LGBL_OB_19840131_2•Gesetz, mit dem das O.ö. Sozialhilfegesetz geändert wird (O.ö. Sozialhilfegesetz-Novelle 1983)
LGBL_OB_19840131_2Gesetz, mit dem das O.ö. Sozialhilfegesetz geändert wird (O.ö. Sozialhilfegesetz-Novelle 1983)Gazette31.01.1984
"(3) In den Monaten Februar, Mai, August und November ist eine Sonderzahlung in der halben Höhe der zuerkannten richtsatzgemäßen Geldleistung zu gewähren. Ist jedoch die richtsatzgemäße Geldleistung infolge Anrechnung von Einkommen, die nur zwölfmal jährlich bezogen werden, niedriger als der im Einzelfall zur Anwendung gelangende Richtsatz, so erhöht sich die Sonderzahlung auf die halbe Höhe dieses Richtsatzes."
(1) Zur Bemessung von monatlichen Geldleistungen (§ 12 Abs. 2) sind durch Verordnung der Landesregierung Richtsätze, und zwar
b)ein Richtsatz für Personen, die in Haushalts
oder Wohngemeinschaft leben, und
c)ein Richtsatz für Kinder in fremder Pflege
festzusetzen, die erforderlichenfalls in Untergruppen gegliedert
werden können.
(2) Die Richtsätze sind so festzusetzen, daß
a)mit dem Richtsatzbetrag für Personen, die
alleinstehend sind, der Lebensunterhalt eines
Hilfeempfängers, der nicht in Haushalts- oder
Wohngemeinschaft lebt,
b)mit dem Richtsatzbetrag für Personen, die in
Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
der Lebensunterhalt eines Hilfeempfängers,
der in Haushalts- oder Wohngemeinschaft
lebt,
c)mit dem Richtsatzbetrag für ein Kind in
fremder Pflege der Lebensunterhalt eines
Minderjährigen unter 16 Jahren, der bei an
deren Personen als den Eltern bzw. einem
Elternteil in Pflege (§ 13 Abs. 2 des O. ö.
Jugendwohlfahrtsgesetzes) ist,
und zwar jeweils ausgenommen den Aufwand für Unterkunft, gedeckt
werden kann."
5.Dem § 15 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
"Die Krankenhilfe kann auch durch Übernahme der Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung bis zur Höhe des gesetzlichen Mindestbeitrages an eine gesetzliche Krankenversicherung erbracht werden."
6.Im § 15 Abs. 2 ist die Wortfolge "in einer Ent
wöhnungsanstalt für Süchtige oder Trinker"
durch die Wortfolge "in Anstalten und Heimen
für Drogenabhängige oder Alkoholabhängige"
zu ersetzen. Die Wortfolge "in der Entwöhnungs
anstalt" im letzten Halbsatz des § 15 Abs. 2 hat
zu entfallen.
7.§ 15 Abs. 3 hat zu lauten:
"(3) Der Antrag auf Gewährung erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe kann auch von einer Krankenan-
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stalt für einen in die Krankenanstalt aufgenommenen oder in einer Krankenanstalt ambulant behandelten Hilfeempfänger (Hilfesuchenden) bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden."
8.Dem § 15 sind folgende Abs. 4 und 5 anzufügen:
"(4) Der Antrag auf Übernahme von Krankentransportkosten kann auch von einer Einrichtung zur Durchführung von Krankentransporten bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden.
(5) Ein Antrag gemäß Abs. 3 oder 4 ist innerhalb von vier Monaten nach Aufnahme in die Krankenanstalt bzw. nach Beginn der ambulanten Behandlung bzw. nach Durchführung des Krankentransportes einzubringen. Wurde jedoch von der Krankenanstalt oder von der Einrichtung zur Durchführung von Krankentransporten der Antrag auf Kostenübernahme bei einem Träger der Sozialversicherung eingebracht und von diesem erst nach Ablauf der im ersten Satz bezeichneten Frist abgelehnt, so kann der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Ablehnung bei der Krankenanstalt bzw. bei der Einrichtung zur Durchführung von Krankentransporten gestellt werden."
