Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Steinerkirchen an der Traun | Omnilex
LGBL_OB_19850122_4•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Steinerkirchen an der Traun
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Steinerkirchen an der Traun
LGBL_OB_19850122_4Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Steinerkirchen an der TraunGazette22.01.1985
über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Steinerkirchen
an der Traun
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Be-schluß vom 17. Dezember 1984 der Gemeinde Steinerkir-chen an der Traun, politischer Bezirk Wels-Land, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Steinerkir-chen an der Traun:
Geviert von Grün und Silber; 1 ein goldenes, lateini-sches, aus der Teilungslinie wachsendes Kreuz mit Kleeblattenden; 2 und 3 eine gequaderte Mauer bis zum Oberrand; 4 ein goldener Wellenbalken.