffentlichen Müllbeseitigung gemäß § 23
des O. ö. Abfallgesetzes davon auszugehen, daß eine
den Grundsätzen des § 3 des O. ö. Abfallgesetzes
entsprechende Beseitigung des Haus- und Sperr
mülls zur Erreichung der im § 1 dieser Verordnung
umschriebenen Ziele eine Benützung der überört
lichen Müllbeseitigungsanlage im Gebiet der Ge
meinde Taufkirchen an der Trattnach (Abs. 1) erfor
dert.
(3)Außerhalb der überörtlichen Müllbeseitigungs
anlage im Gebiet der Gemeinde Taufkirchen an der
Trattnach (Abs. 1) dürfen im politischen Bezirk Gries
kirchen Müllablagerungsplätze für Haus- und Sperr
müll für Zwecke der öffentlichen Müllbeseitigung
nicht mehr errichtet oder verwendet werden. Ver
tragliche Vereinbarungen, die diesem Verbot ent
gegenstehen, sind zum ehestmöglichen Zeitpunkt
aufzulösen, werden jedoch bis zu ihrer Auflösung
durch diese Verordnung nicht berührt.
Seite 236
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 23. Stück,
Nr. 65, 66, 67 u. 68
(4) Im politischen Bezirk Grieskirchen sind bestehende Ablagerungsplätze für Haus- und Sperrmüll außerhalb der überörtlichen Müllbeseitigungsanlage im Gebiet der Gemeinde Taufkirchen an der Tratt-nach (Abs. 1) nach den jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen des 0. ö. Abfallgesetzes, ehestmöglich aufzulassen und zu kultivieren.
§3 Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1982 in Kraft.
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