(1)Über die Gewährung, Neufestsetzung und Einstellung von Hilfe zur Sicherung des Lebens
bedarfes hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit
Bescheid abzusprechen.
(2)Art und Ausmaß der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind neu zu bestimmen, sobald
sich die Voraussetzungen für ihre Gewährung
geändert haben. Jedenfalls ist eine richtsatzge
mäße Geldleistung im Einzelfall soweit zu erhö
hen, als dies im Hinblick auf besondere persön
liche oder familiäre Verhältnisse des Hilfeemp
fängers (insbesondere Alter, Krankheit oder Ge brechlichkeit) zur Sicherung eines ausreichen
den Lebensunterhaltes erforderlich wird. Ferner
kann eine richtsatzgemäße Geldleistung im Ein
zelfall bis auf das zum Lebensunterhalt uner
läßliche Maß beschränkt werden, wenn der Hilfeempfänger trotz wiederholter Ermahnung die
ihm zur Verfügung gestellten Mittel nicht wirt
schaftlich, zweckmäßig und sparsam verwendet.
(3)Die Einstellung der Hilfeleistung ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde, die über die Ge
währung abgesprochen hat, mit Ende des Mo-
nats zu verfügen, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung weggefallen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Hilfeempfänger trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit nicht gewillt ist, seine Arbeitskraft zur Sicherung seines Lebensbedarfes in zumutbarer Weise einzusetzen. Als Wegfall der Voraussetzungen gilt auch ein Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes bzw. ein Aufenthaltswechsel in den Bereich eines anderen Sozialhilfeträgers.
(4)Wird bei Anwendung des Abs. 2 oder des Abs. 3 ein Hilfeempfänger betroffen, welcher mit unterhaltsberechtigten Angehörigen in Familien
gemeinschaft lebt, so darf deren Lebensunter
halt dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5)Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksver
waltungsbehörde richtet sich nach dem ordent
lichen Wohnsitz oder mangels eines solchen
nach dem Aufenthalt des Hilfesuchenden oder
Hilfeempfängers. Abs. 3 und § 56 Abs. 5 bleiben
unberührt.
(5) Im Falle der Versorgung eines Hilfesuchenden ohne ordentlichen Wohnsitz in einer Krankenanstalt ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Zuständigkeitsbereich die Einlieferung in die Krankenanstalt erfolgte; kann auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt."
11.§ 20 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann gewährt werden, wenn sich eine Person auf Grund besonderer persönlicher oder familiärer Verhältnisse in einer außergewöhnlichen Notlage befindet."
(1)Der Prüfungsausschuß besteht aus min
destens drei Mitgliedern. Die Verbandsversamm
lung hat die Anzahl der Mitglieder (Stellvertre ter) des Prüfungsausschusses festzusetzen und
sodann die Mitglieder (Stellvertreter) aus ihrer
Mitte zu wählen. Jeder wahlwerbenden Partei,
die in der Verbandsversammlung vertreten ist
(§ 25 Abs. 4), steht das Recht zu, mindestens
durch ein Mitglied im Prüfungsausschuß vertre
ten zu sein. Die Mitglieder (Stellvertreter) des Prüfungsausschusses dürfen dem Verbandsaus
schuß nicht angehören.
(2)Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner
Mitte den Vorsitzenden (dessen Stellvertreter),
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sofern nicht die Verbandsversammlung selbst den Vorsitzenden (dessen Stellvertreter) gewählt hat.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 bis 8 für den Prüfungsausschuß mit der Maßgabe sinngemäß, daß dem Vorsitzenden (dessen Stellvertreter) ein Stimmrecht zukommt."
