bei Freistadt als Naturschutzgebiet festgestellt wird
- Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 26. März 1984, mit der die Bruckangerlau (Haiböckau) in St. Oswald bei Freistadt als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur-und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:
§1
(1)Die Bruckangerlau (Haiböckau) im Gemeindegebiet St. Oswald bei Freistadt, politischer Bezirk Freistadt, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.
(2)Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Be schreibung des Grenzverlaufes durch ein Koordinaten verzeichnis der Vermessungspunkte (Anlage 1) und den
Seite 36Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984,
- Stück, Nr. 29
Plan im Maßstab 1:2880 (Anlage 2) dargestellt. Der c) das in
Dienstausübung erforderliche Betreten durch Grenzverlauf wird durch
Gerade zwischen den Vermes- Organe von Behörden,
sungspunkten, beginnend mit dem Vermessungspunkt
Nr. 1501 in fortlaufender Reihenfolge bis zum Vermes-§ 3
sungspunkt Nr. 1506 und von dort wieder zum Ausgangs
punkt zurück, bestimmt.Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des
Tages
ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober-
§ 2Österreich in Kraft.
Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:
. ,. .. .... .......Für die o.ö. Landesregierung:
a)die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
b)das Betreten durch den Eigentümer und durch vonHabringer
ihm beauftragte Personen;Landesrat