LGBL_OB_19830311_7•Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich
LGBL_OB_19830311_7Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes OberösterreichGazette11.03.1983
f)Silbernes Verdienstzeichen des Landes Ober
österreich;
g)Verdienstmedaille des Landes Oberösterreich.
(2)Das Große Goldene Ehrenzeichen des Landes
Oberösterreich (Abs. 1 lit. a) und das Große Ehren
zeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. b)
sind als Halsdekoration am Band, das Goldene
Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1
lit. c), das Silberne Ehrenzeichen des Landes Ober
österreich (Abs. 1 lit. d), das Goldene Verdienstzei
chen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. e), das
Silberne Verdienstzeichen des Landes Oberöster
reich (Abs. 1 lit. f) und die Verdienstmedaille des
Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. g) sind als Brust
dekoration zu tragen. Alle sieben Stufen des Ehren
zeichens können auch in Form einer Kleinausferti
gung getragen werden; Uniformträgern ist das Tra
gen von Ordensspangen mit aufgelegter Miniatur
gestattet.
(3)Beschreibungen der sieben Stufen des Ehren
zeichens des Landes Oberösterreich (Normalausfer
tigung und Kleinausfertigung) sind in der Anlage
enthalten; bildliche Darstellungen dWr Normalaus
fertigung sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.
§3 Verleihung
(1)Das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich
ist von der Landesregierung zu verleihen. Die Lan
desregierung hat dem Ausgezeichneten über die
Verleihung eine Urkunde auszustellen, eine Zweit
schrift der Urkunde aufzubewahren und ein Ver
zeichnis der verliehenen Ehrenzeichen zu führen.
(2)Für die Verleihung sind landesgesetzlich gere
gelte Abgaben nicht zu entrichten.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 4. Stück,
Nr. 7
§4 Rechte und Pflichten
(1)Jeder mit dem Ehrenzeichen des Landes Ober
österreich Ausgezeichnete ist berechtigt, die ihm
verliehene Stufe des Ehrenzeichens in der vorge
schriebenen Art zu tragen und sich als Träger dieser
Stufe des Ehrenzeichens zu bezeichnen. Andere Vor
rechte sind mit der Auszeichnung nicht verbunden.
(2)Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des
Ausgezeichneten über. Es darf von anderen Perso
nen nicht getragen und zu Lebzeiten des Ausgezeich
neten nicht in das Eigentum anderer Personen über
tragen werden.
§ 5 Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a)das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich
trägt oder sich als dessen Träger bezeichnet,
ohne daß ihm die betreffende Stufe des Ehren
zeichens von der Landesregierung verliehen
wurde,
b)das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich in
einer seiner Bedeutung herabwürdigenden Weise
verwendet.
(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind,
sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbe
stand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafen bis zu fünftausend Schilling zu be
strafen.
§6 Schlußbestimmungen
(1)Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundma
chung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich fol
genden Monatsersten in Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
a)das Gesetz vom 10. Jänner 1963, LGBl. Nr. 2,
über das Große Ehrenzeichen des Landes Ober
österreich und
b)das Gesetz vom 23. März 1973, LGBl. Nr. 24, über
das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich
außer Kraft. Die auf Grund dieser Gesetze verliehenen Rechte zum
Tragen eines Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich werden hiedurch
nicht berührt. Träger des bisherigen Großen Ehrenzeichens des
Landes Oberösterreich können sich als Träger des Großen Goldenen
Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich und Träger des bisherigen
Goldenen Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich können sich als
Träger des Großen Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich
bezeichnen. Im übrigen finden die §§ 4 und 5 auch auf Ehrenzeichen
Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen
wurden.
Der Landeshauptmann:
Der Erste Präsident des Landtages:
Johanna Preinstorfer
Dr. Ratzenböck
Anlage
Beschreibung des Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich:
A. Normalausfertigung:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 4. Stück, Nr. 7, 8, 9 u. 10
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