"(1) Der Verbandsversammlung obliegt
"(2) Dem Verbandsausschuß obliegt die Besorgung aller dem
Sozialhilfeverband zukommenden Aufgaben, soweit hiefür nicht die
Verbandsversammlung, der Obmann des Verbandsausschusses oder der
Prüfungsausschuß zuständig sind, und zwar insbesondere
1.die Beschlußfassung über die Einrichtung so
zialer Dienste (§ 35 Abs. 1 Z. 3) und deren
Überwachung;
2.die Beschlußfassung über Kauf und Verkauf,
Darlehensaufnahmen und Investitionen nach
Maßgabe des Voranschlages;
3.die Beschlußfassung in allen das Personal
des Verbandes betreffenden Angelegenhei
ten, sofern sie nicht zur Aufrechterhaltung
des geordneten Dienstbetriebes im Rahmen
der laufenden Geschäftsführung vom Ver
bandsausschuß dem Obmann gegen nach
trägliche Genehmigung durch den Verbands
ausschuß übertragen werden."
"(4) per Prüfungsausschuß hat die Aufgabe festzustellen, ob die Gebarung des Sozialhilfe-verbancfes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Voranschlag geführt wird, ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und ob richtig verrechnet wird. Der Prüfungsausschuß hat sich auch vqn der Richtigkeit der Kassenführung und der Führung der Vermögens- und Schuldenrechnung s0wie des Verzeichnisses des Eigentums zu überzeugen. Diese Gebarungsprüfung ist nicht nur an Hand des Rechnungsabschlusses, sondern auch im Laufe des Haushaltsjahres, und zwar wenigstens halbjährlich, vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung hat der Prüfungsausschuß der Verbandsversammlung nach Anhörung des Obmannes jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten. Vor der Vorlage des Berichtes ist dem Obmann des Verbandsausschusses Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung, die gegebenenfalls dem Bericht anzuschließen' ist, zu geben."
"§ 28
Haushaltsführung und Vermögensgebarung
(1)Für die Haushaltsführung und die Vermö
gensgebarung der Sozialhilfeverbände gelten
die Bestimmungen des IV. und des V. Haupt
stückes der O. ö. Gemeindeordnung 1979, je
doch mit Ausnahme der §§ 67 und 70 bis 72,
des § 76 Abs. 2, 3 und 5, des § 80 Abs. 3, des
§ 81 Abs. 2 und 3, des § 88, des § 89 Abs. 1
und 2, des § 91, des § 92 Abs. 4 sowie des § 93
Abs. 1 sinngemäß.
(2)§ 76 Abs. 2 der O. ö. Gemeindeordnung
1979 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß die
Auflage des Voranschlagsentwurfes bei der Be
zirkshauptmannschaft zu erfolgen hat, die Auf
legung vom Obmann kundzumachen ist und der
Voranschlagsentwurf nur auszugsweise unter
Angabe der wesentlichen Daten jedem Mitglied
der Verbandsversammlung zu übermitteln ist."
18.§ 30 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Der Obmann des Verbandsausschusses (dessen Stellvertreter), die übrigen Mitglieder des Verbandsausschusses (deren Stellvertreter), der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (dessen Stellvertreter) und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses (deren Stellvertreter) haben nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der ihnen obliegenden Aufgaben und des mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwandes Anspruch auf angemessene Funktionsgebühren."
19.§ 31 hat zu lauten:
"§ 31 Geschäftsstelle; sonstige Mitwirkung
(1) Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes ist die Bezirkshauptmannschaft.
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(2)Die Geschäftsstelle dient ausschließlich zur
administrativen Vorbereitung und administrativen
Abwicklung der Geschäfte des Sozialhilfever
bandes, ausgenommen jene der unmittelbaren
Verwaltung jener Einrichtungen des Sozialhilfe
verbandes, die nach ihrem Aufbau eine verwal-
tungs- oder betriebstechnische Einheit darstel
len. Die unmittelbare Durchführung der Aufgaben
des Sozialhilfeverbandes gehört nicht zum Auf
gabenbereich der Geschäftsstelle.
(3)Bei der Bezirkshauptmannschaft tätige Be
dienstete können über die Wahrnehmung von
Aufgaben gemäß Abs. 2 hinaus mit Aufgaben
des Sozialhilfeverbandes betraut werden.
(4)Den Sachaufwand für die Geschäftsstelle
trägt das Land.
(5)Den Personalaufwand für die in der Ge
schäftsstelle tätigen sowie der mit Aufgaben ge
mäß Abs. 3 betrauten Bediensteten der Bezirks
hauptmannschaft trägt der Sozialhilfeverband.
