und
Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten geändert wird
- Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 25. Juni 1984, mit der die Verordnung über die Lagerung und Verfeuerung
von brennbaren Flüssigkeiten geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs. 2 lit. d des Gesetzes vom 2. April 1976, LGBl. Nr. 33, über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren
Flüssigkeiten wird verordnet:
§1
Die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 3. November 1980, LGBI. Nr. 83, über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/1983, wird wie folgt geändert:
Die Ziffer 8.6.2. der Anlage 1 hat zu lauten:
"8.6.2. Der Schwefelgehalt des Heizöles darf folgende
Gewichtsprozente nicht übersteigen:
Heizöl extra leicht 0,3%
Heizöl leicht 0,5%
Heizöl mittel 1 %
Heizöl schwer 2 %."
§2 Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft.