Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung
eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Schleißheim | Omnilex
LGBL_OB_19840315_12•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
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Gemeindewappens an die Gemeinde Schleißheim
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
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Gemeindewappens an die Gemeinde Schleißheim
LGBL_OB_19840315_12Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
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Gemeindewappens an die Gemeinde SchleißheimGazette15.03.1984
der o.ö. Landesregierung vom 27. Februar 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Schleißheim
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 27. Februar 1984 der Gemeinde Schleißheim, politischer Bezirk Wels-Land, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Schleißheim:
Erniedrigt schräggeteilt; oben in Rot ein silberner, wachsender Bär, der in den Tatzen ein goldenes, vierspeichiges Wasserrad hält, unten schräggeteilt von Gold und Schwarz mit drei Rauten in gewechselten Farben.