§ 1 -
(1) Der bei km 4,310 (alt) von der bestehenden
Trasse nach Norden abzweigende, über ein Teilstück
der ehemaligen Trasse des Güterweges Hölling füh-
rende, bei km 40,730 (neu) der umgelegten B 127
Rohrbacher Straße in deren neue Trasse einmün-
dende, neu herzustellende Teil der Langhalsener
Straße (Bezirksstraße Nr. 1523 des Verzeichnisses
der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs)
wird als Bezirksstraße erklärt.
(2) Die von km 4,310 (alt) der bisherigen Trasse
der Langhalsener Straße zu km 40,480 (alt) sowie
zu km 40,560 (alt) der derzeitigen B 127 Rohrbacher
Straße führenden Teile (Ausästungen) der Langhalsener Straße werden als Bezirksstraße aufgelassen.
Die Auflassung wird erst mit der Verkehrsübergabe
des neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der neuen und alten Trasse der Langhalsener Straße aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und dem beim Gemeinde-amt Arnreit aufliegenden Plan, Maßstab 1 :1000, zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober-österreich in Kraft.