(Bezirksstraße Nr. 1025) im Gebiet der Gemeinde Auerbach
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 23. August 1982 betreffend die Verlegung der Engelbachstraße (Bezirksstraße Nr. 1025) im Gebiet der Gemeinde Auerbach
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O. ö. Landes-Straßen-verwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
(1)Der bei km 10,778 (alt) von der bisherigen
Trasse in südliche Richtung abzweigende, zuerst in
südwestliche Richtung fortführende und hierauf einen
Bogen nach Süden beschreibende und bei km 12,820
(alt) wieder in die bestehende Trasse einmündende,
neu herzustellende Teil der Engelbachstraße (Be
zirksstraße Nr. 1025 des Verzeichnisses der Landes
und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Be
zirksstraße erklärt.
(2)Der zwischen km 10,778 und km 12,820 (alt)
gelegene bisherige Teil der Engelbachstraße wird als
Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst
mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles
(Abs. 1) wirksam.