Soweit Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft
nur teilweise mit der Vollziehung von Aufgaben
gemäß Abs. 2 und 3 betraut sind, hat die Rege
lung der anteilsmäßigen Tragung des Personal
aufwandes durch eine privatrechtliche Verein
barung zwischen dem Land und dem Sozialhil
feverband zu erfolgen."
20.§ 34 Abs. 1 Z. 1 lit. a hat zu lauten:
"(2) Zur Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z. 1 hat das Land entweder selbst Anstalten (Heime) zu errichten und zu betreiben (§ 37) oder sonst dafür Sorge zu tragen, daß die Unterbringung von Hiifeempfängern in gleichartigen Anstalten und Heimen (§ 38) sichergestellt ist."
23.§ 35 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Zur Besorgung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z. 2 hat jeder Sozialhilfeträger entweder selbst Pflegeheime, Altenheime und Pflegestationen zu errichten und zu betreiben (§ 37) oder sonst dafür Sorge zu tragen, daß die Unterbringung von Hilfeempfängern in gleichartigen Anstalten und Heimen (§ 38) sichergestellt ist."
24.Im § 37 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ist die Wortfolge
"für Geisteskranke, geistig oder körperlich Be
hinderte, Sinnesbehinderte, Epileptiker, Süchtige
oder Trinker" durch die Wortfolge "für Behin
derte, Drogenabhängige und Alkoholabhängige"
zu ersetzen.
"§ 38 Gleichartige Anstalten und Heime
(1)Die Unterbringung von Hilfeempfängern zur
Sicherung ihres Lebensbedarfes in Anstalten
und Heimen, deren Träger kein Sozialhilfeträger
ist, darf nur dann erfolgen, wenn diese Anstal
ten und Heime von der Landesregierung auf
Grund dieses Gesetzes als gleichartig oder auf
Grund des O. ö. Behindertengesetzes als dem
Zweck entsprechend anerkannt worden sind.
(2)Anstalten und Heime im Sinne des Abs. 1
sind von der Landesregierung mit Zustimmung
des Rechtsträgers als gleichartig anzuerkennen,
wenn sie den Voraussetzungen des § 37 Abs. 6
bis 9 entsprechen, ein Bedarf zur Unterbringung
von Hilfeempfängern gegeben und die Wirt
schaftlichkeit des Betriebes dieser Anstalten
und Heime gewährleistet ist.
(3)Zur Prüfung der Voraussetzungen sind er
forderlichenfalls Sachverständige heranzuziehen.
Die Anerkennung kann auch unter Bedingungen
und Auflagen sowie zeitlich beschränkt erteilt
werden, soweit dies zur Erfüllung der Vorausset
zungen gemäß Abs. 2 erforderlich ist.
(4)Das Erfordernis der für die gleichartigen
Anstalten und Heime nach sonstigen Rechtsvor
schriften vorgeschriebenen behördlichen Geneh
migungen wird hiedurch nicht berührt.
(5)Die anerkannten Anstalten und Heime sind
von der Landesregierung dahin zu überwachen,
daß die Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 bis 9
auch während der Unterbringung von Hiife
empfängern gegeben bleiben. Die Rechtsträger
dieser Anstalten und Heime sind verpflichtet,
den Organen der Landesregierung zu diesem
Zweck nach vorheriger Anmeldung Zutritt zu
den Gebäuden und Räumlichkeiten der Anstal
ten und Heime und Einsicht in die buchmäßigen
Aufzeichnungen bzw. sonstigen in Betracht
kommenden Unterlagen zu gewähren.
{) Wird im Zuge der Überwachung festgestellt, daß eine Anstalt oder ein Heim in wesentlichen Belangen den Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 bis 9 nicht mehr entspricht und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, so hat die Landesregierung die Anerkennung zurückzuziehen."
"(1) Die durch Ersatzleistungen oder Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sind von den Sozialhilfeträgern zu tragen (Kosten der Sozialhilfe). Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören auch die Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften nach den Vorschriften über die Sozialhilfe bzw. öffentliche Fürsorge zu tragen sind. Jeder Sozialhilfeträger hat die nicht ge-
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deckten Kosten für die von ihm geleistete Hilfe zu tragen, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist."
