3.§ 17 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:
„(i) Für den Betrieb
- eines Fußballtisches, Fußball- oder Hockey-
spielapparates, Billards oder sonstigen me-
chanischen Spiel- oder Sportapparates ohne
elektronische oder elektromechanische Bau-
teile sowie von Kinderreit- oder Kinderschau-
kelapparaten oder anderen für Kinder be-
stimmten Apparaten,
- eines anderen Schau-, Scherz-, Spiel-, Ge-
schicklichkeits- oder ähnlichen Apparates,
- einer Vorrichtung zur mechanischen Wieder-
gabe musikalischer Stücke oder Deklama-
tionen (Klavierspielapparat, Sprechapparat,
Phonograph, Orchestrion, u. a.)
an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirt-schaften sowie in
sonstigen jedermann zugäng-lichen Räumen ist die Pauschalabgabe
durch den Gemeinderat mit jeweils einheitlichen Abgabe-sätzen nach
Maßgabe des Abs. 2 festzusetzen.
(2) Die Abgabe beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat a) für die im Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Apparate
mindestens S 30,— und höchstens S 60,— je Apparat,