LGBL_OB_19830225_5•Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (21. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz und Landesbeamtengesetznovelle 1982)
LGBL_OB_19830225_5Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (21. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz und Landesbeamtengesetznovelle 1982)Gazette25.02.1983
LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 1983
Ausgegeben und versendet am 25. Februar 1983
Stück
Gesetz - Gesetz vom 10. November 1982 über
dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (21. Ergänzung zum
Landesbeamtengesetz und Landesbeamtengesetznovelle 1982)
Februar 1983 über die Kommissionsgebühren für Amtshand-
lungen der Behörden des Landes und der Gemeinden (Landes-
Kommissionsgebührenverordnung 1983 — LKommGebV. 1983)
„(5) Bei Beamten, die als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Landeshauptmann, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes einen Bezug gemäß § 6 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, erhalten, wird der Monatsbezug so weit stillgelegt, als er nicht den Bezug auf Grund des Bezügegesetzes übersteigt."
„(4) Für jene Kalendermonate der ruhegenuß-fähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
EDC BA
I1 2 3 4 5Schilling
6.160 6.270 6.270 6.437 6.6056.584 6.679 6.679 6.954 7.228
7.009 7.244 7.244 7.541 7.837
II' 1 2 3 4 56.744 6.861 6.977 7.093 7.2117.502 7.670
7.839 8.006 8.3058.132 8.316 8.500 8.682 9.3038.284 8.571 8.571
8.939
III1 2 3 4 5 6 7 8 97.328 7.445 7.561 7.678 7.795 7.912 8.029
8.146 8.2638.496 8.687 8.878 9.069 9.261 9.452 9.7509.558
9.813 10.068 10.3239.558 9.877 10.109 10.50011.012 11.312
11.312
in derin der Dienstklasse
GehaltsstufeIVVVIVIIVIIIIX
Schilling
116.17919.92727.25139.243
213.57916.69920.60828.74241.494
310.45914.10017.21721.28530.23343.747
410.98014.61817.89622.77632.48746.002
511.49915.13818.57524.26734.73748.252
612.01915.65719.25125.76036.99150.506
712.53816.17919.92727.25139.243
813.05916.69920.60828.74241.494
913.57917.21721.28530.233
(4) Der Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt der Ge-Seite 12
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 3. Stück, Nr. 5
halt in den Verwendungsgruppen D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt der Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe
„Dienstalterszulage § 29
Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung, der die höchste Gehaltsstufe
einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht
mehr vorgesehen ist, gebührt
der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des
Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von
eineinhalb Vor-rückungsbeträgen seiner Dienstklasse,
in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß
eines Vorrückungsbe-trages seiner Dienstklasse; die
Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten
Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb
Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.
„(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte der Verwendungsgruppen E und D — die Dienstklassen II und III, der Verwendungsgruppe C — die Dienstklassen II bis IV, der Verwendungsgruppe B sen III bis V,
der Verwendungsgruppe A sen IV bis VI."
die Dienstklas-die Dienstklas-
„(2) Beamte der Verwendungsgruppen E, D und C können frühestens vier Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse II befördert werden. Beamte der Verwendungsgruppe B können frühestens drei Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse III befördert werden.
(3) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für
die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe
niedriger als der bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die dem
bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher
Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem
nächsthöheren Gehalt.
(4) Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor,
in dem er nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die
Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe
der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei
Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse
verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet. Die
§§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Hat der Beamte den Gehalt der Dienstklasse, in die er
ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern
sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der
nächste Vorrückungstermin nicht.
(6) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die
Dienstklasse V befördert, so wird abweichend vom Abs. 4 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die §§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden."
Artikel II
(1) Die Beamten der Allgemeinen Verwaltung werden mit Wirkung vom 1. Juli 1981 wie folgt in andere Dienstklassen bzw. Gehaltsstufen übergeleitet:
Nr. 54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für
Landesbeamte in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 20.
Schilling
117.15021.12328.88641.598
214.39417.70121.84430.46743.984
311.08714.94618.25022.56232.04746.372
411.63915.49518.97024.14334.43648.762
512.18916.04619.69025.72336.82151.147
612.74016.59620.40627.30639.21053.536
713.29017.15021.12328.88641.598
813.84317.70121.84430.46743.984
914.39418.25022.56232.047
(2) Dem Beamten der Verwendungsgruppe D gebührt in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV eine ruhegenußfähige und nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D (zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen), soweit er Anspruch auf diese Dienstalterszulage gehabt hätte, wenn er nicht befördert worden wäre.
Artikel III
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, soweit es als iandesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
für Beamte der Sanitätshilfsdienste S 359,—,
für Beamte der medizinisch-technischen Dienste S 942,—,
für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
a) bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II S 942—,
b) ab der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse III S 1.132,—."