28.§ 40 hat zu lauten:
"§40 Kostentragungspfiicht
(1)Zur vorläufigen Tragung der Kosten gemäß
§ 39 Abs. 4 ist jener Sozialhilfeträger (Sozial
hilfeverband oder Stadt mit eigenem Statut) ver
pflichtet, dessen Bereich sich mit dem örtlichen
Wirkungsbereich der in erster Instanz entschei
denden Bezirksverwaltungsbehörde deckt.
(2)Zur endgültigen Tragung der Kosten ge
mäß § 39 Abs. 4 ist jener Sozialhilfeträger (So
zialhilfeverband oder Stadt mit eigenem Statut)
verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfe
empfänger während der letzten sechs Monate
vor Gewährung der Hilfe an insgesamt minde
stens 150 Tagen aufgehalten hat.
(3)Bei der Berechnung der Fristen nach Abs. 2
bleiben außer Betracht:
a)der Aufenthalt in einer Anstalt oder einem
Heim gemäß Abs. 4;
b)der Aufenthalt in einer Einrichtung auf Grund
einer Förderungsmaßnahme nach dem O. ö.
Behindertengesetz;
c)der Aufenthalt in einem anderen Bundesland
oder im Ausland, sofern dieser Aufenthalt
nicht länger als zwei Jahre gedauert hat;
d)die Zeit der Unterbringung eines Minder
jährigen unter 16 Jahren in Pflege (§ 13
Abs. 2 lit. c).
(4)Anstalten und Heime nach Abs. 3 lit. a sind:
a)Anstalten und Heime im Sinne der §§ 37
und 38;
b)Kinder- und Erziehungsheime;
c)Kranken-, Entbindungs- und Kuranstalten;
d)Gefangenenhäuser und Strafvollzugsanstal
ten;
e)Flüchtlingslager samt deren Exposituren.
(5)Ist die Ermittlung eines endgültig verpflich
teten Sozialhilfeträgers nach Abs. 2 und § 42
nicht möglich, so hat der nach Abs. 1 zur vor
läufigen Tragung der Kosten verpflichtete So
zialhilfeträger die Kosten endgültig zu tragen."
"§ 41
Besondere Kostentragungspfiicht für Maßnahmen der Erziehungshilfe
(1)Zur vorläufigen Tragung der ungedeckten
Kosten der Unterbringung eines Minderjährigen
bei anderen Personen als den Eltern bzw. ei
nem Elternteil oder in einem Heim ist jener So
zialhilfeträger (Sozialhilfeverband oder Stadt mit
eigenem Statut) verpflichtet, dessen Bereich sich
mit dem jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt,
die die Unterbringung auf Grund des O. ö. Ju
gendwohlfahrtsgesetzes durchzuführen hat.
(2)Für die endgültige Pflicht zur Tragung der
Kosten gelten § 40 Abs. 2 und 3 bzw. § 42 Abs. 1
sinngemäß.
(3)Ist die Ermittlung eines endgültig verpflich
teten Sozialhilfeträgers nach Abs. 2 nicht mög
lich, so hat der nach Abs. 1 zur vorläufigen
Tragung der Kosten verpflichtete Sozialhilfeträ
ger die Kosten endgültig zu tragen."
30.§ 42 hat zu lauten:
.,§ 42
Besondere Kostentragungspfiicht in sonstigen Sonderfällen
(1)Wird einem Kind bei der Geburt oder in
nerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
Hilfe geleistet, so ist jener Sozialhilfeträger zur
endgültigen Kostentragung verpflichtet, der für
die Tragung der Kosten einer Hilfe für die Mut
ter im Zeitpunkt der Entbindung endgültig zu
ständig gewesen ist oder zuständig gewesen
wäre.
