§ 1
(1) Der bei km 0,75 (alt) von der bestehenden
Trasse nach Südwesten abzweigende, die Trasse
der A 9 Pyhrn Autobahn bei deren Bau-km 84,175
unterführende und bei km 1,05 (alt) wieder in die
bestehende Trasse einmündende, neu herzustellende
Teil der Vorderstoderstraße (Landesstraße Nr. 551
des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen
Oberösterreichs) wird als Landesstraße erklärt.
?1? Der zwischen km 0,75 (alt) und km 1,05 (alt)
gelegene bisherige Teil der Vorderstoderstraße
wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung
wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßen-
teiles (Abs. 1) wirksam.
§2
?1? Der bei km 2,21 (alt) von der bestehenden
Trasse nach Südwesten abzweigende, die Trasse der
A 9 Pyhrn Autobahn bei deren Bau-km 85,430 unter-
führende, sodann in einem leichten Bogen nach
Süden verlaufende und bei km 2,52 (alt) wieder in
die bestehende Trasse einmündende, neu herzustel-
lende Teil der Gleinkerseestraße (Bezirksstraße