als Landesstraße
- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 4. Juli 1983 betreffend die Erklärung der B 137 b Innviertler Straße, Abzwei-gung Passau, als Landesstraße
Auf Grund des § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 1 des O. ö. Landes-Straßenverwaltungs-gesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
(1)Die ab km 85,119 der B 137 b Innviertler Straße, Abzweigung Passau, das ist der Endpunkt ihres gemeinsamen Verlaufs, mit der B 136 Sauwald Straße,
nach Norden bis zur Staatsgrenze gegen Passau
(km 96,811 der B 137 b Innviertler Straße, Abzweigung Passau) verlaufende Trasse der B 137 b Innviertler Straße, Abzweigung Passau, wird als Landesstraße erklärt.
(2)Die im Abs. 1 bezeichnete Straße erhält die Bezeichnung „Schärdinger Straße" und die Straßennummer „506".
(3)Die Erklärung (Abs. 1) und Bezeichnung (Abs. 2) treten erst mit dem Wirksamwerden der Auflassung
der im Abs. 1 bezeichneten Straße als Bundesstraße
in Kraft.
§2
Im einzelnen ist der genaue Verlauf der Schär-dinger Straße (§ 1) aus dem beim Amt der o. ö. Lan-desregierung, beim Stadtamt Schärding und bei den Gemeindeämtern Brunnenthal, Wernstein am Inn und Schardenberg aufliegenden Plan, Maßstab 1 : 20.000, zu ersehen.
§3 Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages
ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober-österreich in Kraft.