„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
„(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:
a) für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis
250 cm3 je Fahrkilometer........S 1,—;
b) für Motorräder mit einem Hubraum
über 250 cm3 je Fahrkilometer . . S 1,70;
c) für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer
. . . S 3,20.
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von S 0,37 je Fahrkilometer."
„(2) In Ausnahmefällen kann der Ersatz der Kosten einer Einlagerung von Übersiedlungsgut, soweit diese nicht mehr als vier Jahre dauert, ganz oder zum Teil bewilligt werden. Einlagerungskosten, die den Wert des eingelagerten Übersiedlungsgutes übersteigen, dürfen nicht ersetzt werden."
Artikel VII
Die Ruhegenüsse der Beamten, die vor dem 1. Juli 1981 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und deren ruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt der Dienstklassen I, II und III oder der Gehalt der Gehaltsstufe 1 oder 2 der Dienstklasse IV zugrunde liegt, sowie die Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen von solchen Beamten sind nach den bis zum 30. Juni 1981 geltenden Vorschriften zu bemessen; auf die Beamten der Verwendungsgruppe D der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 9, und auf die Hinterbliebenen nach solchen Beamten ist an Stelle des § 29 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I § 29 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1981 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Im Fall einer allgemeinen Erhöhung des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen der Beamten des Dienststandes ist mit Wirkung vom Tag dieser allgemeinen Erhöhung der der Bemessung der genannten Ruhe(Versorgungs)genüsse zugrundeliegende ruhegenußfähige Monatsbezug um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den vergleichbare Bezüge auf Grund dieser allgemeinen Bezugserhöhung angehoben werden. Dabei sind Restbeträge von 50 Groschen und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu vernachlässigen.
Artikel VIII
(1) Die Ruhegenüsse der Beamten, die vor dem 1. Juli 1981 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und deren ruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt der Dienstklassen I, II und III oder der Gehalt der Gehaltsstufe 1 oder 2 der Dienstklasse IV zugrundeliegt, sind mit Wirkung vom 1. Juli 1981 an neu zu bemessen. Gleiches gilt für die Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen dieser Beamten. Zu diesem Zweck ist der der Ermittlung des Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 3. Stück, Nr. 5
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Ruhegenusses bis Ende Juni 1981 zugrundeliegende ruhegenußfähige Monatsbezug, im folgenden kurz „bisheriger ruhegenußfähiger Monatsbezug" genannt, nach den Abs. 2 bis 9 neu zu ermitteln. Eine Änderung des Hundertsatzes des Ruhegenusses tritt nicht ein.
(2) An die Stelle des dem bisherigen ruhegenuß-fähigen Monatsbezug zugrundeliegenden Gehaltes, einer allfälligen Ergänzungszulage nach dem gemäß Art. I Abs. 1 Z. 5 der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBI. Nr. 29/1975, als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 und einer allfälligen Dienstalterszulage tritt der in den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I Z. 3 für Beamte der in Betracht kommenden Verwendungsgruppen vorgesehene Gehalt. Bei der Bestimmung dieses Gehaltes ist wie folgt vorzugehen:
(3) Aus dem nach Abs. 2 Z. 1 und 2 ermittelten Gehaltsansatz
ergibt sich die nunmehrige Einstufung des Beamten nach
Dienstklasse und Gehaltsstufe. Die im Abs. 2 erster Satz
angeführten Zulagen bilden auf Grund der gegenständlichen
Überleitung vom 1. Juli 1981 an keinen Bestandteil des
ruhegenußfähigen Monatsbezuges mehr.
(4) Umfaßt der bisherige ruhegenußfähige Monatsbezug eine
Verwendungszulage, so ist eine solche auch in den neu zu
ermittelnden ruhegenußfähigen Monatsbezug einzubeziehen. Hiebei
tritt an die Stelle der der Verwendungszulage bisher
zugrundeliegenden Zahl von Vorrückungsbeträgen eine entsprechende
Zahl von Vorrückungsbeträgen der für den Beamten nunmehr in
Betracht kommenden Dienstklasse.
(5) Ist die nach Abs. 4 bemessene Verwendungszulage niedriger
als die bisherige, so bildet die Verwendungszulage in der
bisherigen Höhe einen Bestandteil des neu zu ermittelnden
ruhegenußfähigen Monatsbezuges. Diese Verwendungszulage ändert
sich um denselben Hundertsatz, um den sich bei Beamten des
Dienststandes der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
ändert. Hiebei sind Restbeträge von 50 Groschen und mehr auf volle
Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50
Groschen zu vernachlässigen.
(6) Hinsichtlich der weiteren Berücksichtigung anderer, dem
bisherigen ruhegenußfähigen Monatsbezug zugrundeliegender Zulagen
tritt keine Änderung ein.
