Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 21. November 1983, mit der das Gebiet der Marktgemeinde Weitersfeiden aus dem Fremdenverkehrsgebiet „Unterweißenbach und Umgebung" ausgeschieden und als selbständi-ges Fremdenverkehrsgebiet „Weitersfeiden" erklärt wird
Auf Grund der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenver-kehrsgesetzes 1965, LGBl. Nr. 64/1964, in der Fas-sung der O. ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1975, LGBl. Nr. 2/1976, und der 0. ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1980, LGBl. Nr. 67, wird verordnet:
§1
Das Gebiet der Marktgemeinde Weitersfeiden wird aus dem Fremdenverkehrsgebiet „Unterweißenbach und Umgebung" (Verordnung der o. ö. Landesregie-rung LGBl. Nr. 5/1953) ausgeschieden und zum selbständigen Fremdenverkehrsgebiet „Weitersfeiden" erklärt.
§2
Als Name des neuen Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1
angeführte Gebietsbezeichnung.
§3
Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremden-verkehrsinteressenten des neuen Fremdenverkehrs-gebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§4
Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord-nung vorhandene Vermögen des Fremdenverkehrs-verbandes „Unterweißenbach und Umgebung" ver-bleibt mit 84,5% diesem Fremdenverkehrsverband und wird mit 15,5% dem neuen Fremdenverkehrs-verband „Weitersfeiden" übertragen.
§5 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.