a) für EigenheimeS 10.330,-
b) für Baulichkeiten in verdichteter
Bauform, wie Atrium-, Haken-,
Ketten-, Reihen-, Terrassenhäu-
ser u. dgl. bis höchstens zwei Voll-
geschoße und einer Geschoß-
flächenzahl von 0,2 bis 0,9 . . S 10.540,-
c) für Baulichkeiten mit höchstens
vier Vollgeschoßen, einer Nutz-
fläche bis zu 1000 m2 je Stiegen-
haus und einer Geschoßflächen-
zahl von 0,3 bis 1,1S 10.330,-
d)für sonstige Baulichkeiten mit
einer Nutzfläche
S 10.270,-S 9.730,-S 9.160,-
S 11.400,-."
bis 1000 m2
über 1000 m2 bis 1400 m2 .
aa) oberflächenbefestigte, nicht asphaltierte Abstellplätze,
einschließlich der Abstell-und Verkehrsflächen bis höchstens 12,5 m2
. . . . S 355,-
bb) offene Garagen bis höch-
stens 20 m2S 2.650,-
cc) Garagen bis höchstens 20 m2 S 3.540,-
dd) unterirdische Garagen oder ähnliche Garagenanlagen, für
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 13.
Stück, Nr. 42, 43 u. 44
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die eigene Verkehrsflächen hergestellt werden müssen, einschließlich der Abstell-und Verkehrsflächen bis höchstens 30 m2 . . . . . S 3.540,-je Quadratmeter Stellplatz;"