LGBL_OB_19830629_46•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden
LGBL_OB_19830629_46Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werdenGazette29.06.1983
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Juni 1983, mit
der Höchsttarife für das Bestatter-gewerbe im Bundesland
Oberösterreich festgelegt werden
Auf Grund des § 239 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird
nach Anhörung der Fach-gruppe Oö. Bestattung, der Kammer für
Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirt-
schaftskammer für Oberösterreich und der berühr-ten Gemeinden
verordnet:
§ 1
(0 Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Bestattergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).
(2) In den mit dieser Verordnung festgelegten
Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBI. Nr. 223, inbe-
griffen.
(3) Die Art und der Umfang der vom Bestatter zu
erbringenden Leistungen werden durch die zwischen
ihm und dem Auftraggeber abzuschließende Vereinbarung bestimmt. Werden Leistungen vereinbart, die
in der Anlage zu dieser Verordnung nicht angeführt
sind, so darf der Bestatter ein Entgelt hiefür verlangen, das dem für die Leistung jeweils erforderlichen
Aufwand entspricht.
§2
Die im Zusammenhang mit der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Be-stattungsauftrages sowie im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestattungsfeier entstehenden Barauslagen (wie Stempelgebühren) dürfen vom Be-statter gesondert verrechnet werden.
§ 3
Zu den Ansätzen der Tarifposten 1, 2, 6, 13 und 14 der Anlage zu
dieser Verordnung darf
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1983, 15.
Stück, Nr. 46
§8
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 be-straft.
§ 9
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshaupt-mannes von Oberösterreich vom 17. Dezember 1981, LGBl. Nr. 112, mit der Höchsttarife für-das Bestatter-gewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Dr. Leibenfrost
Landesrat
Anlage
Höchsttarife
für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich
Tarifpost
Leistung
Höchstbetrag Tarifpost
Leistung
Höchstbetrag
I. Abholen und Versargen
1.Lieferung des Sarges und Sarg-
adjustierung sowie Lieferung der
Totenbekleidung
je angefangene halbei Arbeitsstunde S 158,— (höchstens aber 3
Arbeitsstunden)
2.Abholen des Verstorbenen innerhalb
der Gemeinde (vom Sterbeort zur
Aufbahrungshalle), Einsargen,
Schließen und Verladen des Sarges
sowie Reinigung und Desinfektion
des Fahrzeuges (Totenwagen)
jeangefangene halbe Arbeitsstunde S 158,-
(höchstens aber 6 Arbeitsstunden)
Zuschlag für Überführungen von/
nach außerhalb der Gemeinde ge-mäß TP 19
b) Waschen S 173,-
c) Rasieren S 115,-
d) Frisieren S 60,-
(Totenwagens) S 360,—
Beistellung eines Bergesarges . . S 400,—
Besorgung des Beerdigungsschei-nes, der Versicherungspolizze,
Trauerbriefe, Trauerbilder, Zei-tungsanzeigen, Parten u. dgl. je
angefangene halbe Arbeitsstunde S 158,— (höchstens aber 2
Arbeitsstunden; außerhalb der Standortgemeinde höchstens 3
Arbeitsstunden)
Aufbahrung
Beistellung des Aufbahrungstisches S 165,—
Beistellung von Paramententisch
und religiösen Gegenständen wie
Kreuz, Weihwasserbehälter, Kreuz-
tuch u. dglS 150,-
19,-
Leuchtern (mit Wachskerze oder
elektrischer Beleuchtung)
pro KerzeS
10.Beistellung von Kranzständern
7 —
pro StückS
11.Beistellung von eigenen Blattpflan-
zen in Töpfen samt Konsole
(mindestens 4 Stück)S
50,-
12.Beistellung von Ankündigungstafeln
für Todesanzeigen während der
Aufbahrungszeit (unter Verwendung
von Vordrucken oder Parten)
je TafelS 14,-
13.Überwachung während der Auf-
bahrungszeit; Auf- und Abschließen
des Raumes; Anzünden und
Löschen der Kerzen, Blumenbe-
treuung u. dgl.
S 158,-
je angefangene halbe Arbeitsstunde (höchstens aber 2 Arbeitsstunden)
je angefangene halbe Arbeitsstunde S 158,-(höchstens aber 4
Arbeitsstunden)
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TarifpostLeistungHöchstbetrag TarifpostLeistung
Höchstbetrag
III. Kondukt und Bestattung17. Konduktfahren mit Sargwagen in-
nerhalb des Friedhofes oder Tragen
15.Beistellung von Personaldes Sarges (von der Aufbahrungs.
a)wie Zeremonienmeister, Ar-halle zum Grab)S 345,-
rangeur, Sargträger, pro Person S 480,—
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