(2)Wurde ein Minderjähriger außerhalb der
Erziehungshilfe bei anderen Personen als den
Eltern oder einem Elternteil oder in einem Heim
untergebracht und ist die Ermittlung eines end
gültig verpflichteten Sozialhilfeträgers nach
Abs. 1 oder § 40 Abs. 2 und 3 nicht möglich, so
ist jener Sozialhilfeträger zur endgültigen Tra
gung der Kosten verpflichtet, aus dessen Bereich
der Minderjährige untergebracht wurde.
(3)Wurde ein Hilfesuchender in eine Kranken
anstalt aufgenommen und läßt sich ein zur Tra
gung der Kosten endgültig verpflichteter Sozial
hilfeträger nach Abs. 1 bzw. § 40 Abs. 2 bis 4
nicht ermitteln, so ist jener Sozialhilfeträger zur
endgültigen Tragung der Kosten verpflichtet, aus
dessen Bereich der Hilfesuchende eingeliefert
wurde."
31.§ 43 hat zu entfallen.
32.§ 44 hat zu lauten:
(1) Besteht die Aufwendung für einen Hilfeempfänger
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den Richtsatz für Personen, die alleinstehend sind, nicht überschreitet, oder
(2) Werden sowohl Leistungen nach Abs. 1 lit. a als auch nach Abs. 1 lit. b erbracht, so sind sie dann nicht zu ersetzen, wenn insgesamt der Richtsatz für Personen, die alleinstehend sind, im Kalendermonat nicht überschritten wird."
33.§ 45 hat zu lauten:
"§ 45 Verständigungspflicht
(1)Der zur vorläufigen Kostentragung ver
pflichtete Sozialhilfeträger hat dem vermutlich
endgültig verpflichteten Sozialhilfeträger die
Hilfeleistung ohne unnötigen Aufschub, läng
stens aber innerhalb von sechs Monaten ab
Beginn der Hilfeleistung, anzuzeigen und gleich
zeitig alle für die Beurteilung der endgültigen
Kostentragungspflicht maßgeblichen Umstände
mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung die
ser Umstände längstens innerhalb von sechs
Monaten mitzuteilen.
(2)Erfolgt die Anzeige der Hilfeleistung nach
Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist, so ge
bührt dem vorläufig verpflichteten Sozialhilfe
träger nur der Ersatz jener Kosten, die ihm in
nerhalb von sechs Monaten vor der Anzeige
und nach Anzeigeerstattung erwachsen sind.
(3)Erfolgt die Unterbringung eines Hilfeemp
fängers in einem Pflegeheim, einem Altenheim
oder einer Pflegestation durch die Landesregie
rung (§ 34 Abs. 1 Z. 1 lit. b und Abs. 3), so hat
die Landesregierung hievon unverzüglich den
zur vorläufigen Tragung der Kosten verpflichte
ten Sozialhilfeträger in Kenntnis zu setzen."
34.§ 46 hat zu lauten:
"§ 46
Anerkennung der endgültigen Kostentragungspflicht
(1)Wurde einem vermutlich endgültig verpflich
teten Sozialhilfeträger (Sozialhilfeverband oder
Stadt mit eigenem Statut) eine Hilfeleistung ge
mäß § 45 Abs. 1 oder 2 angezeigt, so hat dieser
Sozialhilfeträger ohne unnötigen Aufschub, läng
stens aber innerhalb von vier Monaten nach Ein
langen der Anzeige, entweder die endgültige
Kostentragungspflicht schriftlich anzuerkennen
oder abzulehnen. Die jeweils betroffenen Sozial
hilfeträger können erforderlichenfalls einver
nehmlich die Frist von vier Monaten in einem
angemessenen Ausmaß, höchstens aber bis zu
sechs Monaten verlängern.
(2)Wird innerhalb der Frist bzw. der verlän
gerten Frist nach Abs. 1 die endgültige Kosten-
tragungspflicht weder schriftlich anerkannt noch abgelehnt, so gilt die endgültige Kostentragungspflicht des Sozialhilfeträgers als anerkannt, dem die Hilfeleistung gemäß § 45 Abs. 1 oder 2 angezeigt wurde.
