Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung
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Gemeindewappens an die Gemeinde Rosenau am Hengstpaß | Omnilex
LGBL_OB_19840302_5•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
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Gemeindewappens an die Gemeinde Rosenau am Hengstpaß
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
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LGBL_OB_19840302_5Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
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Gemeindewappens an die Gemeinde Rosenau am HengstpaßGazette02.03.1984
Gemeindewappens an die Gemeinde Rosenau am Hengstpaß
Kundmachung
der o.ö. Landesregierung vom 16. Jänner 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Rosenau am Hengstpaß
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 16. Jänner 1984 der Gemeinde Rosenau am Hengstpaß, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Rosenau am Hengstpaß:
In Silber unter einer blauen, erhöhten Wellenleiste, darauf drei grüne, am oberen Schildrand anstoßende Nadelbäume, eine rote, heraldische Alpenrose mit goldenem Butzen und grünen Kelchblättern, eingeschlossen von einem schwarzen Wasserrad.