Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung
eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Ahorn | Omnilex
LGBL_OB_19841221_85•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
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Gemeindewappens an die Gemeinde Ahorn
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Gemeindewappens an die Gemeinde Ahorn
LGBL_OB_19841221_85Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
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Gemeindewappens an die Gemeinde AhornGazette21.12.1984
über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Ahorn
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 19. November 1984 der Gemeinde Ahorn, politischer Bezirk Rohrbach, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Ahorn: Schräg geteilt; oben in Rot ein silberner, schreitender Biber nach der Teilung; unten in Silber ein grünes Ahornblatt.