(3) Wird innerhalb der Frist bzw. der verlängerten Frist nach Abs. 1 die endgültige Kostentragungspflicht abgelehnt, so kann der zur vorläufigen Tragung der Kosten verpflichtete Sozialhilfeträger innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist bzw. der verlängerten Frist nach Abs. 1 bei der Landesregierung die Entscheidung über die endgültige Kostentragungspflicht beantragen."
"(1) Für die Kosten von Leistungen der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Ersatz zu leisten vom Hilfeempfänger, seinen Erben, von Dritten, gegenüber denen der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes besitzt, und von Personen, denen der Hilfeempfänger vor bzw. nach Gewährung der Sozialhilfe Vermögen geschenkt oder sonst ohne dem Wert des Vermögens entsprechende Gegenleistung übertragen hat."
"§ 51 a
Einschränkungen des Ersatzes durch gesetzlich zum Unterhalt
verpflichtete Angehörige
(1)Gesetzlich unterhaltspflichtige Angehörige
dürfen zum Kostenersatz nur soweit herange
zogen werden, als dadurch ihre wirtschaftliche
Existenz nicht gefährdet wird.
(2)Die gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten
Eltern dürfen bei Unterbringung ihres Kindes in
einer Anstalt oder einem Heim (§§ 37 und 38)
ab dem Beginn des auf die Vollendung des
zum Kostenersatz nur in dem Ausmaß heran-
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gezogen werden, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen haben oder solche Leistungen geltend machen könnten.
§ 51 b
Ausnahmen vom Ersatz durch gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete
Angehörige
(1)Großeltern, Enkel und weiter entfernt Ver
wandte dürfen, sofern sie eine gesetzliche Un
terhaltspflicht trifft, auf Grund des § 51 nicht
zum Kostenersatz herangezogen werden. Das
gleiche gilt auch für Minderjährige gegenüber
ihren Eltern.
(2)Die gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten
Kinder dürfen
a)bei Unterbringung ihrer Eltern bzw. eines
Elternteiles in einer Anstalt oder einem Heim
(§§ 37 und 38), ferner
b)ab dem Beginn des auf die Vollendung des
Elternteiles folgenden Monats
nicht bzw. nicht mehr zur Ersatzleistung herangezogen werden."
40.§ 52 hat zu lauten:
"§ 52 Übergang von Rechtsansprüchen
(1)Hat der Hilfeempfänger Rechtsansprüche
zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen
Dritten, so gehen diese Ansprüche auf die Dau
er der Hilfeleistung bis zur Höhe der aufgewen
deten Kosten auf den Sozialhilfeträger über,
sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich An
zeige erstattet hat. Dies gilt nicht für Rechtsan
sprüche auf laufende Ausgedingeleistungen ge
genüber Kindern und deren Ehegatten auf Grund
eines Übergabsvertrages, sofern die Vorausset
zungen des § 51 b Abs. 2 lit. a oder b vorliegen.
(2)Die Bestimmung des § 51 a Abs. 1 gilt ge
genüber Dritten sinngemäß."
41.Nach § 52 ist folgender § 52 a einzufügen:
.,§ 52 a
Übergang von Schadenersatzansprüchen; sonstige Ersatzansprüche
(1)Können Hilfeempfänger den Ersatz des
Schadens, der ihnen durch einen Unfall oder
ein sonstiges Ereignis erwachsen ist, auf Grund
anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so
geht dieser Anspruch bis zur Höhe der im Rah
men der Sozialhilfe aufgewendeten Kosten auf
den Sozialhilfeträger über. Dies gilt nicht für
den Anspruch auf Schmerzengeld.
(2)Der Sozialhilfeträger hat Ersatzleistungen,
die der Ersatzpflichtige dem Hilfeempfänger,
seinen Angehörigen oder Hinterbliebenen in
Unkenntjnis des Übergangs des Anspruches gemäß Abk. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Gesetz zustehenden Leistungsansprüche anzurechnen! Soweit hiernach Ersatzleistungen angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 1 auf den So?ialhilfeträger übergegangene Ersatzanspruch gingen den Ersatzpflichtigen.
(3) Sonstige Ersatzansprüche nach den Bestimmunigen des Zivilrechtes bleiben unberührt."
