Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung
eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Rutzenham | Omnilex
LGBL_OB_19840904_60•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung
eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Rutzenham
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung
eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Rutzenham
LGBL_OB_19840904_60Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung
eines
Gemeindewappens an die Gemeinde RutzenhamGazette04.09.1984
der o.ö. Landesregierung vom 9. Juli 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rutzenham
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 9. Juli 1984 der Gemeinde Rutzenham, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Rutzenham:
Durch eine silberne Wellenleiste schräglinks geteilt; oben in Blau ein goldenes Endrautenkreuz, unten in Grün eine Kamillenblüte mit goldenem Butzen und sechs silbernen Blütenblättern.