Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 21. Februar 1983 betreffend die
Verlegung der Mehrnbacher Straße (Bezirksstraße Nr. 1083) im
Gebiet der Gemeinde Mehrnbach
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des
O. ö. Landes-Straßenverwaltungs-gesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird
verordnet:
§ 1
(1)Der bei km 2,474 (alt) von der bestehenden
Trasse nach Norden abzweigende, sodann zwischen
km 2,62 (alt) und km 2,65 (alt) die derzeitige Trasse
der Mehrnbacher Straße kreuzende, hierauf einen
Bogen nach Osten beschreibende, bei Bahn-
km 26,445 die ÖBB-Linie Ried im Innkreis-Braunau
am Inn niveaufrei kreuzende, anschließend zwischen
km 2,925 (alt) und km 2,975 (alt) auf der derzeitigen
Trasse der Mehrnbacher Straße führende und bei
km 3,085 (alt) wieder in die bestehende Trasse ein
mündende, neu herzustellende Teil der Mehrnbacher
Straße (Bezirksstraße Nr. 1083 des Verzeichnisses
der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs)
wird als Bezirksstraße erklärt.
(2)Die zwischen km 2,474 (alt) und km 2,62 (alt),
zwischen km 2,65 (alt) und km 2,925 (alt) und zwi
schen km 2,975 (alt) und km 3,085 (alt) gelegenen
bisherigen Teile der Mehrnbacher Straße werden
als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird
erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles (Abs. 1)
wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Mehrnbacher Straße aus dem beim Amt der 0. ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Mehrnbach aufliegenden Plan, Maßstab 1 :1000, zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.