"(1) Die Sozialhilfeträger können über Ersatzansprüche nach den §§ 50, 51 und 52 b mit den Ersatzpflichtigen Vergleiche abschließen."
"(2) Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht jedoch nur, wenn die erfolgte Hilfeleistung nach Abs. 1 innerhalb von vier Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt wurde, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Hilfeleistung erfolgt ist."
46.§ 58 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:
"(i) Der Hilfeempfänger (dessen Erziehungsberechtigter oder dessen gesetzlicher Vertreter) hat jede Änderung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse sowie sonstige für die Hilfeleistung maßgebliche Umstände (z. B. Wohnsitzwechsel, Krankenhausaufenthalt, Kuraufenthalt) binnen zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
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(2) Der Arbeitgeber eines Hilfesuchenden, Hilfeempfängers oder eines Ersatzpflichtigen hat der Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder dem Sozialhilfeträger auf Ersuchen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die mindestens eine Woche betragen muß, über alle Tatsachen, die das Beschäftigungsverhältnis eines Hilfesuchenden, Hilfeempfängers oder Ersatzpflichtigen betreffen, Auskunft zu erteilen. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im einzelnen zu bezeichnen."
47.§ 60 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:
"(1) Die Gerichte, die Landesinvalidenämter, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder eines Sozialhilfeträgers Auskünfte aus Akten zu erteilen, die einen Hilfesuchenden, Hilfeempfänger oder Ersatzpflichtigen betreffen, oder Einsicht in solche Akten zu gewähren.
(2) Die Finanzämter haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder eines Sozialhilfeträgers die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben, die einen Hilfesuchenden, Hilfeempfänger oder Ersatzpflichtigen betreffen."
48.§ 60 Abs. 4 hat zu lauten:
"(4) Die Träger der Sozialversicherung haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder eines Sozialhilfeträgers über alle Tatsachen Auskünfte zu geben, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder das Beschäftigungsverhältnis eines Hilfesuchenden, Hilfeempfängers oder eines Ersatzpflichtigen betreffen."
49.Dem § 60 ist folgender Abs. 5 anzufügen:
"(5) Die Rechtshilfe- und Auskunftspflichten gemäß Abs. 1 bis 4 sowie die Auskunftspflicht des Arbeitgebers (§ 58 Abs. 2) umfaßt auch die Weitergabe von Daten, die automationsunter-stützt verarbeitet wurden und deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bilden. In den Ersuchen gemäß Abs. 1 bis 4 sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im einzelnen zu bezeichnen."
Artikel II
(1)Soweit die endgültige Kostentragungspflicht auf
Grund der Regelungen des IX. Abschnittes des
O. ö. Sozialhilfegesetzes in der Fassung vor dem In
krafttreten des Art. I bereits feststeht, bleibt sie
jedenfalls bis zur Einstellung der Hilfeleistung auf
recht. Dies gilt nicht für Maßnahmen der Erziehungs
hilfe auf Grund des O. ö. Jugendwohlfahrtsgesetzes,
wenn sich auf Grund des Art. I eine Änderung der
endgültigen Kostentragungspflicht ergeben würde
und dies innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft
treten dieses Gesetzes vom bisher Kostentragungs-
pflichtigen dem neuen Kostentragungspflichtigen an
gezeigt wird.
(2)Gleichartige Anstalten und Heime im Sinne des
§ 38 des O. ö. Sozialhilfegesetzes in der Fassung
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, die im Zeit
punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits be
stehen und betrieben werden, gelten im Sinne des
§ 38 Abs. 1 in der Fassung des Art. I als anerkannt.
Die demgemäß als anerkannt geltenden Einrichtun
gen sind von der Landesregierung mit Bescheid fest
zustellen.
(3)Art. I Z. 27 tritt am 1. Jänner 1983 in Kraft. Im
übrigen tritt dieses Gesetz mit dem auf die Kund
machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich
folgenden dritten Monatsersten in Kraft.
(4)Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes kön
nen bereits von dem seiner Kundmachung folgen
den Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch frü
hestens mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
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