„(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn
die Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie bei den Bezirksbauem-kammerämtern erfolgen muß."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monats-ersten in Kraft.