LGBL_OB_19841029_76•Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der für den Attersee nähere Bestimmungen über die Farbgebung, die Größe, die Anbringung und die Kennzeichnung von Bojen sowie ein Bojenplan erlassen werden (Attersee-Bojenverordnung)
LGBL_OB_19841029_76Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der für den Attersee nähere Bestimmungen über die Farbgebung, die Größe, die Anbringung und die Kennzeichnung von Bojen sowie ein Bojenplan erlassen werden (Attersee-Bojenverordnung)Gazette29.10.1984
der o.ö. Landesregierung vom 1. Oktober 1984, mit der für den Attersee nähere Bestimmungen über die Farbgebung, die Größe, die Anbringung und die Kennzeichnung von Bojen sowie ein Bojenplan erlassen werden (Attersee-Bojenverordnung)
Auf Grund des § 5 Abs. 4 sowie des § 14 Abs. 3 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:
§1 Geltungsbereich
(1)Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für
den Attersee.
(2)Durch diese Verordnung werden entgegenstehende Rechtsvorschriften, insbesondere solche auf dem Gebiet der Schiffahrt und der Fischerei nicht berührt.
§2 Farbgebung
Bojen dürfen nicht mehrfarbig und nicht in grellen Farbtönen
gehalten sein.
§3 Größe
Der Bojenkörper darf keinen größeren Durchmesser aufweisen als 75
Zentimeter.
§4 Anbringung
Die Art der Verankerung oder die Länge der Bojenkette (des Bojenseils) darf ein Schwanken der Boje nicht in einem größeren Ausmaß zulassen, als zum Ausgleich des Wellenganges und der wechselnden Höhe des Wasserspiegels unumgänglich ist.
§5 Kennzeichnung
(1) Die Behörde hat im jeweiligen begünstigenden Feststellungsbescheid nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes für jede Boje ein Kennzeichen zuzuweisen.
(2)Für Bojen, hinsichtlich derer zum Zeitpunkt des In krafttretens dieser Verordnung bereits rechtskräftig be scheidmäßig festgestellt worden ist, daß solche öffentli che Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, ist von der Behörde von Amts wegen ein Kenn zeichen zuzuweisen.
(3)Das Kennzeichen besteht aus dem großen lateini
schen Buchstaben A und aus einer daneben gestellten Ordnungszahl in arabischen Ziffern.
(4)Die Ordnungszahlen sind von der Behörde nach fol gendem System auszugeben, wobei jeweils die Katastralgemeinde des Ufergrundstückes maßgebend ist, das sich am nächsten zur Boje befindet:
Seewalchen:
Ordnungszahlen 1, 10-19, 100-199, 1000-1999
Litzlberg und Berg:
Ordnungszahlen 2, 20-29, 200-299, 2000-2999
Attersee und Abtsdorf:
Ordnungszahlen 3, 30-39, 300-399, 3000-3999
Nußdorf:
Ordnungszahlen 4, 40-49, 400-499, 4000-4999
Unterach:
Ordnungszahlen 5, 50-59, 500-599, 5000-5999
Unterburgau:
Ordnungszahlen 6, 60-69, 600-699, 6000-6999
Steinbach:
Ordnungszahlen 7, 70-79, 700-799, 7000-7999
Weyregg:
Ordnungszahlen 8, 80-89, 800-899, 8000-8999
Kammer:
Ordnungszahlen 9, 90-99, 900-999, 9000-9999
(5)Das Kennzeichen ist in weißer Farbe auf schwarzem Grund auszuführen. Der Buchstabe und die Ziffern haben eine Höhe von acht Zentimetern und eine Stärke von acht Millimetern aufzuweisen.
(6)Das Kennzeichen ist auf dem aus dem Wasser ra
genden Teil des Bojenkörpers auf einer Fläche von zehn Zentimetern Höhe und höchstens 30 Zentimetern Länge mit wasser- und witterungsbeständiger Farbe unmittelbar am Bojenkörper anzubringen.
(7)Die Anbringung des Kennzeichens und die Erhal
tung in einem Zustand, der ein einwandfreies Ablesen
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 25. Stück, Nr. 76
bei Tag und klarem Wetter aus einer Entfernung von mindestens 20 Metern gewährleistet, obliegt dem über die Boje Verfügungsberechtigten.
