Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Niederthalheim | Omnilex
LGBL_OB_19830928_79•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Niederthalheim
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Niederthalheim
LGBL_OB_19830928_79Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde NiederthalheimGazette28.09.1983
der o. ö. Landesregierung vom 22. August 1983 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Niederthalheim
Die Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1
der O. ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 22. August 1983 der Gemeinde Niederthalheim, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Niederthalheim:
Erhöht geteilt; oben in Gold ein schwarzer, rot bewehrter und feuerspeiender Drache, unten in Grün ein goldenes Mühlrad.