(Landesstraße Nr. 509) im Gebiet der Marktgemeinde Vöcklamarkt
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 8. November 1982
betreffend die Verlegung der Frankenburger Straße
(Landesstraße Nr. 509) im Gebiet der Marktgemeinde
Vöcklamarkt
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z, 1 des O. ö. Landes-Straßenverwaltungs-gesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet: r
Seite 280
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 26. Stück, Nr. 83, 84 u. 85
§1
(1)Der bei km 27,650 (alt) von der bestehenden
Trasse in südwestlicher Richtung abzweigende und
bei km 28,172 (alt) wieder in die bestehende Trasse
einmündende, neu herzustellende Teil der Franken
burger Straße (Landesstraße Nr. 509 des Verzeich
nisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberöster
reichs) wird als Landesstraße erklärt.
(2)Der zwischen km 27,650 (alt) und km 28,172 (alt) gelegene bisherige Teil der Frankenburger Straße
wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung
wird erst mit der Verkehrsübergabe des neuen
Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Frankenburger Straße aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Vöcklamarkt aufliegenden Plan, Maßstab 1 :2500, zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.