§6 Bojenplan
(1)Die Anzahl und die Lage der auf dem Attersee zu lässigen Bojen ist den folgenden Bestimmungen in Ver bindung mit dem Bojenplan im Maßstab 1:5000 zu ent
nehmen, der aus den Anlagen A bis U besteht und einen Bestandteil dieser Verordnung bildet. Der Bojenplan glie dert sich in Zonen für Einzelbojen und in Bojenfelder.
(2)Zonen für Einzelbojen sind im Bojenplan durch in Verlängerung der seitlichen Grenzen zwischen den jewei ligen Ufergrundstücken seewärts eingezeichnete gerade Linien seitlich begrenzt und mit Schratten gekennzeich net. Jede Zone ist im Bojenplan mit einer Reihungszahl versehen.
(3)Bojenfelder sind im Bojenplan durch in Verlänge rung der seitlichen Grenzen zwischen den jeweiligen Ufergrundstücken seewärts eingezeichnete gerade Li
nien seitlich begrenzt und durch liegende Kreuze ge kennzeichnet. Jedes Bojenfeld ist im Bojenplan mit latei nischen Großbuchstaben versehen.
§7 Zonen für Einzelbojen
(1)Innerhalb der Zonen für Einzelbojen ist das Setzen von Bojen bis zum Höchstabstand von 150 Metern zum Ufer in einer etwa dem Uferverlauf folgenden Reihe zulässig.
(2)Innerhalb der Zonen für Einzelbojen ist folgende Höchstanzahl von Bojen zulässig:
Zonehochstzulässige
Anzahl der Bojen
Marktgemeinde
Seewalchen am Attersee12
260
320
43
528
614
Gemeinde Attersee75
86
97
1010
117
122
138
143
1512
Gemeinde
Nußdorf am Attersee165
179
188
192
208
216
225
2325
245
253
2644
Zonehochstzulässige
Anzahl der Bojen
Gemeinde
Unterach am Attersee277
2838
295
3010
3121
3215
3312
343
357
369
3720
384
395
Gemeinde
Steinbach am Attersee405
4119
424
4325
4440
453
4633
Gemeinde
Weyregg am Attersee4720
4814
4919
504
5117
526
5314
5413
559
568
572
5816
5918
6014
614
Marktgemeinde
Schörfling am Attersee625
6324
6412
655
668
672
685
694
§8
Bojenfelder
(1) Bojenfelder erstrecken sich über einen Bereich von 20 Metern bis zu 150 Metern vom Ufer. In den Bojenfeldern dürfen Bojen in mehreren Reihen gesetzt werden, wobei jedoch ein Mindestabstand von 20 Metern von Boje zu Boje einzuhalten ist.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1984, 25. Stück, Nr. 76 u. 77
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(2) Innerhalb der Bojenfelder ist folgende Höchstanzahl von Bojen zulässig:
Reihungszahlhochstzulässige
des BojenfeldesAnzahl der Bojen
Marktgemeinde
Seewalchen am AtterseeA5
B40
C120
Gemeinde
AtterseeD25
E100
F10
Gemeinde
Nußdorf am AtterseeG10
H40
I80
J40
K40
L25
Gemeinde
Unterach am AtterseeM20
N15
030
P10
Gemeinde
Steinbach am AtterseeQu50
Gemeinde
Weyregg am AtterseeR10
S50
T12
U35
Marktgemeinde
Schörfling am AtterseeV50
w12
§9 Inkrafttreten, Auflage des Bojenplanes
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster reich in Kraft.
(2)Der Bojenplan (§6) wird gemäß § 12 des O.ö. Ver lautbarungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, verlautbart; er
ist während der Dauer des zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bei den Marktgemeindeämtern Seewalchen und Schörfling am Attersee, bei den Gemeindeämtern Borg im Attergau, Attersee, Nußdorf am Attersee, Unterach am Attersee, Steinbach am Attersee und Weyregg am Attersee, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie beim Amt der o.ö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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