Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend
die Festlegung der Fremdenverkehrsregion "Mühlviertel" | Omnilex
LGBL_OB_19830725_57•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend
die Festlegung der Fremdenverkehrsregion "Mühlviertel"
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend
die Festlegung der Fremdenverkehrsregion "Mühlviertel"
LGBL_OB_19830725_57Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend
die Festlegung der Fremdenverkehrsregion "Mühlviertel"Gazette25.07.1983
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Juli 1983 betreffend die Festlegung der Fremden-verkehrsregion „Mühlviertel"
Auf Grund des § 208 Abs. 6 der Gewerbeord-nung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, wird verordnet:
§ 1
Für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten der Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung im Sinne des § 208 Abs. 3 Z. 1 a der Gewerbeordnung 1973 wird die Fremdenverkehrs-region „Mühlviertel" festgelegt.
§ 2
Die Fremdenverkehrsregion „Mühlviertel" besteht aus den Gemeinden
der politischen Bezirke Frei-stadt, Perg, Rohrbach und Urfahr-Umgebung.
§ 3
Die Tätigkeiten gemäß § 1 sind auf das Gebiet der festgelegten
Region zu beschränken.
§4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober-österreich in Kraft.