(Bezirksstraße Nr. 1423) und die Verlängerung der Arbinger Straße (Bezirksstraße Nr. 1428)
im Gebiet der Marktgemeinde Münzbach
§ 1
(1)Der bei km 6,810 von der bestehenden Trasse
in nordöstliche Richtung abzweigende, sodann einen
Bogen nach Südosten beschreibende und bei
km 8,200 (alt) wieder in die bestehende Trasse ein
mündende, neu herzustellende Teil der Münzbacher
Straße (Bezirksstraße Nr. 1423 des Verzeichnisses
der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs)
wird als Bezirksstraße erklärt.
(2)Der zwischen km 6,810 und km 8,200 (alt) ge
legene bisherige Teil der Münzbacher Straße wird
als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird
erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßen
teiles (Abs. 1) wirksam.
§2
Der Teilabschnitt zwischen km 6,810 und km 7,272 des aufgelassenen
Teiles der Münzbacher Straße
(§ 1 Abs. 2) wird als Bezirksstraße (Arbinger Straße, Bezirksstraße Nr. 1428 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) erklärt. Die Erklärung wird erst mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles der Münzbacher Straße (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§3
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und der neuen Trasse der Münzbacher Straße und der Arbinger Straße aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Münzbach aufliegenden Plan, Maßstab 1 :2880, zu ersehen.
§4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.