§ 1
(1) Der bei km 5,851 (alt) von der bisherigen Trasse
in südwestlicher Richtung abweichende, bei
Bahn-km 4,173 (Straßen-km 6,011 [neu]) die
ÖBB-Strecke Neumarkt-Kallham-Braunau unterfah-
rende und bei km 6,560 (alt) wieder in die bestehen-
de Trasse einmündende, neu herzustellende Teil
der Erlacher Straße (Bezirksstraße Nr. 1205 des Ver-
zeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Ober-
österreichs) wird als Bezirksstraße erklärt.
(2) Der zwischen km 5,851 (alt) und km 6,560 (alt)
gelegene, die Ortschaft Oberhöglham durchfahrende
bisherige Teil der Erlacher Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles (Abs. 1)
wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Erlacher Straße aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Wend-ung aufliegenden Plan, Maßstab 1 :2000, zu ersehen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 6. Stack, Nr. 20, 21, 22, 23 u. 24
Seite 29
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober-österreich in Kraft.