(7) Ergibt sich bei der Ermittlung nach Abs. 2 Z. 2, daß die festgestellte Summe den für die betreffende
Verwendungsgruppe vorgesehenen höchsten Gehaltsansatz übersteigt, dann bildet neben diesem Gehaltsansatz eine Zulage im Ausmaß einer entsprechenden Anzahl von Vorrückungsbeträgen der in Betracht kommenden Dienstklasse einen Bestandteil des neu ermittelten ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(s) Auf Beamte der Verwendungsgruppe D, deren ruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse IV zugrundeliegt, sind die Abs. 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(9) An die Stelle des Gehaltes der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 2, tritt zur Ermittlung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses der Gehalt der Gehaltsstufe 3 dieser Dienstklasse.
(10) Die durch Art. II Abs. 2 neu eingeführte ruhegenußfähige
Ergänzungszulage hat keine Änderung des ruhegenußfähigen
Monatsbezuges jener Beamten des Ruhestandes zur Folge, die
vor dem 1. Juli 1981 aus dem Dienststand ausgeschieden sind.
Artikel IX
Art. I Abs. 1 Z. 4 lit. b, Z. 5 und Z. 6 lit. b der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 29/1975, treten außer Kraft.
ABSCHNITT II
Landesbeamtengesetznovelle 1982
Das Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 27/1954, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 7/1958, 17/1961, 6/1966, 22/1966, 29/1969
und 69/1973 wird wie folgt geändert:
§ 14 hat zu lauten:
„§ 14
(1) Das Land hat durch eine Einrichtung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit für Landesbeamte Krankenfürsorge
mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der
Gleichwertigkeit im Sinne des § 2 des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) entspricht. Diese Einrichtung
hat die Bezeichnung „Krankenfürsorge für oberösterreichische
Landesbeamte" zu führen.
(2) Nähere Bestimmungen über Organisation und Tätigkeit der
Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte sowie
über den Kreis der Mitglieder sind in einer Satzung so zu regeln,
daß die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 1 für den erfaßten
Personenkreis gewährleistet ist.
(3) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der
Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte werden
durch Beiträge des Dienstgebers und der Dienstnehmer
aufgebracht.
(4) Der allgemeine Beitrag ist ein einheitlicher
Hundertsatz der in der Satzung festzulegenden Beitragsgrundlage.
Dieser Hundertsatz ergibt sich als Summe aus dem vergleichbaren Hundertsatz in der Seite 16
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 3. Stück, Nr. 5 u. 6
Krankenversicherung nach dem B-KUVG und einem Zuschlag von 1,6 v. H. der Beitragsgrundlage.
(5) Die Höchstbeitragsgrundlage für den allgemeinen Beitrag ergibt sich als Summe aus der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG und einem Zuschlag von S 5.000,—
.
(6) Von den Sonderzahlungen sind Sonderbeiträge mit dem
gleichen Hundertsatz wie für die allgemeinen Beiträge zu leisten.
Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden
Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses
Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 5) zu
berücksichtigen.
(7) Von den nach den Abs. 4 bis 6 festgesetzten Beiträgen entfallen
je die Hälfte auf den Dienstgeber und den Dienstnehmer, sofern nicht
auf Grund besonderer Umstände für bestimmte Fälle in der
Satzung Sonderregelungen getroffen werden.
(s) Der Dienstgeber hat überdies zur Bestreitung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung einen Zuschlag zu diesen Beiträgen in der Höhe zu entrichten, in der der Bund als Dienstgeber einen Beitrag zur Bestreitung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG zu entrichten hat.
(9) Soweit die Kosten der Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte nicht durch Beiträge gedeckt sind, trägt die Kosten das Land."
ABSCHNITT III
Inkrafttreten
Es treten in Kraft:
a) Art. I Z. 1 mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes im
Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten;
b) Art. I Z. 2 bis 8, Art. II, Art. VII und Art. IX rückwirkend
mit dem 1. Juli 1981;
c) Art. III rückwirkend mit dem 1. Jänner 1982;
d) Art. IV und Art. V rückwirkend mit dem I.Juli 1982;
e) Art. VI rückwirkend mit dem 1. September 1981;
f) Art. VIII rückwirkend mit dem 1. März 1982.
§2
Der Berechnung der Kommissionsgebühren gemäß § 3 Z. 1 ist die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrundezulegen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.
§3 Die Tarife der Kommissionsgebühren betragen
a) für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung für jede
angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der
Behörde S 140,-,
b) für Amtshandlungen einer Bezirkshauptmannschaft oder des
Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut für jede angefangene
halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der Behörde S
80,—,
c) für Amtshandlungen einer sonstigen Gemeindebehörde für jede
angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der
Behörde S 60,-;
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